Erster Teil - Allgemeines
1. Inhalt; Anwendungsbereich
1Die Vollziehungsanweisung enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Vollstreckung, soweit sie durch Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter und Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist) durchgeführt wird. Die Vollziehungsanweisung ist für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich.
2Die Vollziehungsanweisung enthält keine Bestimmungen über die Dienstverrichtungen, die den Vollziehungsbeamten außerhalb der Vollstreckung, zum Beispiel bei Zustellungen, obliegt.
3Die Vollziehungsanweisung soll dem Vollziehungsbeamten das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Hat der Vollziehungsbeamte bei der Anwendung der Vollziehungsanweisung Zweifel, so hat er sich an die Vollstreckungsstelle zu wenden.
4In den Fällen, in denen die Vollziehungsanweisung den Begriff Vollstreckungsstelle verwendet, gilt dies uneingeschränkt auch für Erhebungsstellen.
2. Örtliche Abgrenzung der Amtstätigkeit
Der Vollziehungsbeamte führt die ihm erteilten Aufträge nur im Bezirk der Vollstreckungsbehörde aus, der er angehört. Außerhalb dieses Bezirks darf er nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsbehörde, der er angehört, tätig werden.
3. Ausschließung von der Amtstätigkeit
1Nach § 82 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn
- er selbst beteiligt ist,
- ein Angehöriger von ihm beteiligt ist,
- er einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in der gleichen Sache vertritt,
- ein Angehöriger von ihm für einen Beteiligten in der gleichen Sache Hilfe in Steuersachen leistet,
- er bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht, wenn seine Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
- er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist.
Bei Gefahr in Verzug dürfen jedoch unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden.
2Beteiligt ist insbesondere derjenige, dessen Belange durch die Vollstreckungsmaßnahme berührt werden, weil er selbst die beizutreibende Leistung schuldet oder neben dem Schuldner für die Leistung haftet oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist.
3Nach § 15 der Abgabenordnung sind Angehörige des Vollziehungsbeamten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4:
- der Verlobte,
- der Ehegatte, oder der Lebenspartner
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, zum Beispiel Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Stiefeltern, Stiefkinder,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der Lebenspartner,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
- im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
4Hat der Vollziehungsbeamte einen Auftrag in einer Vollstreckungssache erhalten, bei der er nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mitwirken darf, so hat er unverzüglich den Sachverhalt der Vollstreckungsstelle darzulegen.
4. Amtsenthaltung wegen Befangenheit
1Hält sich der Vollziehungsbeamte für befangen oder wird von einem Beteiligten Befangenheit des Vollziehungsbeamten behauptet, hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich die Vollstreckungsstelle und den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung).
2Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vollziehungsbeamten zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Vollziehungsbeamte wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen nicht ohne Vorurteil dem Beteiligten (Abschnitt 3 Abs. 2) gegenübersteht.
5. Steuergeheimnis
1Nach § 30 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Diese Pflichten enden auch nicht, wenn der Vollziehungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst oder aus dem Dienst der Finanzverwaltung ausscheidet.
2Die Verletzung der Steuergeheimnisse (Absatz 1) ist mit Strafe bedroht (§ 355 StGB).
6. Ausweise
Als Ausweise dienen dem Vollziehungsbeamten:
- ein den Vollziehungsbeamten zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigender Ausweis (Dienstausweis). Der Vollziehungsbeamte hat den Dienstausweis im Dienst bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild des Vollziehungsbeamten und mit dem Abdruck des Dienststempels der Vollstreckungsbehörde zu versehen.
- ein den Vollziehungsbeamten zur Vornahme der einzelnen Vollstreckungshandlung ermächtigender schriftlicher oder elektronischer Vollstreckungsauftrag. Der Vollstreckungsauftrag ist auf Verlangen bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Zweiter Teil - Ausführung der Vollstreckung
Vollstreckungsauftrag
7. Vollstreckungsauftrag
1Der Vollziehungsbeamte hat die Aufträge auszuführen, die ihm die Vollstreckungsstelle erteilt.
2Der Vollziehungsbeamte darf eine Vollstreckungsmaßnahme nur auf Grund eines besonderen schriftlichen oder elektronischen Auftrags (Vollstreckungsauftrag) der Vollstreckungsstelle ergreifen. Er darf nur die in dem Vollstreckungsauftrag angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Pfändung, Versteigerung, freihändigen Verkauf, und diese Maßnahmen nur gegen denjenigen Vollstreckungsschuldner treffen, der in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet ist. Der Vollziehungsbeamte darf also zum Beispiel auf Grund eines Vollstreckungsauftrags gegen eine offene Handelsgesellschaft nicht gegen deren Gesellschafter persönlich vorgehen.
3Soweit bei Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Vollziehungsbeamte Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, zum Beispiel darüber, welche Sachen des Vollstreckungsschuldners zu pfänden sind, hat er nach Recht und Billigkeit zu entscheiden.
4Dem Vollziehungsbeamten steht kein Prüfungsrecht darüber zu, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die nach der Abgabenordnung und der Vollstreckungsanweisung für den Vollstreckungsauftrag bestehen. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unzweckmäßigkeiten hat jedoch der Vollziehungsbeamte die Vollstreckungsstelle aufmerksam zu machen.
5Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat sich der Vollziehungsbeamte jeder Stellungnahme zu der Entstehung und der Berechtigung der beizutreibenden Leistung zu enthalten. Er ist nicht berechtigt, Zahlungsvereinbarungen mit ihm zu treffen. Bezüglich möglicher Billigkeitsmaßnahmen ist an den Innendienst zu verweisen.
8. Rücksichtnahme auf die Belange des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners
1Der Vollziehungsbeamte hat den ihm erteilten Vollstreckungsauftrag ohne Rücksicht auf die für die Erledigung bestimmte Frist (Abschnitt 9) schnell und nachdrücklich auszuführen.
2Neben den Belangen des Vollstreckungsgläubigers hat der Vollziehungsbeamte die Belange des Vollstreckungsschuldners zu wahren, soweit hierdurch der Erfolg der Vollstreckung nicht beeinträchtigt wird. Der Vollziehungsbeamte hat auch auf Wünsche, die der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der Ausführung der Vollstreckung, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der zu pfändenden Sachen, äußert, Rücksicht zu nehmen, wenn dies ohne besondere Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Vollstreckung möglich ist.
3Der Vollziehungsbeamte hat alle nicht unbedingt erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu vermeiden.
4Pfandstücke sind pfleglich zu behandeln.
5Der Vollziehungsbeamte hat auch sonst jede unnötige Schädigung des Vollstreckungsschuldners zu vermeiden. Insbesondere hat er darauf zu achten, daß die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen erregt.
9. Frist für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags
1In jedem Vollstreckungsauftrag ist eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Vollstreckungsauftrag auszuführen und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen ist.
2Kann der Vollziehungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgerecht erledigen, so hat er ihn bis zum Ablauf der Frist der Vollstreckungsstelle zurückzugeben; dabei hat er die Gründe der Nichtausführung schriftlich oder elektronisch anzugeben. Eine Verzögerung kann zu Nachteilen für den Vollstreckungsgläubiger führen, selbst wenn die dem Vollziehungsbeamten gesetzte Frist nicht überschritten wird. Bei einer Verzögerung ist der Vollziehungsbeamte unter Umständen schadensersatzpflichtig.
3Den Empfang der Vollstreckungsaufträge hat der Vollziehungsbeamte zu bescheinigen. Im Bereich der Zollverwaltung bedarf es dieser Empfangsbescheinigung nicht, wenn dem Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsaufträge übersandt werden. Die pünktliche Rückgabe aller Vollstreckungsaufträge durch den Vollziehungsbeamten wird überwacht.
4Für die Abführung von Zahlungsmitteln (Abschnitt 15 Abs. 1, Abschnitt 58) und anderen Sachen (Abschnitt 59) an die zuständige Kasse gelten die besonderen Fristbestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 2.
10. Zeit der Vollstreckung
1Nach § 289 der Abgabenordnung darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
2Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, daß eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung sich in die Nachtzeit erstrecken wird, so hat er dies rechtzeitig der Vollstreckungsstelle anzuzeigen. Die Vollstreckungsstelle wird gegebenenfalls vorsorglich anordnen, daß die Vollstreckung in die Nachtzeit fortzusetzen ist.
3(weggefallen)
11. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
1Der Vollziehungsbeamte darf die Vollstreckung grundsätzlich nur auf ausdrückliche Weisung der Vollstreckungsstelle einstellen und beschränken (§§ 257, 258 AO) sowie die Verwertung gepfändeter Sachen aussetzen (§ 297 AO).
2Auch ohne eine derartige Weisung hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen, wenn
- ihm durch eine Mitteilung der zuständigen Stelle, durch Vorlage eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird, daß
- die beizutreibende Hauptschuld erloschen ist, zum Beispiel durch Zahlung, Aufrechnung, Erlaß und Verjährung (§ 47 AO),
- die beizutreibende Hauptschuld gestundet ist (§ 222 AO),
- die Vollziehung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ausgesetzt ist (§ 361 AO, § 69 FGO),
- die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt ist (§§ 257, 258 AO),
- der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, aufgehoben worden ist,
- im Falle der Vollstreckung eines festgesetzten Zwangsgeldes der Vollzug einzustellen ist (§ 335 AO),
- ihm nachgewiesen wird, daß die beizutreibende Hauptschuld eingezahlt worden ist. Als Nachweis können zum Beispiel in Betracht kommen: Bestätigung eines Kreditinstituts, Quittung einer Kasse oder Zahlstelle. Durch Vorlage einer Einlieferungsbescheinigung für einen Brief mit Wertangabe kann die Vollstreckung nicht abgewendet werden,
- ihm gegenüber die einer Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Anordnung erfüllt, zum Beispiel eine angeforderte Steuererklärung abgegeben wird.
In den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, b und e sowie der Nummer 2 sind noch bestehende steuerliche Nebenleistungen beizutreiben, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 254 Abs. 1 der Abgabenordnung vorliegen.
3Beziehen sich die Nachweise, nach denen nach Absatz 2 der Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen ist, nur auf einen Teil der beizutreibenden Hauptschuld, hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich des verbleibenden Rückstands auszuführen.
4Von einer Pfändung in Vollziehung eines Arrestes hat der Vollziehungsbeamte abzusehen, wenn die Hinterlegungssumme (der in der Arrestanordnung bezeichnete Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung der Arrestschuldner die Einstellung der Arrestvollziehung erreichen kann) gezahlt wird oder wenn dem Vollziehungsbeamten urkundlich nachgewiesen wird, daß sie hinterlegt worden ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
5Führt der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht oder nur zum Teil aus, hat er dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Gerichtliche Entscheidungen sind unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens genau zu bezeichnen.
12. Tod des Vollstreckungsschuldners
1Ist der Vollstreckungsschuldner gestorben, bevor der Vollziehungsbeamte mit der Ausführung des Vollstreckungsauftrags gegen den Vollstreckungsschuldner begonnen hatte, so hat der Vollziehungsbeamte von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
2Ist der Vollstreckungsschuldner nach Ausführung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Ausführung eines Ergänzungsauftrags, insbesondere eines Versteigerungsauftrags oder eines Auftrags zum freihändigen Verkauf, gestorben, so hat der Vollziehungsbeamte den Ergänzungsauftrag auszuführen.
13. Insolvenzverfahren
1Der Vollziehungsbeamte hat von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn ihm vor Ausführung des Vollstreckungsauftrags nachgewiesen wird, dass über das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Vollziehungsbeamte von der Ausführung des Vollstreckungsauftrags nur dann abzusehen, wenn ihm die Anordnung des Gerichts über die Einstellung oder Untersagung der Vollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung nachgewiesen wird.
