1Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
um ... Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen |
50 45 40 35 30 25 20 10 | nicht mehr als 1 Jahr mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre |
2Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
3Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Richtlinie
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
aufklappen Zuklappen11Ist die Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, wird das begünstigte Vermögen bei der Berechnung des darauf entfallenden Steuerbetrags höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber tatsächlich schon einmal der Besteuerung unterlag. 2Eine zwischen den beiden Erwerben eingetretene Wertsteigerung kann nicht in die Ermäßigung einbezogen werden, weil dasselbe Vermögen im Umfang dieser Wertsteigerung gerade nicht mehrfach besteuert wird. 3Ist zwischen den beiden Erwerben eine Wertminderung eingetreten, darf nur der geminderte Wert im Zeitpunkt des Nacherwerbs in die Ermäßigung einbezogen werden.
21Stehen Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit mehrfach erworbenem Vermögen in Sinne des § 27 Absatz 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) und anderem Vermögen, ist die Steuer für den Gesamterwerb gemäß § 27 Absatz 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (> R E 10.1) und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. 2Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. 3Die nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden und Lasten bleiben nur bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses unberücksichtigt.
3In den Fällen des § 6 Absatz 3 ErbStG ist der Erwerb des Vorerben, der in der Steuerklasse I besteuert wurde, nicht als belasteter Erwerb im Sinne des § 27 ErbStG zu berücksichtigen.
Hinweise
aufklappen ZuklappenBegrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern
Nach § 27 Absatz 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Absatz 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Bei mehreren Erwerbern darf die Summe der Ermäßigungsbeiträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Absatz 1 ErbStG nicht höher sein als der sich nach § 27 Absatz 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.
Berechnung des Ermäßigungsbetrags
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR |
Bereicherung | 900 000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
133 000 EUR |
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 1 000 000 EUR |
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR |
Gesamterwerb | 2 200 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 600 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR |
Wert des Erwerbs | 1 589 700 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR |
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 833 700 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
158 403 EUR |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 1 000 000 EUR - 100 000 EUR = |
900 000 EUR |
900 000 EUR |
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR | |
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen |
0 EUR | |
Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR = |
700 000 EUR | |
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) |
+ 0 EUR | |
700 000 EUR | + 700 000 EUR | |
Summe | 1 600 000 EUR | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens 2018 900 000 EUR : 1 600 000 EUR = 56,25 % | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 158 403 EUR x 56,25 % = 89 102 EUR | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 89 102 EUR x 35 % = |
31 186 EUR | |
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten. |
Wenn das Vermögen 2015 beim nachfolgenden Erwerb 2018 nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2015 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2015 zum gesamten Nettowert 2015 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2015.
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung |
158 403 EUR |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 31 186 EUR |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 127 217 EUR |
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR |
Bereicherung | 900 000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
133 000 EUR |
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 1 500 000 EUR |
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR |
Gesamterwerb | 2 700 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 550 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR |
Wert des Erwerbs 2 | 139 700 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR |
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb 1 | 383 700 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
262 903 EUR |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 1 500 000 EUR - 50 000 EUR = |
1 450 000 EUR | |
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR | 900 000 EUR |
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen |
550 000 EUR | |
(Die Wertsteigerung nimmt nicht Teil an der Ermäßigung, > R E 27) Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR = |
700 000 EUR | |
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) |
+ 550 000 EUR | |
1 250 000 EUR | + 1 250 000 EUR | |
Summe | 2 150 000 EUR | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens 900 000 EUR : 2 150 000 EUR = 41,87 | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 262 903 EUR x 41,87 % = 110 078 EUR | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 110 078 EUR x 35 % = |
38 528 EUR | |
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten. | ||
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung |
262 903 EUR | |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 38 528 EUR | |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 224 375 EUR |
Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 800 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.
Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015
Wertpapiere | 1 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR |
Bereicherung | 900 000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 200 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 700 000 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
133 000 EUR |
Besteuerung des Erwerbs der F 2018
Wertpapiere | 800 000 EUR |
Weiteres Vermögen | + 1 200 000 EUR |
Gesamterwerb | 2 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 550 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR |
Wert des Erwerbs | 1 439 700 EUR |
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR |
Versorgungsfreibetrag | ./. 256 000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 683 700 EUR |
Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer |
129 903 EUR |
Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Begünstigtes Vermögen 2018 800 000 EUR - 50 000 EUR = |
750 000 EUR |
750 000 EUR |
Maximal Nettowert beim Erwerb 2015 | ./. 900 000 EUR | |
Dem nicht begünstigten Vermögen 2018 zuzurechnen |
0 EUR | |
Die Wertminderung führt zu einer Minderung der Ermäßigung (> R E 27) | ||
Nicht begünstigtes Vermögen 2018 1 200 000 EUR - 500 000 EUR |
700 000 EUR | |
Werterhöhung begünstigtes Vermögen (wie oben) |
+ 0 EUR | |
700 000 EUR | + 700 000 EUR | |
Summe | 1 450 000 EUR | |
Anteil des begünstigten Nettovermögens 750 000 EUR : 1 450 000 EUR = 51,73 % | ||
Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018 129 903 EUR x 51,73 % = 67 199 EUR | ||
Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 % Ermäßigungsbetrag 67 199 EUR x 35 % |
23 520 EUR | |
Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten. | ||
Erbschaftsteuer 2018 Erbschaftsteuer vor Ermäßigung |
129 903 EUR | |
Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG | ./. 23 520 EUR | |
Festzusetzende Erbschaftsteuer | 106 383 EUR |
Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb
> BFH vom 27.9.2016 II R 37/13, BStBl 2017 II S. 411
Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall
> R E 14.1 Absatz 5
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