A 261.1
11Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. 2Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Absatz 3 Nummer 1 BewG). 3Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht). 4Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.
21Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. § 873 BGB). 2Bewertungsrechtlich gilt das Erbbaurecht bereits dann als entstanden, wenn die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt ist und der zukünftige Erbbauberechtigte in der Lage ist, die Eintragung in das Grundbuch zu bewirken.
31Das Erbbaurecht erstreckt sich im Allgemeinen auf das ganze Grundstück. 2Erstreckt es sich jedoch nur auf einen Teil des Grundstücks im Sinne des Zivilrechts, bildet dieser Teil zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. 3Für den restlichen Teil des Grundstücks ist die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.
41Werden auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten, als Grundvermögen zu bewertenden Grundstück sowohl ein Gebäude des Erbbauberechtigten als auch ein Gebäude von einem Dritten errichtet, liegt nur eine wirtschaftliche Einheit vor, wenn sich das Erbbaurecht auch über den Teil des Grundstücks erstreckt, auf dem sich das von dem Dritten errichtete Gebäude befindet. 2Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe gilt § 228 Absatz 3 Nummer 2 BewG.
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