3Die Gründe, warum der Vollziehungsbeamte den Auftrag nicht ausgeführt hat, sind im Rechenschaftsvermerk über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags (Abschnitt 23) anzugeben. Insbesondere hat der Vollziehungsbeamte dabei den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und andere gerichtliche Anordnungen, welche die Vollstreckung betreffen (Absatz 2), unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens aufzuführen.
4Ist der Vollstreckungsauftrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden und enthält er die Weisung, trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken, insbesondere in bestimmte Gegenstände, die in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet sind, so hat der Vollziehungsbeamte nach dieser Weisung zu verfahren.
5Wird nach Durchführung des Vollstreckungsauftrags das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der Vollziehungsbeamte einen Ergänzungsauftrag, insbesondere einen Versteigerungsauftrag oder einen Auftrag zum freihändigen Verkauf, auszuführen, den die Vollstreckungsstelle in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt hat.
14. Vollstreckung gegen deutsche Soldaten
Für die Vollstreckung gegen deutsche Soldaten gelten keine gesetzliche Sondervorschriften. Es ist jedoch folgendes zu beachten:
- Ist ein Vollstreckungsauftrag in Räumen der Bundeswehr oder an Bord eines Schiffes der Bundeswehr durchzuführen, so ist eine vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle des Vollstreckungsschuldners erforderlich.
- Der Vollziehungsbeamte ist befugt, in Sachen zu vollstrecken, die sich im Alleingewahrsam, das heißt in der tatsächlichen Gewalt des Vollstreckungsschuldners, befinden. Ein Soldat, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, hat Alleingewahrsam an ihm gehörenden Sachen, die sich in dem ihm zugewiesenen Wohnraum befinden. Der Vollziehungsbeamte kann verlangen, daß ihm Zutritt zu dem Wohnraum des Soldaten gewährt wird, gegen den vollstreckt werden soll. An Sachen, die sich in anderen militärischen Räumen befinden, hat ein Soldat regelmäßig keinen Alleingewahrsam. Alleingewahrsam liegt jedoch vor, wenn der Soldat diese Sachen so aufbewahrt, daß sie nur seinem Zugriff unterliegen. Zur Durchsuchung benötigt der Vollziehungsbeamte eine richterliche Durchsuchungsanordnung, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner willigt ein oder es besteht Gefahr im Verzug.
- Wird dem Vollziehungsbeamten aus Gründen des Geheimnisschutzes das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen verweigert, so hat er sich mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten in Verbindung zu setzen, damit die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, daß dem Vollziehungsbeamten die gesamte Habe des Soldaten an einem Ort vorgelegt wird, den der Vollziehungsbeamte betreten darf.
- Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (Abschnitt 5) dürfen der Dienststelle und einem Vorgesetzten Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners nur insoweit offenbart werden, als es zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags notwendig ist.
Hauptleistung, Nebenleistung
15. Grundbegriffe
1Zahlungsmittel sind:
- Bargeld (amtliche Banknoten und Münzen in Euro und Cent).
- Schecks, die auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind (Schecks, die von dem Zahlenden oder von einem anderen ausgestellt sind).
2Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunden zur Ausübung des Rechts notwendig ist.
3Bei den Wertpapieren unterscheidet man:
- Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Beispiele: Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber (auch Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten), Zinsscheine, Gewinnanteilscheine, Erneuerungsscheine.
- Wertpapiere, die an den Order lauten. Beispiele: Wechsel, an Order gestellte kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, an Order gestellte Konnossemente der Seeschiffer, an Order gestellte Lagerscheine, Ladescheine, Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen.
4Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sind, gehören auch dann nicht zu den Wertpapieren, wenn in den Urkunden ein Recht verbrieft ist. Beispiele: Sparbücher, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe, nicht auf den Inhaber lautende Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
5Wertzeichen sind: Steuer- und Stempelmarken, Postwertzeichen, Versicherungsmarken, statistische Marken und Steuerzeichen.
6Kostbarkeiten sind: Gold- und Silbersachen, Gegenstände aus anderem Edelmetall, zum Beispiel Schmucksachen und Uhren aus Platin, Edelsteine, Kunstgegenstände und andere bewegliche Sachen, die im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen außerordentlich hohen Wert haben.
16. Säumniszuschläge
Im Vollstreckungsauftrag ist der Tag angegeben, bis zu dem die darin aufgeführten Säumniszuschläge berechnet worden sind. Die für eine spätere Zeit beizutreibenden Säumniszuschläge hat der Vollziehungsbeamte nach § 240 der Abgabenordnung zu berechnen.
17. Kosten
1Mit dem beizutreibenden Hauptanspruch hat der Vollziehungsbeamte auch die Kosten der Vollstreckung beizutreiben.
2Die Kosten der Vollstreckung sind ihrem Betrag nach in dem Vollstreckungsauftrag anzugeben, soweit sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags entstanden sind.
3Die Kosten der Vollstreckung, die durch die Ausführung des Vollstreckungsauftrags entstehen, hat der Vollziehungsbeamte nach den §§ 337 bis 345 der Abgabenordnung zu berechnen.
4Die Kosten, die dadurch entstehen, daß der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel oder Sachen, mit deren Wegnahme er beauftragt worden ist (Abschnitt 50 Abs. 1), an die zuständige Kasse abführt, gehören nicht zu den Kosten der Vollstreckung.
18. Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Vergütung an Hilfspersonen
1Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige hinzu, bestimmt sich deren Vergütung oder Entschädigung nach § 107 der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
2Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine andere Hilfsperson, zum Beispiel einen Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer, hinzu, so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbaren.
3Wird ein gepfändetes Tier einem Hüter übergeben oder in dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder des sonstigen Gewahrsamsinhabers belassen, so kann der Vollziehungsbeamte mit dem Betreffenden vereinbaren, daß dieser als Entgelt für die Fütterung und Pflege des Tieres dessen gewöhnliche Nutzung, zum Beispiel die Milch einer gepfändeten Kuh, verbrauchen darf.
4In allen Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart oder bestimmt wird, sind die Preise zu Grunde zu legen, die für derartige Leistungen ortsüblich sind. Beansprucht die Hilfsperson eine Vergütung und kann über deren Höhe bei Vertragsschluss keine Einigung erzielt werden, so hat der Vollziehungsbeamte zu vereinbaren, dass ihm die Bestimmung der Gegenleistung (§ 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zusteht. Nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausgeübt hat, bestimmt der Vollziehungsbeamte unverzüglich den Vergütungsbetrag (Gegenleistung). Bei Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung hat er die Hilfsperson an die Vollstreckungsstelle zu verweisen.
5Die Vergütung soll in der Regel erst ausgezahlt werden, nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit beendet hat. Die Geldbeträge hierfür hat der Vollziehungsbeamte erforderlichenfalls (Hinweis auf Abschnitt 58 Abs. 1 Satz 1) bei der Vollstreckungsstelle anzufordern.
6Der Vollziehungsbeamte hat sich die bei Ausführung der Vollstreckung geleisteten Zahlungen für Auslagen quittieren zu lassen.
7In die Niederschrift über eine Vollstreckungshandlung, bei der eine Entschädigung oder Vergütung nach Zeit in Betracht kommt, sind die für das Bemessen der Entschädigung oder Vergütung erforderlichen Zeitangaben aufzunehmen.
Aufnahme von Urkunden
19. Aufnahme von Urkunden
1Bei der Vollstreckung hat der Vollziehungsbeamte auch Urkunden aufzunehmen, zum Beispiel Niederschriften, Quittungen, Nachweisungen, Rechenschaftsvermerke, Pfandanzeigen. Diese Tätigkeit erfordert besondere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Jede Verletzung der Wahrheit - selbst in nebensächlichen Punkten - kann eine disziplinarrechtliche, unter Umständen eine strafrechtliche Ahndung zur Folge haben.
2Bei der Aufnahme von Urkunden hat der Vollziehungsbeamte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die für einzelne Urkunden getroffen sind (z. B. Abschnitt 21 und 44 VollzA), die folgenden allgemeinen Regeln zu beachten:
- Urkunden können schriftlich oder elektronisch aufgenommen werden. Die Urkunde muss den Ort und das Datum der Aufnahme, den Namen und die Dienststelle des Vollziehungsbeamten sowie die Angabe „Vollziehungsbeamter“ enthalten.
Schriftliche Urkunden sind vom Vollziehungsbeamten zu unterschreiben.
- Die Urkunde, insbesondere auch die Unterschrift des Vollziehungsbeamten, muß leserlich sein. Es dürfen nur urkundenechte Tinte, Kugelschreiber mit Mine auf der Grundlage der Norm DIN 16554 / ISO 12757-2 oder sonstige von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden zugelassene Schreibmittel, nicht dagegen Bleistift oder ein anderer Trockenstift, verwendet werden. DIN-Normen, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln (www.beuth.de) erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert. Ein Stempel darf zur Unterschrift nicht gebraucht werden. Eine Pfandanzeige im Freien kann mit Farbe geschrieben werden.
- Radieren oder Überkleben ist untersagt. Bei Änderungen muß der ursprüngliche Text lesbar bleiben; Datum und Namenszeichen sind beizufügen.
- Urkunden aus mehreren Bogen oder Blättern sind zu heften oder in sonst geeigneter Weise zu verbinden.
- Bei der Aufnahme elektronischer Urkunden dürfen ausschließlich solche technischen Hilfsmittel verwendet werden, die von der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde zu diesen Zwecken zugelassen wurden.
20. Niederschrift
1Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine auf den Vollstreckungsschuldner bezogene Niederschrift aufzunehmen. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen gegen einen Vollstreckungsschuldner und bei ein und derselben Vollstreckungsmaßnahme, zum Beispiel Pfändung oder Versteigerung, hat der Vollziehungsbeamte, wenn er diese Vollstreckungsaufträge gleichzeitig ausführt, nur eine Niederschrift aufzunehmen. Wird der beizutreibende Geldbetrag nach der Aufforderung zur Leistung ohne Vorbehalt oder Bedingung an den Vollziehungsbeamten gezahlt, ohne daß der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, so ist keine Niederschrift erforderlich. Sie wird in diesem Fall durch die für die zuständige Kasse bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt.
2Eine Niederschrift ist insbesondere aufzunehmen über
- die Annahme von Zahlungen mit Vorbehalt oder von anderen Leistungen,
- die Durchsuchung des Besitztums des Vollstreckungsschuldners, zum Beispiel der Räume und Behältnisse, erforderlichenfalls auch der Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners,
- die Pfändung sowie eine Anschlußpfändung,
- das Wegschaffen gepfändeter Sachen, auch wenn gepfändete Sachen, die zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich weggeschafft werden,
- die Wegnahme und die Entgegennahme von Sachen,
- die Aufhebung der Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken,
- die Verwertung (die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf) gepfändeter Sachen.
3Die Niederschrift soll in unmittelbarem Anschluß an die Vollstreckungshandlung, und zwar, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten, an Ort und Stelle aufgenommen werden. Dauert die Vollstreckungshandlung, zum Beispiel eine Versteigerung, mehrere Tage, so ist die Niederschrift an jedem Tag abzuschließen und zu unterzeichnen.
