Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV - nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025 (GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
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