11Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist
- die Versteigerung vor Ort oder
- die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4§ 292 gilt entsprechend.
2Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungs-schuldners.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.