4Die Niederschrift muß folgende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung der Vollstreckungshandlung unter Hervorheben der wesentlichen Vorgänge. Hierzu gehören die Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten, zum Beispiel die Aufforderung zur Leistung und das Vorzeigen des Vollstreckungsauftrags. Konnten diese nicht mündlich abgegeben werden, so soll er auch dies in der Niederschrift vermerken,
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, sowie die Namen der zugezogenen Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Hilfspersonen. Erklärungen zur Vollstreckung, die von dem Vollstreckungsschuldner oder einer anderen Person abgegeben werden, sollen in die Niederschrift aufgenommen werden,
- das Ergebnis der Vollstreckung, und zwar auch bei fruchtloser Vollstreckung. Beispiele: eine Pfändung ist nicht möglich, eine wegzunehmende Sache wird nicht vorgefunden, eine entgegenzunehmende Sache wird nicht herausgegeben,
- die Unterschriften der in Nummer 2 Satz 1 bezeichneten Personen sowie die Feststellung, dass die Niederschrift den Unterzeichnern vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist. Hat eine der Personen nicht unterzeichnet, so ist der Grund anzugeben. Bei elektronisch erstellten Niederschriften ist die Unterschrift der in Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht erforderlich (§ 291 Abs. 4 AO).
5In den Vordrucken ist Nichtzutreffendes zu streichen. Wird in einem Vordruck ein Raum nicht für Eintragungen verwendet, so ist der Raum durch Striche derart auszufüllen, daß spätere Eintragungen nicht möglich sind. Reicht der in einem Vordruck vorgesehene Raum nicht aus, so sind Eintragungen, die auf dem Vordruck selbst nicht untergebracht werden können, in einer Anlage zur Niederschrift aufzunehmen. Die Anlage ist ebenfalls von dem Vollziehungsbeamten und den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Personen zu unterschreiben.
6Der Vollziehungsbeamte darf eine von ihm bereits unterschriebene Niederschrift nachträglich nicht eigenmächtig ändern. Spätere Zusätze sind in der Regel auf den Rand oder hinter den Schluß der Urkunde zu setzen und von dem Vollziehungsbeamten unter Angabe des Datums besonders zu unterschreiben.
7Im übrigen wird auf die besonderen Bestimmungen über die Niederschriften bei den verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen (Hinweis insbesondere auf Abschnitt 18 Abs. 7, Abschnitt 25 Abs. 2, Abschnitt 28 Abs. 2, Abschnitt 34 Abs. 1, Abschnitt 35 Abs. 5, Abschnitt 36 Abs. 2, Abschnitte 38, 43 Abs. 6, Abschnitt 46 Abs. 2 und 3, Abschnitt 47 Abs. 4, Abschnitte 48, 49, 50 Abs. 3, Abschnitte 55, 56 Abs. 2).
8Die Vollstreckungsstelle kann den in Absatz 4 Nr. 2 Satz 1 bezeichneten Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.
21. Quittungen
1Der Vollziehungsbeamte hat unaufgefordert eine Quittung auf einem Vordruck des amtlichen Quittungsblocks zu erteilen, wenn er
- eine Leistung - auch den Erlös aus einer Versteigerung oder aus einem freihändigen Verkauf - annimmt oder
- gepfändetes Geld oder sonstige Pfandstücke an sich nimmt (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, Abschnitt 52 Abs. 1) oder
- eine Sache wegnimmt (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegennimmt (Abschnitt 50 Abs. 2).
2Bei Zahlungsmitteln hat der Vollziehungsbeamte in der Quittung anzugeben, wie er den beigebrachten Geldbetrag auf Hauptschuld, Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten, gegebenenfalls auch auf die einzelnen Steuerarten und Zeitabschnitte, anrechnet (wegen der Anrechnung selbst vgl. Abschnitt 27). Dies gilt nicht für den Erlös aus einer Versteigerung oder aus einem freihändigen Verkauf; hier hat die Quittung, die dem Ersteigerer oder dem Käufer zu erteilen ist, nur den gezahlten Betrag zu enthalten. Erstreckt sich eine Quittung über mehrere Geldbeträge, so ist die Gesamtsumme zu bilden.
3Wird durch Übergabe eines Schecks gezahlt, ist auf beide Ausfertigungen der Quittung zu setzen: "Mit Scheck gezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung." Ist nur zum Teil mit Scheck gezahlt worden, ist vor den Vermerk der Betrag zu setzen.
4Bei Sachen, die nicht Zahlungsmittel sind, hat der Vollziehungsbeamte in der Quittung die Sachen - gegebenenfalls unter Angabe des Zustands - genau zu bezeichnen. Bescheinigungen über die Echtheit oder den Wert dürfen nicht abgegeben werden. Insbesondere sind anzugeben
- bei vertretbaren Sachen:
Maß, Zahl oder Gewicht, wobei nur gleichartige und gleichwertige Gegenstände zusammenzufassen sind,
- bei Wertpapieren, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten:
Nennwert, Nummer oder sonstige Unterscheidungsmerkmale sowie Zins- oder Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, die sich bei dem Stammpapier befinden,
- bei Wechseln oder anderen Wertpapieren, die an Order lauten:
Art und Umfang der Forderung, Namen des Gläubigers und Schuldners, Ort und Tag der Ausstellung, Fälligkeitstag, falls er aus der Urkunde ersichtlich ist.
5Der Vollziehungsbeamte hat die Quittung im Durchschreibeverfahren auszustellen und zu unterschreiben. Die erste Ausfertigung erhält der Leistende, die zweite Ausfertigung behält der Vollziehungsbeamte zur Übergabe an die zuständige Kasse. Händigt der Vollziehungsbeamte die für den Leistenden bestimmte Ausfertigung nicht aus, so hat der Vollziehungsbeamte auch diese der zuständigen Kasse zu übergeben.
6Den Quittungsblock gibt die zuständige Kasse gegen Empfangsbescheinigung aus. Der Vollziehungsbeamte erhält in der Regel nur einen Block. In der Empfangsbescheinigung ist die Nummer des Blocks anzugeben. Wird ein unvollständiger Block zugeteilt, so sind auch die Nummern der in ihm enthaltenen Quittungsblätter zu vermerken. Bei Aushändigen des Blocks haben der aushändigende Beamte und der Vollziehungsbeamte zu prüfen, ob in dem Block sämtliche Blätter enthalten sind, die nach der Empfangsbescheinigung vorhanden sein sollen.
7Der Vollziehungsbeamte hat bei Beendigung oder längerer Unterbrechung seiner Verwendung im Vollstreckungsaußendienst, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, einen nicht vollständig aufgebrauchten Quittungsblock gegen Empfangsbescheinigung an die zuständige Kasse zurückzugeben.
8Verschriebene oder unbrauchbar gewordene Quittungsvordrucke darf der Vollziehungsbeamte nicht vernichten. In diesen Fällen hat er beide Ausfertigungen der Vordrucke mit zugelassenem Schreibmittel (Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2) zu durchkreuzen und der zuständigen Kasse zusammen mit den Zweitausfertigungen der übrigen Quittungen zu übergeben.
9Den Verlust eines Quittungsblocks oder einzelner Quittungsvordrucke hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich dem Kassenleiter oder dem zuständigen Sachgebietsleiter und dem Kassenaufsichtsbeamten anzuzeigen.
22. Nachweisung Vz
1Der Vollziehungsbeamte hat alle Zahlungsmittel, die er an die zuständige Kasse abzuführen hat (Abschnitt 58), in eine Nachweisung Vz einzutragen. Im Bereich der Zollverwaltung darf der Vollziehungsbeamte nach näherer Weisung des Zahlstellenverwalters von dem Aufstellen einer Nachweisung Vz absehen.
2Der Vollziehungsbeamte hat für die in Absatz 1 bezeichneten Zahlungsmittel die Nachweisung Vz in der Weise aufzustellen, daß er an Hand der Quittungen die Zahlungsmittel, die er im Laufe des Tages bei dem Ausführen der verschiedenen Vollstreckungsaufträge beigebracht hat, einzeln in die Nachweisung Vz einträgt. Erlöse, die der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, sind nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Abs. 6; Hinweis auch auf Abschnitt 58 Abs. 1) in der Nachweisung Vz in die Spalte für Verwahrungen einzutragen.
3Die Zahlung durch Scheck hat der Vollziehungsbeamte in der Vermerkspalte der Nachweisung Vz anzugeben.
4Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde bestimmt, in welcher Art und Weise der Vollziehungsbeamte täglich Nachweisungen Vz aufzustellen hat.
5Der Vollziehungsbeamte hat die Zahlungsmittel in der Nachweisung Vz zusammenzurechnen. Hat er an einem Tag mehrere Nachweisungen Vz aufgestellt, so hat er auf einer von ihnen die Summen der Zahlungsmittel, die in den einzelnen Nachweisungen Vz eingetragen sind, zusammenzustellen und die Gesamtsumme zu bilden.
6In den Nachweisungen Vz sind die Block- und Blattnummern der Quittungen anzugeben.
7Auf den Zweitausfertigungen der Quittungen sind die Nummer der Nachweisung Vz und die laufende Nummer, unter der der Betrag in der Nachweisung Vz eingetragen ist, zu vermerken.
23. Rechenschaftsvermerk
Der Vollziehungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag oder auf ein damit zu verbindendes Blatt einen Rechenschaftsvermerk zu setzen. Bei elektronisch erteilten Vollstreckungsaufträgen ist der Rechenschaftsvermerk elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Der Rechenschaftsvermerk hat Folgendes zu enthalten:
- Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags, insbesondere über das Ergebnis der Vollstreckung. Hält der Vollziehungsbeamte besondere Maßnahmen für erforderlich, zum Beispiel alsbaldige Versteigerung gepfändeter Tiere oder Versteigerung außerhalb des Pfändungsorts, so soll er dies in dem Rechenschaftsvermerk angeben,
- eine Zusammenstellung über die Verwendung des beigebrachten Gesamtbetrags. Aus dieser Zusammenstellung muß hervorgehen, welche Beträge der Vollziehungsbeamte
- für Auslagen (Abschnitt 18 Abs. 6) verwendet,
- an die zuständige Kasse oder
- an den Vollstreckungsschuldner oder einen sonstigen Berechtigten abgeführt hat.
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
24. Aufforderung zur Leistung
1Bevor der Vollziehungsbeamte pfändet oder Sachen wegnimmt, hat er den Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufzufordern. Dies kann nicht nur innerhalb des Besitztums, zum Beispiel Wohnung, Geschäftsräume, Werkstatt, Stallung, Hof, des Vollstreckungsschuldners geschehen, sondern auch außerhalb, wenn es kein größeres Aufsehen erregt.
2Wird nicht der Vollstreckungsschuldner, in dessen Besitztum aber eine erwachsene Person (Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter) angetroffen, von der angenommen werden kann, daß sie befugt ist, über die Geldmittel des Vollstreckungsschuldners zu verfügen, so fordert der Vollziehungsbeamte diese Person zur Leistung auf. Ist niemand im Besitztum des Vollstreckungsschuldners anwesend, so verfährt der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 29.
25. Annahme der Leistung (Allgemeines)
1Der Vollziehungsbeamte ist, solange er mit der Vollstreckung beauftragt ist und soweit nicht Absatz 4 Platz greift, berechtigt und verpflichtet, die beizutreibende Leistung, insbesondere den beizutreibenden Geldbetrag, anzunehmen. Dies gilt auch für eine angebotene Teilleistung. Die Annahme durch den Vollziehungsbeamten bewirkt, daß der Vollstreckungsschuldner der Leistung entsprechend befreit wird. Bei Zahlung mit Scheck hängt die Befreiung von der Einlösung ab.
