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BMF Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2016
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Bundesministerium der Finanzen

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GewStH 2024
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Gewerbesteuergesetz, Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, Gewerbesteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Allgemeines
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      Allgemeines
      • § 1 Steuerberechtigte
      • § 2 Steuergegenstand
      • § 2a Arbeitsgemeinschaften
      • § 3 Befreiungen
      • § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
      • § 5 Steuerschuldner
      • § 6 Besteuerungsgrundlage
    3. Bemessung der Gewerbesteuer
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      Bemessung der Gewerbesteuer
      • § 7 Gewerbeertrag
      • § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
      • § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
      • § 8 Hinzurechnungen
      • § 9 Kürzungen
      • § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
      • § 10a Gewerbeverlust
      • § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
    4. Weggefallen
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      Weggefallen
      • § 12 Weggefallen
      • § 13 Weggefallen
    5. Steuermessbetrag
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      Steuermessbetrag
      • § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
      • § 14a Steuererklärungspflicht
      • § 14b Verspätungszuschlag
      • § 15 Pauschfestsetzung
    6. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
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      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
      • § 16 Hebesatz
      • § 17 Weggefallen
      • § 18 Entstehung der Steuer
      • § 19 Vorauszahlung
      • § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
      • § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
      • § 22 Weggefallen
      • § 23 Weggefallen
      • § 24 Weggefallen
      • § 25 Weggefallen
      • § 26 Weggefallen
      • § 27 Weggefallen
    7. Zerlegung
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      Zerlegung
      • § 28 Allgemeines
      • § 29 Zerlegungsmaßstab
      • § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
      • § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
      • § 32 Weggefallen
      • § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
      • § 34 Kleinbeträge
      • § 35 Weggefallen
    8. Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
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      Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
      • § 35a
    9. Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
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      Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
      • § 35b
    10. Durchführung
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      Durchführung
      • § 35c Ermächtigung
    11. Schlussvorschriften
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      Schlussvorschriften
      • § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
      • § 37 Weggefallen
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
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      Anhang 1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
      1. I. Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
      2. II. Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG vom 17. 11. 2015
    • Anhang 2 Erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG
    • Anhang 3 Organschaft
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      Anhang 3 Organschaft
      1. I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      2. II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG -

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  1. GewStH 2024
  2. A. Ge­wer­be­steu­er­ge­setz, Ge­wer­be­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Ge­wer­be­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se
  3. All­ge­mei­nes
  4. § 2 Steu­er­ge­gen­stand

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Bauausführungen oder Montagen

21Nach § 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen. 2Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten (z. B. im Straßenbau) oder schwimmen. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate überstiegen hat. 4Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht. 5Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erfüllt zu sein. 6Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. 7Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, so wird die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen. 8Zu den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. 9Stätten der Erkundung von Bodenschätzen, z. B. Versuchsbohrungen, sind als Betriebsstätten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr. 8 AO erfüllt sind.

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