§ 14
1Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
2Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
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