2Macht der Leistende dem Vollziehungsbeamten gegenüber einen Vorbehalt oder stellt er eine Bedingung, so hat der Vollziehungsbeamte den Vorbehalt oder die Bedingung in die Niederschrift aufzunehmen und den Leistenden darauf hinzuweisen, daß ihm die Vollstreckungsstelle schriftlich mitteilen wird, ob die Vollstreckungsbehörde den Vorbehalt oder die Bedingung annimmt.
3Der Vollziehungsbeamte darf nur mit schriftlichem oder elektronischem Vollstreckungsauftrag Leistungen, insbesondere Zahlungsmittel, zur Abführung an die zuständige Kasse annehmen. Wird dem Vollziehungsbeamten eine Leistung angeboten, zu deren Annahme er nicht befugt ist, hat er den Anbietenden aufzufordern, den Betrag an die zuständige Kasse zu überweisen.
4Ist die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, kann der Vollziehungsbeamte mit Zustimmung des Sachgebietsleiters in Ausnahmefällen Zahlungsmittel im Dienstgebäude annehmen, sofern er mit der Beitreibung des ihm angebotenen Betrages beauftragt ist.
26. Annahme der Leistung (Einzelheiten)
1Der Vollziehungsbeamte darf die im Abschnitt 15 Abs. 1 bezeichneten Zahlungsmittel als Einzahlung annehmen, soweit nicht im folgenden Einschränkungen gemacht sind.
2Schecks darf der Vollziehungsbeamte als Einzahlung nicht annehmen, wenn
- in Orderschecks ein anderer als die zuständige Kasse vom Aussteller als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, es sei denn, dass sich der Vollstreckungsschuldner durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten - auch Blankoindossamenten - als rechtmäßiger Inhaber ausweist und sein Recht durch Indossament - auch Blankoindossament - auf die zuständige Kasse überträgt,
- sie mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen sind (Rektaschecks),
- sie bei dem Vermerk "nur zur Verrechnung" einen Zusatz wie "nur zur Verrechnung mit ..." (Angabe einer Firma oder einer sonstigen Stelle, mit der allein die Verrechnung stattfindet) enthalten, auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist,
- deren Ausstellungsdatum so weit zurückliegt, dass sie von der zuständigen Kasse innerhalb der Vorlegungsfrist, das heißt binnen acht Tagen vom Beginn des Ausstellungstages an gerechnet, weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt, noch in eine Abrechnungsstelle (Artikel 31 ScheckG) eingeliefert werden könnten.
Der Vollziehungsbeamte hat darüber hinausgehende einschränkende Regelungen der zuständigen obersten Bundes- oder Landesfinanzbehörde über die Annahme von Schecks zu beachten.
3Der Vollziehungsbeamte soll Schecks nicht als Einzahlung annehmen, wenn
- zu befürchten ist, dass sie mangels Deckung nicht sofort eingelöst werden,
- ihm bekannt ist, dass der Vollstreckungsschuldner und Aussteller des Papiers wiederholt ungedeckte Schecks eingereicht hat.
Dies gilt nicht für Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind, wenn sie der Deutschen Bundesbank innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können.
4Schecks, die bei Annahme durch den Vollziehungsbeamten nicht den Vermerk "nur zur Verrechnung" tragen, sind sofort mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament ist bei Orderschecks durch den Vermerk "an ... (Bezeichnung der zuständigen Kasse)" zu vervollständigen.
5Bei Annahme von Zahlungsmitteln hat der Vollziehungsbeamte in Gegenwart des Einzahlers Bargeld auf Echtheit und Vollzähligkeit, Schecks auf Echtheit und Vollständigkeit (Rechtsgültigkeit) zu prüfen. Nachgemachtes, verfälschtes oder verdächtiges Bargeld ist anzuhalten und mit einer schriftlichen Anzeige an die zuständige Kasse abzuführen; dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
Das Schaubild stellt die Bescheinigung dar. Die Bescheinigung muss mit folgendem Inhalt erteilt werden: „Die Münze(n)/Banknote(n) über ….. Euro mit der Kennzeichnung (Buchstabe, Jahreszahl, Nummer, Ausgabedatum) wurde(n) als Falschstück(e)/wegen Zweifels an der Echtheit angehalten. Ort, Tag, Unterschrift des Vollziehungsbeamten, Vollziehungsbeamter des/der (- Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde -).“
6Mehrbeträge an Bargeld sind dem Einzahler zurückzugeben; Minderbeträge sind sofort nachzufordern. Ist die sofortige Rückgabe von Mehrbeträgen nicht möglich, hat der Vollziehungsbeamte sie mit den übrigen angenommenen Zahlungsmitteln an die zuständige Kasse abzuführen. Wird mit Scheck gezahlt, werden Mehrbeträge dem Einzahler nicht von dem Vollziehungsbeamten, sondern von der zuständigen Kasse zurückgezahlt oder entsprechend den Angaben des Vollstreckungsschuldners gebucht, sobald der Scheck eingelöst worden ist.
27. Anrechnung von Teilzahlungen und Teilerlösen
1Eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners nach Aufforderung durch den Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Vollstreckung, die nicht sämtliche Schulden deckt, erfolgt in der Regel nicht freiwillig. Der Vollziehungsbeamte bestimmt in diesen Fällen die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Absatz 3 AO).
2Liegt abweichend von Absatz 1 eine freiwillige Zahlung vor, ist diese auf die Schuld anzurechnen, die der Einzahler bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind, zum Beispiel wenn schon gepfändet oder mit der Versteigerung begonnen worden ist. Trifft der Einzahler keine Zahlungsbestimmung, ist nach § 225 Absatz 2 der Abgabenordnung zu verfahren.
3Deckt der Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Absatz 6; Hinweis auf Abschnitt 58 Absatz 1) nicht sämtliche Schulden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle die Reihenfolge der Tilgung.
Verhalten des Vollziehungsbeamten bei Nichtleistung, Widerstand und Einwendungen; Durchsuchung, Öffnen von Wohnungen
28. Verhalten bei Nichtleistung; Durchsuchung
1Soweit nicht geleistet wird oder eine Aufforderung zur Leistung nach Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 1 nicht erfolgen kann, hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung, in den Fällen des Abschnitts 50 Abs. 1 die Wegnahme, von Sachen zu versuchen.
2Die Durchsuchung von Wohnungen (Wohn-, Betriebs-, Arbeits- und Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum wie zum Beispiel Hofraum, Hofgarten), das heißt das Eindringen in die Wohnung oder das Verweilen darin zum Zwecke der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, ist nur zulässig,
- wenn die angetroffene Person (der Vollstreckungsschuldner, ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter) die Durchsuchung freiwillig gestattet. Wird die Einwilligung zur Durchsuchung verweigert oder eine erteilte Einwilligung widerrufen, hat der Vollziehungsbeamte, außer bei Gefahr im Verzug, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen;
- wenn Gefahr im Verzug besteht. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass infolge der Verzögerung, die durch die Erwirkung der richterlichen Anordnung eintreten würde, der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre, zum Beispiel weil Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Schuldner pfändbare Sachen in der Zwischenzeit beiseite schafft. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist insbesondere zu prüfen, wenn an pfändbaren Sachen offensichtlich nur Bargeld oder Kostbarkeiten vorhanden sind oder bei der Vollziehung einer Arrestanordnung;
- oder wenn eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung vorliegt. Den erforderlichen Antrag stellt die Vollstreckungsstelle. Die Anordnung ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
Das Vorzeigen der Durchsuchungsanordnung, die Erklärungen der angetroffenen Personen sowie festgestellte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Verzug sind in die Niederschrift (Abschnitt 20 Abs. 7, Abschnitt 49 Abs. 2) aufzunehmen.
3Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, ist der Vollziehungsbeamte befugt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Die Durchsuchung kann sich erforderlichenfalls auch auf die Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners erstrecken. In diesem Fall hat der Vollziehungsbeamte Durchsuchungen bei Personen anderen Geschlechts durch eine zuverlässige Hilfsperson des entsprechenden Geschlechts vornehmen zu lassen.
4Verschlossene Türen und Behältnisse darf der Vollziehungsbeamte von einem geeigneten Handwerker oder einer anderen geeigneten Hilfskraft öffnen lassen. Türen und Behältnisse, für die der Vollziehungsbeamte die Schlüssel erhält, kann er selbst öffnen.
29. Öffnen von Wohnungen
1Wird in den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, Mitbewohner, Bevollmächtigter oder Beschäftigter angetroffen, hat der Vollziehungsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners nur dann gewaltsam öffnen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug besteht (Abschnitt 28 Abs. 2 Nr. 2) oder der Vollziehungsbeamte bei einem vorhergegangenen Vollstreckungsversuch eine entsprechende Ankündigung (unter Hinweis auf § 287 der Abgabenordnung, § 288 des Strafgesetzbuchs und eine - gegebenenfalls noch zu beantragende - Durchsuchungsanordnung) und eine Zahlungsaufforderung verschlossen hinterlassen hat, die Voraussetzungen des Abschnitts 28 Abs. 2 Nr. 3 vorliegen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird. Im übrigen kann der Vollziehungsbeamte von der gewaltsamen Öffnung der Wohn- und Geschäftsräume absehen, wenn dies nach Lage der Verhältnisse angebracht erscheint.
2Bei der Öffnung der Wohn- und Geschäftsräume in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben. Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich.
3Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.
30. Verhalten bei Widerstand
1Trifft der Vollziehungsbeamte bei einer Vollstreckung auf Widerstand, so darf er Gewalt anwenden. Widerstand ist dann gegeben, wenn die Ausführung des Amtsgeschäfts nicht ohne Gewalt möglich erscheint. Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.
2Bei Widerstand hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte den Widerstand allein brechen könnte.
3Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, daß er bei einer Vollstreckung Widerstand finden und zur Überwindung des Widerstandes polizeilicher Unterstützung bedürfen wird, so hat er dies der Vollstreckungsstelle anzuzeigen, die das Weitere veranlaßt. In dringenden Fällen und in Fällen, in denen dem Vollziehungsbeamten bei einer bereits begonnenen Vollstreckung Widerstand angedroht oder geleistet wird, kann der Vollziehungsbeamte die Unterstützung durch die Polizei unmittelbar anfordern.
4In Gegenwart der zugezogenen Zeugen soll der Vollziehungsbeamte darauf hinweisen, daß das Leisten von Widerstand schwere strafrechtliche Folgen hat. Die Zeugen sollen die Niederschrift mit unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet wurde. Bei einer elektronisch erstellten Niederschrift ist die Unterschrift der Zeugen nicht erforderlich.
5Die Vollstreckungsstelle kann den Zeugen eine Mehrausfertigung der Urkunde erteilen.
31. Verhalten bei Einwendungen
1Durch Einwendungen des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten darf sich der Vollziehungsbeamte regelmäßig nicht von der Ausführung der Vollstreckung abhalten lassen.
2Der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsschuldner an die zuständige Stelle, die den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, zu verweisen, den Vollstreckungsauftrag aber auszuführen, wenn der Vollstreckungsschuldner
- einwendet, der Anspruch auf die beizutreibende Leistung sei nicht oder nicht in voller Höhe entstanden, oder
- bei Einkommensteuer- oder Vermögensteuerrückständen beantragt, nach § 268 der Abgabenordnung die Vollstreckung auf den Steuerbetrag zu beschränken, der sich bei einer Aufteilung der im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung rückständigen Steuer ergibt.
Dasselbe gilt vorbehaltlich des Abschnitts 11 auch, wenn der Vollstreckungsschuldner einwendet, dass
- der Anspruch erloschen oder gestundet,
- die Anordnung der Vollstreckung unzulässig oder
- der Vollzug eines Zwangsgeldes nach § 335 der Abgabenordnung einzustellen sei.
