Betrieb
- Der Ort des Betriebs ist regelmäßig die politische Gemeinde (>BFH vom 09.04.1968 – BStBl II S. 603).
- Über die Tatbestandsmerkmale des § 12 AO hinausgehende Anforderungen sind an den Begriff des "Betriebs" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht zu stellen. Insbesondere muss die Betriebsstätte nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden besucht werden (>BFH vom 24.05.2023 – BStBl II 2024 S. 223).
Ferienhausüberlassung an Arbeitnehmer
Aufwendungen des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienhäuser sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar und zwar auch dann, wenn die Ferienhäuser im Ausland belegen sind (>BFH vom 09.04.1997 – BStBl II S. 539).
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