In diesen Fällen ist der Vollstreckungsschuldner an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu verweisen, die den Vollstreckungsauftrag erteilt hat.
3Wendet sich der Vollstreckungsschuldner gegen Vollstreckungsmaßnahmen, so hat der Vollziehungsbeamte ihn an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Dies hat insbesondere zu geschehen, wenn geltend gemacht wird,
- der Vollziehungsbeamte sei zur Ausführung der Vollstreckung nicht zuständig,
- der Vollziehungsbeamte sei bei Ausführung der Vollstreckung nicht im Besitz eines Vollstreckungsauftrags oder habe die Grenzen überschritten, die sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergäben,
- mit der Ausführung der Vollstreckung sei vorzeitig begonnen worden,
- eine Überpfändung sei erfolgt,
- Gegenstände, die der Pfändung nicht unterlägen, seien gepfändet worden,
- der Vollstreckungsschuldner sei nicht verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung zu tragen, oder die Kosten seien nicht richtig berechnet.
Wendet der Vollstreckungsschuldner ein, einem Dritten stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu oder zugunsten eines Dritten bestehe ein Veräußerungsverbot, hat der Vollziehungsbeamte ihn darauf hinzuweisen, daß der Berechtigte seine Ansprüche gegenüber der Vollstreckungsstelle geltend zu machen hat.
4Auch einen Dritten, der Einwendungen gegen die vorgenommene Pfändung erhebt, hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird,
- der Vollziehungsbeamte habe eine im Gewahrsam des Dritten befindliche Sache gepfändet, zu deren Herausgabe der Dritte nicht bereit gewesen sei,
- dem Dritten stehe an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu oder zugunsten des Dritten bestehe ein Veräußerungsverbot.
Der Vollziehungsbeamte hat aber die sofortige Entscheidung der Vollstreckungsstelle - gegebenenfalls fernmündlich - herbeizuführen und erforderlichenfalls den betreffenden Gegenstand von der Versteigerung auszunehmen, wenn der Dritte die Einwendungen erst in dem Versteigerungstermin vorbringt und glaubhaft macht, daß seine Einwendungen berechtigt sind.
Pfändung
32. Allgemeines
1Der Pfändung unterliegen die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindlichen beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners, sofern sie nicht nach den Abschnitten 33 bis 40 von der Pfändung ausgenommen sind.
2Der Auftrag zur Pfändung beweglicher Sachen bezieht sich auch auf
- Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten (Abschnitt 15 Abs. 3 Nr. 1).
- Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind (Abschnitt 39).
3Lautet der Vollstreckungsauftrag lediglich auf Pfändung beweglicher Sachen, so darf der Vollziehungsbeamte Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten (Abschnitt 15 Absatz 3 Nummer 2), nicht wegnehmen. Regelmäßig erteilt jedoch die Vollstreckungsstelle mit dem Auftrag, bewegliche Sachen zu pfänden, zugleich auch den Auftrag, Wechsel und sonstige Wertpapiere, die an Order lauten, wegzunehmen.
4Auch der erweiterte Auftrag nach Absatz 3 Satz 2 ermächtigt den Vollziehungsbeamten an sich nicht, die in Abschnitt 15 Abs. 4 bezeichneten Urkunden, sog. Beweisurkunden, wie zum Beispiel Sparbücher, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine usw., wegzunehmen, da es sich bei diesen Urkunden nicht um Wertpapiere handelt. Der Vollziehungsbeamte darf diese Urkunden vielmehr grundsätzlich nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsstelle (Abschnitt 50 Abs. 1) wegnehmen. Findet der Vollziehungsbeamte aber solche Urkunden bei dem Vollstreckungsschuldner vor, ohne mit ihrer Wegnahme ausdrücklich beauftragt zu sein, so kann er die Urkunden unter unverzüglicher Anzeige an die Vollstreckungsstelle vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). Abschnitte 21, 48 und 59 sind anzuwenden. Das Weitere veranlaßt die Vollstreckungsstelle.
33. Unpfändbare Sachen und Tiere
1Die folgenden Sachen darf der Vollziehungsbeamte nicht pfänden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner der Pfändung zustimmt:
- die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Vollstreckungsschuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche, Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Vollstreckungsschuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf,
- die für den Vollstreckungsschuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, den zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag. Zur Familie im Sinne dieser Bestimmung gehören nur die mit dem Vollstreckungsschuldner in häuslicher Gemeinschaft zusammen wohnenden und wirtschaftlich von ihm abhängigen Familienmitglieder,
- Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Vollstreckungsschuldners statt einer Milchkuh insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag,
- bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, zum Beispiel auch beim Pächter, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind. Das auf einem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte - also nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige - Gerät und Vieh ist Zubehör des Landguts (Abschnitt 40 Abs. 3 Nr. 2) und kann insoweit nicht gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören,
- bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Vollstreckungsschuldner ihrer zu seinem und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) Unterhalt bedarf,
|
- bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, zum Beispiel auch beim Pächter, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind. Das auf einem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte - also nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige - Gerät und Vieh ist Zubehör des Landguts (Abschnitt 40 Abs. 3 Nr. 2) und kann insoweit nicht gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören,
- bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände,
- bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände,
- Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie dem Gebrauch des Vollstreckungsschuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung,
- bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850 b der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht,
- die zu dem Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren,
- die Bücher, die zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) in der Kirche, Schule, sonstigen Unterrichtsanstalten oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind,
- die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen,
- künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) bestimmt sind, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände,
- die Nutzungen der Erbschaft bei Einsetzung eines Nacherben sowie die Nutzungen des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des § 863 der Zivilprozeßordnung,
- die Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, die Güter oder Personen im öffentlichen Verkehr befördern (Gesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nr. 310-11 veröffentlichten bereinigten Fassung),
- Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sowie zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen, Negative, Filmstreifen und dergleichen. Gleiches gilt nach näherer Bestimmung des § 119 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes für bestimmte Ausgaben, Lichtbilder und Bild- und Tonträger.
2Originale von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dürfen im Vollstreckungsverfahren gegen den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nur gepfändet werden, wenn der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger oder im Falle des § 28 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes der Testamentsvollstrecker einwilligt oder wenn es einer Einwilligung nach § 114 Abs. 2 oder § 116 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes nicht bedarf. Dies gilt nach Maßgabe des § 118 des Urheberrechtsgesetzes sinngemäß für wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder.
3Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen. Eine Pfändung ist jedoch wegen des hohen Wertes des Tieres zulässig, wenn die Unpfändbarkeit für den Vollstreckungsgläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
34. Künftiger Wegfall der Unpfändbarkeit, Vorwegpfändung; künftiger Wegfall der Pfändbarkeit
1Ist zu erwarten, daß eine nach Abschnitt 33 unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird, zum Beispiel wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Vollstreckungsschuldners, so kann sie der Vollstreckungsbeamte pfänden (Vorwegpfändung). Er soll dies insbesondere tun, wenn er andere pfändbare Sachen von ausreichendem Wert nicht vorfindet. Er muß die gepfändete Sache aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen. In der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) muß der Vollziehungsbeamte ausführen, daß es sich um eine vorweggenommene Pfändung handelt; ferner soll er angeben, wann die Sache voraussichtlich pfändbar wird. Die Vollstreckung darf nur auf schriftliche oder elektronische Weisung der Vollstreckungsstelle fortgesetzt, insbesondere die Sache weggenommen und verwertet werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so ist die Pfändung auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufzuheben. Hierbei ist nach Abschnitt 57 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 zu verfahren.
2Der Vollziehungsbeamte ist nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.
35. Austauschpfändung
1Die Vollstreckungsstelle kann die Pfändung einer nach Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache mit der Maßgabe anordnen, daß dem Vollstreckungsschuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder der zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderliche Geldbetrag überlassen wird. Die Vollstreckungsstelle setzt den Wert des Ersatzstücks oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag fest.
2Ist die rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Vollstreckungsgläubiger nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Vollstreckungsstelle die Pfändung mit der Maßgabe anordnen, daß dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige - und von der Vollstreckungsstelle festgesetzte - Geldbetrag aus dem Verwertungserlös überlassen wird.
3Der Verwaltungsakt, mit dem die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung anordnet, ist dem Vollstreckungsschuldner und den sonst Beteiligten zuzustellen. Mit der Zustellung kann der Vollziehungsbeamte - in der Regel gleichzeitig mit der Aushändigung des Vollstreckungsauftrags zur Pfändung der Sache - beauftragt werden; die Zustellung erfolgt nach § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes gegen Empfangsbekenntnis. Der Vollziehungsbeamte soll in diesem Fall zunächst den Verwaltungsakt zustellen und anschließend die Sache pfänden.
4Ordnet die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung nach Absatz 1 an, so veranlaßt sie auch die vorschußweise Auszahlung des zur Beschaffung notwendigen Geldbetrags durch die zuständige Kasse und gegebenenfalls die Beschaffung des erforderlichen Ersatzstücks. Mit der Entgegennahme des Geldbetrags und der Beschaffung des Ersatzstücks kann der Vollziehungsbeamte beauftragt werden.
5Abgesehen von den Fällen des Abschnitts 36 führt der Vollziehungsbeamte die Austauschpfändung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nur auf besondere Weisung der Vollstreckungsstelle durch. Er übergibt in den Fällen des Absatzes 1 dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei der Wegnahme der Sache das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag gegen Quittung und vermerkt dies in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48).
6Soll dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag nach Absatz 2 aus dem Verwertungserlös überlassen werden, so hat der Vollziehungsbeamte die Sache zu pfänden und sie zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. Zur Wegnahme der Sache ist der Vollziehungsbeamte nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsstelle befugt, der ihm erst erteilt werden kann, nachdem die Entscheidung, mit der die Vollstreckungsstelle die Austauschpfändung angeordnet hat, unanfechtbar geworden ist. Wird der Vollziehungsbeamte mit der Verwertung der Sache beauftragt (Abschnitt 51), so wird er gleichzeitig angewiesen, den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag vorweg aus dem Erlös zu entnehmen und dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung auszuhändigen. Den ausgehändigten Betrag hat der Vollziehungsbeamte in der Zusammenstellung nach Abschnitt 23 Nr. 2 nach den "Auslagen" besonders auszuweisen.
7Der dem Vollstreckungsschuldner an Stelle eines Ersatzstücks überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
36. Vorläufige Austauschpfändung
1Ohne vorherige Anordnung der Vollstreckungsstelle darf der Vollziehungsbeamte eine Austauschpfändung durchführen (vorläufige Austauschpfändung), wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
- im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners dürfen außerhalb der beabsichtigten Austauschpfändung pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden oder aber zur Befriedigung nicht ausreichen.
- Es muß zu erwarten sein, daß der Verwertungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird.
- Die vorläufige Austauschpfändung muß nach Lage der Verhältnisse angemessen erscheinen.
2Der Vollziehungsbeamte hat die vorläufig gepfändeten Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen. In der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) hat er zu vermerken, daß es sich um eine vorläufige Austauschpfändung handelt. Außerdem hat er in jedem Fall den gewöhnlichen Verkaufswert und den Schätzwert der gepfändeten Sachen (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) anzugeben und vorzuschlagen, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften dem geschützten Verwendungszweck genügt.
3Für die weiteren Maßnahmen (Wegnahme und Verwertung der Pfandsachen oder Aufhebung der Pfändung) erhält der Vollziehungsbeamte nähere Weisungen durch die Vollstreckungsstelle. Er darf von sich aus die Pfändung nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts 57 Abs. 1 aufheben.
37. Unpfändbarkeit von Gegenständen, deren Veräußerung unzulässig ist
Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden; das gilt insbesondere für Sachen, die gewerbliche Schutzrechte, Vorschriften zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie Alleinverkaufsrechte verletzten. Gewerbliche Schutzrechte sind Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Urheberrechte sowie die Rechte über Geschmacksmuster, Sortenschutz und Halbleitertopographie. Lebensmittel dürfen nur gepfändet werden, wenn sie nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts als solche in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn anderweitige Verwertungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
38. Pfändung von Barmitteln aus Miet- und Pachtzinszahlungen
Barmittel aus Miet- und Pachtzinszahlungen sollen nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, daß sie für den Vollstreckungsschuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Vollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Sind diese Voraussetzungen nicht offenkundig, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung durchzuführen. Erhebt der Vollstreckungsschuldner gegen die Pfändung Einwendungen nach Satz 1, so hat ihn der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Außerdem hat er ihn darüber zu belehren, daß die Vollstreckungsstelle einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung, der nicht binnen zwei Wochen nach der Pfändung gestellt wird, unter Umständen ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann. Die Belehrung ist in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) zu vermerken.
39. Unpfändbarkeit von Grundstücksbestandteilen; Pfändbarkeit von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind
1Der Vollziehungsbeamte darf grundsätzlich Bestandteile eines Grundstücks nicht pfänden. Dazu gehören unter anderem:
- Gebäude und Maschinen, es sei denn, daß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, zum Beispiel, wenn sie ein Mieter auf die Dauer des Mietvertrags mit dem Grundstück des Vermieters verbunden hat, oder daß sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück, zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Überbaurecht und ähnlichem dinglichen Recht, von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Der Vollziehungsbeamte darf aber auch auf Grund eines Erbbaurechts oder eines Überbaurechts errichtete Gebäude nicht pfänden, weil diese der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
- Grundstückserzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, zum Beispiel das auf dem Grundstück stehende schlagbare Holz,
- Mineralien, Torf und dergleichen, solange sie noch nicht gewonnen (von dem Grundstück noch nicht getrennt) sind.
2Pfändbar sind hingegen Garten-, Feld- und ähnliche Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, wenn
- ihre Reife innerhalb eines Monats bevorsteht,
- sie nicht nach Abschnitt 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a unpfändbar sind und
- sie nicht bereits durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind.
Die Beschlagnahme im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verpächters berührt nicht das Recht des Pächters auf Fruchtgenuß und schließt deshalb auch nicht eine Vollstreckung gegen den Pächter durch Pfändung ungetrennter Garten-, Feld- und ähnlicher Früchte aus.
40. Unpfändbarkeit von Grundstückszubehör und Schiffszubehör; Pfändbarkeit der vom Boden bereits getrennten Grundstückserzeugnisse und sonstigen Grundstücksbestandteile
1Das Zubehör eines Grundstücks kann nicht gepfändet werden, soweit die Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören.
2Zubehör eines Grundstücks sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Grundstücks zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt sind und zu dem Grundstück in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Grundstückszubehör, wenn sie im Verkehr nicht als solches angesehen wird. Wird eine Sache vorübergehend für den wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks benutzt, so wird sie dadurch noch nicht Zubehör des Grundstücks. Wird eine zum Zubehör eines Grundstücks gehörende Sache vorübergehend von dem Grundstück entfernt, so verliert sie dadurch nicht die Eigenschaft als Zubehör dieses Grundstücks.
3Beispiele von Grundstückszubehör:
- Zubehör eines für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäudes sind insbesondere die in dem Gebäude befindlichen, zu dem Gewerbebetrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, wenn sie nicht Bestandteile des Grundstücks geworden sind,
- Zubehör eines Landguts sind insbesondere
- das auf dem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte - also nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige - Gerät und Vieh,
- die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Landwirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
- der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.
4Das Zubehör eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs kann insoweit nicht gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Schiffseigentümer gehören. Zubehör eines Seeschiffs sind auch die Schiffsboote.
5Sind Erzeugnisse eines Grundstücks oder sonstige Bestandteile eines Grundstücks von dem Boden getrennt worden, so können sie - vorbehaltlich des Abschnitts 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a - gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind.
41. Unzulässigkeit von Überpfändungen
1Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge erforderlich ist. Der Vollziehungsbeamte rechnet deshalb den von ihm geschätzten, voraussichtlich erzielbaren Erlös der Pfandstücke (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) laufend zusammen und vergleicht diese Summe mit der Summe der beizutreibenden Geldbeträge, um Überpfändungen zu vermeiden.
2Der Vollziehungsbeamte darf die Pfändung über die im Absatz 1 bezeichnete Grenze hinaus erstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Sachen erhebt oder ankündigt und der Vollziehungsbeamte im Zweifel darüber ist, welche Pfandstücke zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge verwendbar bleiben werden.
42. Auswahl der zu pfändenden Sachen
1Der Vollziehungsbeamte hat in erster Linie bares Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere, die auf den Inhaber oder auf Namen lauten, zu pfänden. Deckt der gepfändete Geldbetrag nicht die gesamten beizutreibenden Geldbeträge, hat der Vollziehungsbeamte den Teilbetrag nach Abschnitt 27 Absatz 1 anzurechnen.
2Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der Sachen einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt. Auch pfändbare Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
3Sachen, deren Aufbewahren, Unterhalten oder Fortschaffen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder deren Verwerten schwierig oder nur mit großem Verlust für den Vollstreckungsschuldner möglich wäre, und Gegenstände, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, sind nur zu pfänden, wenn andere Sachen nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind.
4Sachen, die bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, soll der Vollziehungsbeamte nur dann pfänden, wenn
- andere zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden; in diesem Fall ist die weitere Pfändung regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn nicht zu erwarten ist, daß nach Befriedigung der vorausgehenden Gläubiger noch ein Überschuß verbleiben wird,
- die Vollstreckungsstelle die weitere Pfändung ausdrücklich angeordnet hat oder
- der Vollziehungsbeamte aus besonderen Gründen die weitere Pfändung für zweckentsprechender hält als die Pfändung anderer noch nicht gepfändeter Sachen.
5Lautet der Vollstreckungsauftrag nicht nur auf Pfändung beweglicher Sachen, sondern auch auf Wegnahme von Wechseln und sonstigen Wertpapieren, die an Order lauten (vgl. Abschnitt 32 Abs. 3 Satz 2), so soll der Vollziehungsbeamte solche Wertpapiere nur dann wegnehmen, wenn andere Pfandstücke nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers voraussichtlich nicht ausreichen.
6Sachen, die dem Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung übereignet sind, soll der Vollziehungsbeamte nur auf besondere Anordnung der Vollstreckungsstelle pfänden.
43. Beachtung des Gewahrsams
1Bei Sachen, die sich im Gewahrsam (in der tatsächlichen Gewalt) des Vollstreckungsschuldners befinden, hat der Vollziehungsbeamte nicht zu prüfen, ob sie zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören.
2Bei den im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen gilt zugunsten des Vollstreckungsgläubigers nur der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Vollstreckung als Gewahrsamsinhaber und Besitzer, es sei denn, die Ehegatten leben getrennt und die Sachen befinden sich im Besitz des Ehegatten, der nicht Vollstreckungsschuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. Bei den ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen gilt für die Durchführung der Vollstreckung, unbeschadet der Rechte Dritter, nur der Ehegatte zugunsten des Vollstreckungsgläubigers als Gewahrsamsinhaber und Besitzer, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend.
3Gewahrsam kann der Vollstreckungsschuldner unter Umständen auch an Sachen haben, sie sich in den Räumen eines Dritten befinden. Beispiel: Der Untermieter, gegen den sich die Vollstreckung richtet, verwahrt einen Teil seiner Sachen, die er in dem ihm vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in anderen Räumen des Vermieters. In solchen Fällen ist der Vollziehungsbeamte auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten. Abschnitt 28 gilt entsprechend. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Vollstreckungsschuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind so zu behandeln, als ob sie sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befänden.
4Hausangestellte, Gewerbegehilfen und andere Personen in ähnlich abhängiger Stellung, zum Beispiel Kellner, erlangen als Besitzdiener keinen Gewahrsam an Sachen, die ihnen von dem Dienstherrn überlassen worden sind. Der Vollziehungsbeamte darf solche Sachen auch gegen den Willen des Besitzdieners auf Grund eines Vollstreckungsauftrags gegen den Dienstherrn pfänden. Abschnitt 28 ist zu beachten. Den Widerstand des Besitzdieners kann der Vollziehungsbeamte mit Gewalt brechen (Abschnitt 30).
5Von der Vollstreckung in Sachen, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, soll sich der Vollziehungsbeamte in der Regel nicht dadurch abhalten lassen, daß geltend gemacht wird, einem Dritten stehe an der Sache ein die Veräußerung hinderndes Recht zu oder es bestehe ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten. Findet jedoch der Vollziehungsbeamte im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners Sachen, die nach den besonderen Umständen des Falls, insbesondere nach den Geschäftsgebräuchen, zweifellos nicht dem Vollstreckungsschuldner gehören, zum Beispiel dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport oder dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen; als Eigentum eines Dritten gekennzeichnetes Leergut; Filmkopien bei einem Lichtspielhausbesitzer; Klagewechsel in den Akten eines Rechtsanwalts, so hat der Vollziehungsbeamte von der Pfändung dieser Sachen abzusehen.
6Der Pfändung unterliegen auch diejenigen beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners, die sich im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Eine im gemeinsamen Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners und eines Dritten befindliche Sache kann nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden. Die Erklärung des Dritten, daß er zur Herausgabe bereit sei (der Pfändung zustimme), muß unbedingt sein, wenn nicht die Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden. Die Erklärung muß auch ergeben, daß der Dritte mit der Verwertung der Sache einverstanden ist. Nach der Pfändung kann die Erklärung nicht mehr wirksam widerrufen werden.
7Soll nicht in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden, sondern in ein von ihm verwaltetes fremdes Vermögen, zum Beispiel in den von einem Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlaß, so reicht die Feststellung, daß sich pfändbare Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, als Voraussetzung für deren Pfändung nicht aus. Der Vollziehungsbeamte hat vielmehr in diesen Fällen auch zu prüfen, ob die Sachen zu dem der Vollstreckung unterworfenen Vermögen gehören, das in dem Vollstreckungsauftrag besonders bezeichnet ist.
44. Durchführung der Pfändung
1Der Erfolg einer Pfändung hängt vom rechtzeitigen Ausführen und genauen Beachten aller Formvorschriften ab. Durch die ordnungsmäßige Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an der Sache. Für den Rang des Pfandrechts ist der Zeitpunkt der Pfändung maßgebend. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht also dem durch eine spätere Pfändung entstandenen vor.
2Der Vollziehungsbeamte pfändet indem er
- Zahlungsmittel (Abschnitt 15 Abs. 1), fremde Geldsorten, Wertpapiere (Abschnitt 15 Abs. 2 und 3), Wertzeichen (Abschnitt 15 Abs. 5) und Kostbarkeiten (Abschnitt 15 Abs. 6) an sich nimmt,
- andere Sachen mit dem Pfandzeichen versieht.
3Pfandzeichen sind an einer nicht zu übersehenden Stelle so anzubringen, daß sie ohne näheres Nachforschen für jedermann erkennbar sind. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge von Waren oder anderen vertretbaren Sachen, die sich in einem Behältnis oder einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Vollstreckungsschuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden, genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen nur dann, wenn ohne seine Zerstörung kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann. Die Schlüssel versiegelter Behältnisse oder Räume hat der Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen.
4Kann an einer Sache, die unter Absatz 2 Nr. 2 fällt, ein Pfandzeichen nicht angebracht werden oder reicht das Pfandzeichen nicht aus, um die Pfändung erkennbar zu machen, so ist an dem Ort, an dem sich die gepfändete Sache befindet, zum Beispiel auf dem Lagerboden, auf dem Speicher, im Viehstall oder - bei Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind - auf oder bei dem Grundstück, ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück (Pfandanzeige) so anzubringen, daß jedermann davon Kenntnis nehmen und daraus ersehen kann, welche Sache gepfändet ist. Die Pfandanzeige muß die im Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben und eine genaue Bezeichnung des Pfandstücks oder der Pfandstücke enthalten. Wird von den Vorräten des Vollstreckungsschuldners nur ein Teil gepfändet (Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abschnitt 40 Abs. 3 Nr. 2, Abschnitt 40 Abs. 5), so ist dieser von dem Teil, der dem Vollstreckungsschuldner belassen wird, erkennbar zu trennen.
5Ist nach der Pfändung ein Pfandzeichen oder eine Pfandanzeige beschädigt oder entfernt worden oder abgefallen, so hat der Vollziehungsbeamte, sobald er davon Kenntnis erhält, ein neues Pfandzeichen oder eine neue Pfandanzeige unter Aufnahme einer kurzen Niederschrift anzubringen. Besteht der Verdacht des Pfandbruchs, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6Eine Sache, die unter Absatz 2 Nr. 2 fällt, kann der Vollziehungsbeamte auch pfänden, indem er die Sache an sich nimmt. Dies hat der Vollziehungsbeamte aber nur zu tun, wenn
- die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers andernfalls gefährdet wäre oder
- der Vollstreckungsschuldner oder Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Sache verlangt.
Wird die Sache dem Vollstreckungsschuldner zurückgegeben, so hat der Vollziehungsbeamte Pfandzeichen oder aber eine Pfandanzeige anzubringen, wenn die Pfändung aufrechterhalten werden soll.
7Eine unter Absatz 2 Nr. 2 fallende Sache, die der Vollziehungsbeamte an sich nimmt, jedoch nicht der zuständigen Kasse übergibt oder übergeben kann, hat er unverzüglich in die von der Vollstreckungsstelle bestimmte Pfandkammer oder in eine öffentliche Niederlage einzuliefern. Ist dies nicht möglich oder zweckmäßig, so hat er einen zuverlässigen Verwahrer oder Hüter zu bestellen, der auch im Dienst des Vollstreckungsschuldners stehen kann. Den Empfang der Sachen hat der Vollziehungsbeamte sich von dem Verwahrer oder Hüter quittieren zu lassen. Bei Tieren hat der Vollziehungsbeamte den Hüter auch mit der Pflege und Fütterung zu beauftragen. Wegen der Vergütung Hinweis auf Abschnitt 18.
8Nimmt der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke nicht an sich, so hat er den Vollstreckungsschuldner oder den Gewahrsamsinhaber darauf hinzuweisen, daß
- durch das Anbringen des Pfandzeichens oder der Pfandanzeige der Besitz der Pfandstücke auf den Vollstreckungsgläubiger übergegangen ist,
- die gepfändete Sache nicht veräußert, weggeschafft, verbraucht, beschädigt oder zerstört werden darf,
- das Pfandzeichen oder die Pfandanzeige nicht beschädigt oder entfernt werden darf,
- auch sonst alles unterbleiben muß, was die Rechte des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnte,
- vorstehendes nicht nur für den Vollstreckungsschuldner, sondern auch für jeden anderen gilt und
- Zuwiderhandlungen strafbar sind.
Ist bei einer Pfändung nicht der Vollstreckungsschuldner, wohl aber eine erwachsene Person anwesend, die zur Familie des Vollstreckungsschuldners gehört oder bei ihm oder seiner Familie beschäftigt ist, so ist dieser Person gegenüber entsprechend zu verfahren.
45. Pfändung bei Landwirten
1Sollen in einem landwirtschaftlichen Betrieb Gerät, Vieh, Dünger oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden (wegen der Einschränkungen, denen solche Pfändungen unterliegen, Hinweis auf Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchstabe a, Abschnitt 37 Satz 2, Abschnitt 39 Abs. 2 und Abschnitt 40), so soll der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. Das gleiche gilt, wenn - auch bei einem Nichtlandwirt - Früchte gepfändet werden sollen, die vom Boden noch nicht getrennt sind. Haben die zu pfändenden Sachen voraussichtlich einen niedrigeren Wert, so kann der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen. Der Vollziehungsbeamte soll dies tun, wenn der Vollstreckungsschuldner es verlangt und wenn dadurch weder die Vollstreckung verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
2Der Vollziehungsbeamte hat mit dem Sachverständigen hinsichtlich der in Aussicht genommenen Pfändung zu erörtern:
- ob die Sachen nach Abschnitt 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Abschnitt 40 von der Pfändung ausgenommen sind oder der Pfändung unterliegen,
- ob die gewöhnliche Zeit der Reife der von dem Boden noch nicht getrennten Früchte binnen einem Monat zu erwarten ist und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Landwirtschaft des Vollstreckungsschuldners bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
- welchen Wert die Sachen haben.
3Über die in Absatz 2 bezeichneten Fragen hat der Sachverständige sich gutachtlich (mündlich oder schriftlich) zu äußern. Wegen einer etwaigen Entschädigung Hinweis auf Abschnitt 18. Das Gutachten ist für den Vollziehungsbeamten nicht bindend. Er soll jedoch von dem Gutachten nur aus besonderen, gewichtigen Gründen abweichen. Das Gutachten ist in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen, wenn es mündlich erstattet wird (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 10).
4Erscheint der Sachverständige nicht oder verweigert er das Gutachten, so stehen dem Vollziehungsbeamten gegen ihn keine Zwangsmittel zu. Der Vollziehungsbeamte ist auch nicht befugt, von dem Sachverständigen eine Beeidigung des Gutachtens, eine eidesstattliche Versicherung oder eine sonstige Versicherung der Richtigkeit zu fordern.
46. Pfändung von Kraftfahrzeugen
1Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, wird in der Regel davon auszugehen sein, daß die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet ist, wenn die Fahrzeuge im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbleiben (Abschnitt 44 Abs. 6 Nr. 1). Der Vollziehungsbeamte soll daher Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, insbesondere wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht vorgefunden wird (Absatz 3), nicht durch Anbringen eines Pfandzeichens oder einer Pfandanzeige, sondern durch Wegnahme pfänden (Abschnitt 44 Abs. 6 und 7), außer wenn die Vollstreckungsstelle damit einverstanden ist, daß die Fahrzeuge im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners bleiben.
2Der Vollziehungsbeamte hat bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern die Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I -vormals Fahrzeugschein- und die Zulassungsbescheinigung Teil II -vormals Fahrzeugbrief-) an sich zu nehmen, wenn er diese Papiere bei dem Vollstreckungsschuldner vorfindet.
3Findet er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, so hat er dies in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) zu vermerken.
4Findet er die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, so hat er den Vollstreckungsschuldner oder bei der Vollstreckung anwesende Personen, zum Beispiel Familienangehörige, beim Vollstreckungsschuldner Beschäftigte, nach dem Verbleib der Bescheinigung zu befragen und das Ergebnis in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II angeblich bei einem Dritten, so vermerkt der Vollziehungsbeamte in der Pfändungsniederschrift auch dessen Namen und Anschrift sowie die Gründe, weshalb die Bescheinigung sich dort befinden soll, zum Beispiel: "Eigentumsvorbehalt".
Hat der Vollziehungsbeamte die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht an sich nehmen können, so kann er den Vollstreckungsschuldner darauf hinweisen, daß die Vollstreckungsstelle die Pfändung voraussichtlich der Kraftfahrzeugzulassungsstelle mitteilen wird.
5Der Vollziehungsbeamte soll ein gepfändetes Kraftfahrzeug nicht selbst steuern, auch wenn er einen Führerschein hat. Ist der Vollstreckungsschuldner nicht bereit, selbst das Fahrzeug sofort zu überführen, so hat der Vollziehungsbeamte eine geeignete Hilfsperson, zum Beispiel ein Abschleppunternehmen, damit zu beauftragen.
6Kann der Vollziehungsbeamte, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben wären, das Kraftfahrzeug nicht nach den Absätzen 1 und 5 wegnehmen, zum Beispiel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten, und erscheint die Wegnahme der Zulassungsdokumente nicht ausreichend, um die missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich noch andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens, wenn das Kraftfahrzeug auf privatem Gelände abgestellt ist, oder das Anbringen einer „Parkkralle“.
47. Pfändung bereits gepfändeter Sachen
1Sind Sachen bereits gepfändet worden, so sind dadurch weitere Pfändungen nicht ausgeschlossen. Die weiteren Pfändungen können wie eine Erstpfändung vorgenommen werden. Es genügt aber auch die Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die schon gepfändeten Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfändet (Anschlußpfändung). Die Erklärung soll regelmäßig angesichts der Pfandsache abgegeben werden.
2Eine Anschlußpfändung ist nur dann rechtswirksam, wenn eine rechtswirksame Erstpfändung vorliegt. Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, daß die Erstpfändung rechtswirksam erfolgt ist und noch besteht und welche Sachen von ihr betroffen sind. Er hat deshalb möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einzusehen, auch bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden, an Ort und Stelle nachzusehen, ob die Pfandstücke noch vorhanden sind und die Pfändung noch ersichtlich ist. Hat ein Dritter die Pfandstücke in Gewahrsam, so ist zur Anschlußpfändung seine Zustimmung nicht erforderlich, wenn er in die Erstpfändung eingewilligt hatte.
3Der Vollziehungsbeamte soll schon gepfändete Sachen regelmäßig durch Anschlußpfändung und nicht in den Formen einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, daß die Rechtswirksamkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer Anschlußpfändung aus sonstigen Gründen fraglich ist.
4Nimmt der Vollziehungsbeamte eine Anschlußpfändung vor, so hat er die Erklärung unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Orts in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. Eine Mehrausfertigung der Pfändungsniederschrift erhält der Vollstreckungsschuldner nur nach Maßgabe des Abschnitts 48 Abs. 2 Nr. 1.
5Ist die Erstpfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, übersendet die Vollstreckungsstelle dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift über die weitere Pfändung (§ 307 Abs. 2 AO). Die Anschlußpfändung ist unabhängig von der Übersendung bereits mit der Abgabe der im Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Erklärung bewirkt.
48. Niederschrift über die Pfändung
1Der Vollziehungsbeamte muß in der Pfändungsniederschrift die in Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den allgemeinen Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 und den besonderen Angaben im Einzelfall nach Abschnitt 18 Abs. 7, Abschnitt 25 Abs. 2, Abschnitt 28 Abs. 2, Abschnitt 29 Abs. 2, Abschnitt 30 Abs. 4, Abschnitt 34 Abs. 1, Abschnitt 35 Abs. 5, Abschnitt 36 Abs. 2, Abschnitte 38, 46 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt 47 Abs. 4 - noch die folgenden Angaben zu enthalten:
- die Uhrzeit, zu der die Pfändung erfolgt,
- die beizutreibenden Geldbeträge,
- die genaue Bezeichnung der gepfändeten Sachen (Abschnitt 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden),
- den gewöhnlichen Verkaufswert (den im freien Verkehr am Ort für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erzielbaren Preis) und den Schätzwert (den bei einer Versteigerung voraussichtlich erzielbaren Erlös) der einzelnen gepfändeten Sachen; dabei sollen die Schätzwerte, die der Vollziehungsbeamte für die einzelnen Sachen ansetzt, zusammengerechnet werden, damit eine Überpfändung (Abschnitt 41) vermieden wird,
- die Art, wie der Vollziehungsbeamte die Pfändung kenntlich gemacht hat, zum Beispiel durch Pfandzeichen; hat der Vollziehungsbeamte eine Pfandanzeige angebracht, so soll er die gepfändeten Sachen nach Nummern 3 und 4 einzeln aufführen und bewerten sowie der Niederschrift eine Mehrausfertigung der Pfandanzeige beifügen,
- das mit einem Hüter oder Verwahrer bei deren Bestellung Vereinbarte,
- den Grund, weshalb der Vollziehungsbeamte Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners entfernt hat, sofern es sich nicht um Zahlungsmittel fremde Geldsorten, Wertpapiere, Wertzeichen oder Kostbarkeiten handelt Abschnitt 44 Abs. 6; Hinweis auch auf Abschnitt 46 Abs. 4),
- die genaue Bezeichnung der durch Hilfspfändung nach Abschnitt 32 Abs. 4 weggenommenen Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4),
- die Lage des Grundstücks und seinen ungefähren Flächeninhalt, wenn der Vollziehungsbeamte Früchte gepfändet hat, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie den Zeitpunkt, wann die Reife der Früchte voraussichtlich eintritt,
- den Inhalt des von einem Sachverständigen, insbesondere einem landwirtschaftlichen Sachverständigen erstatteten Gutachtens, wenn es nicht schriftlich abgegeben wurde und gegebenenfalls der Grund, warum der Vollziehungsbeamte dem Gutachten nicht gefolgt ist,
- den Namen des Verkäufers oder Sicherungsnehmers, die diesen gegenüber bestehende Restschuld des Vollstreckungsschuldners und die Tilgungsvereinbarungen, wenn der Vollstreckungsschuldner unter Vorlage des Vertrags geltend macht, daß die gepfändete Sache unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder vom Vollstreckungsschuldner sicherungshalber einem Dritten (Sicherungsnehmer) übereignet worden ist.
2Eine Mehrausfertigung der Niederschrift, die über eine Pfändung oder auch weitere Pfändungen aufgenommen worden ist, erteilt die Vollstreckungsstelle
- dem Vollstreckungsschuldner, wenn er es verlangt oder wenn in seiner Abwesenheit gepfändet worden ist oder wenn Sachen gepfändet worden sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,
- dem Gewahrsamsinhaber, wenn er es verlangt,
- der anderen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hatte (Abschnitt 47 Abs. 5).
49. Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung
1Bleibt die Pfändung ganz oder teilweise fruchtlos, kann sich die Niederschrift - mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 - auf die allgemeine Bemerkung beschränken, daß der Vollstreckungsschuldner keine Sachen oder nur solche Sachen besitze, die der Pfändung nicht unterworfen sind oder durch deren Verwertung ein Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist.
2Der Vollziehungsbeamte muß in der Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 und Abschnitt 28 Abs. 2 - noch die folgenden Angaben enthalten:
- die Bezeichnung der vorgefundenen unpfändbaren Sachen von besonderem Wert,
- die genaue Bezeichnung vorgefundener Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4); wegen der Niederschrift bei ihrer Hilfspfändung Hinweis auf Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 8.
49a. Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Ist die Pfändung ganz oder teilweise fruchtlos geblieben, hat der Vollziehungsbeamte Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu treffen. Er hat den Vollstreckungsschuldner insbesondere danach zu fragen, ob er weitere Sachen, pfändbare Forderungen oder andere Vermögenswerte besitzt und ob und wann er oder der gesetzliche Vertreter für den Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Bekannt gewordene Forderungen sind unter Angabe des Schuldners nach Grund und Höhe möglichst genau zu bezeichnen.
Wegnahme von Sachen, Entgegennahme von Sachen
50. Wegnahme von Sachen; Entgegennahme von Sachen
1Von den Fällen, in denen der Vollziehungsbeamte Sachen pfändet und an sich nimmt (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6) oder gepfändete Sachen zur Verwertung abholt (Abschnitt 52 Abs. 1), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Vollstreckungsstelle den Vollziehungsbeamten damit beauftragt, die Herausgabe von Sachen zu erwirken (die Sachen nötigenfalls mit Gewalt wegzunehmen). In der Regel handelt es sich hierbei um die Wegnahme von Wertpapieren, die an Order lauten, oder um die Wegnahme von Beweisurkunden (Abschnitt 15 Abs. 4). Soll die Herausgabe von Sachen erwirkt werden oder die Wegnahme von Sachen erfolgen, so erhält der Vollziehungsbeamte von der Vollstreckungsstelle außer dem Vollstreckungsauftrag erforderlichenfalls nähere mündliche Weisungen. Abschnitte 28 und 29 gelten entsprechend.
2Wird der Vollziehungsbeamte mit der Entgegennahme von Sachen bei einem Dritten beauftragt, weil der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Sachen gepfändet wurde, so ist der Vollziehungsbeamte nicht befugt, die Sachen dem Drittschuldner wegzunehmen; der Vollziehungsbeamte darf also nicht Gewalt anwenden.
3In der Niederschrift, die in den Fällen der Absätze 1 und 2 aufzunehmen ist, sind die weg- oder entgegengenommenen Sachen genau zu bezeichnen. Abschnitt 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
4Der Vollziehungsbeamte hat mit Sachen, die er weg- oder entgegengenommen hat, nach Abschnitt 44 Abs. 7 und Abschnitt 59 zu verfahren.
Verwertung
51. Versteigerungsauftrag; Auftrag zum freihändigen Verkauf
1Ist der Vollziehungsbeamte beauftragt worden, bewegliche Sachen zu pfänden, weg- oder entgegenzunehmen, so ist er auf Grund dieses Auftrags nicht befugt, die Sachen zu verwerten. Dies darf er nur, wenn er einen besonderen schriftlichen Verwertungsauftrag (Versteigerungsauftrag oder Auftrag zum freihändigen Verkauf) von der Vollstreckungsstelle erhalten hat. Die Entscheidung darüber, ob Sachen verwertet werden sollen, steht ausschließlich der Vollstreckungsstelle zu.
2Soll eine Sache verwertet werden, die zuerst von dem Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbehörde und alsdann von einem anderen Vollziehungsbeamten oder von einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so enthält der von der Vollstreckungsstelle erteilte Verwertungsauftrag die Anordnung, dass die Verwertung zur Begleichung sämtlicher Ansprüche zu erfolgen hat, derentwegen die Sache gepfändet worden ist, also auch zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers, in dessen Auftrag die weitere Pfändung - Abschnitt 47 - vorgenommen worden ist.
3Sind vom Boden noch nicht getrennte Früchte gepfändet worden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle auch, wenn sie die Verwertung der Früchte anordnet, ob die Früchte vor ihrer Verwertung abzuernten sind.
4Die Vollstreckungsstelle bestimmt Art und Weise sowie Ort und Zeit der Versteigerung und benachrichtigt den Vollstreckungsschuldner, gegebenenfalls auch die Gläubiger, die eine weitere Pfändung vorgenommen haben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO werden Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekannt gemacht. Über die Möglichkeit von Versteigerungen nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO wird durch ständigen Aushang in der Finanzbehörde allgemein informiert.
5Sind Kostbarkeiten gepfändet worden, so lässt die Vollstreckungsstelle, bevor sie den Versteigerungsauftrag oder den Auftrag zum freihändigen Verkauf erteilt, die Pfandstücke auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert, Gold- und Silbersachen auch auf ihren Gold- oder Silberwert durch einen Sachverständigen schätzen. Im übrigen kann die Vollstreckungsstelle, insbesondere bei anderen Pfandstücken mit einem Schätzwert von mehr als 1 000 Euro für das Einzelstück, einen Sachverständigen damit beauftragen, die gewöhnlichen Verkaufswerte und die Schätzwerte nachzuprüfen, die der Vollziehungsbeamte angesetzt hat (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4).
6Zusammen mit dem Verwertungsauftrag erhält der Vollziehungsbeamte von der Vollstreckungsstelle die Urkunden, die im bisherigen Verlauf der Vollstreckung entstanden und für die Durchführung des Verwertungsauftrags erforderlich sind, zum Beispiel Pfändungsniederschrift - Abschnitt 48 -; Gutachten, welche die Vollstreckungsstelle nach Absatz 5 eingeholt hat; Urkunden über weitere Pfändungen in den Fällen des Absatzes 2; die Fahrzeugdokumente - Abschnitt 46 -, die dem Erwerber übergeben werden sollen usw.
7Mit dem Verwertungsauftrag erteilt die Vollstreckungsstelle ferner dem Vollziehungsbeamten, soweit erforderlich, genauere Anweisungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Verwertung von beweglichen Sachen, zum Beispiel „Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung“, Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - E-VSF S 16 25.
52. Vorbereitung der Versteigerung
1Der Vollziehungsbeamte hat die zur Versteigerung bestimmten Sachen rechtzeitig bereitzustellen. Er ist auf Grund des Versteigerungsauftrags befugt, die im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Pfandstücke an sich zu nehmen. Abschnitt 28 Abs. 2 ist zu beachten.
2An Hand der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) und der sonstigen Aktenvorgänge hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, die er zur Versteigerung bereitstellt auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Bei Nahrungs- und Genußmitteln sowie anderen dem Verderben ausgesetzten Verbrauchsgegenständen muß sich der Vollziehungsbeamte davon überzeugen, daß die Sachen unverdorben sind. In Zweifelsfällen ist ein Sachverständiger zur Prüfung zuzuziehen. Fehlen einzelne Pfandstücke oder sind sie beschädigt oder verdorben, so hat der Vollziehungsbeamte dem Versteigerungsauftrag einen entsprechenden Vermerk beizufügen und dies außerdem der Vollstreckungsstelle zur Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner mitzuteilen. Ist der Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin anwesend, so macht der Vollziehungsbeamte ihn auf die Mängel der Pfandstücke aufmerksam.
3Hat die Vollstreckungsstelle angeordnet, daß Früchte, die zur Zeit der Pfändung noch nicht vom Boden getrennt waren, abgeerntet und alsdann erst versteigert werden, so hat der Vollziehungsbeamte die Früchte abernten zu lassen. Diese Arbeiten hat er soweit zu beaufsichtigen, als es erforderlich ist, um den Ernteertrag mit Sicherheit festzustellen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß die geernteten Früchte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt werden.
53. Gesetzliche Versteigerungsbedingungen
1Der Versteigerung werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugrunde gelegt (Absätze 2 bis 7). Außer diesen kann der Vollziehungsbeamte für eine Versteigerung noch weitere Versteigerungsbedingungen setzen, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falls zweckmäßig ist.
2Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
3Der Vollstreckungsschuldner und, falls ein zu versteigernder Gegenstand einem anderen als dem Vollstreckungsschuldner gehört, der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot des Vollstreckungsschuldners oder des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn der von ihm gebotene Betrag nicht sofort bar gezahlt wird.
4Der Vollziehungsbeamte und etwa zugezogene Gehilfen dürfen in der Versteigerung nicht mitbieten. Der Vollziehungsbeamte darf auch seinen Angehörigen (Abschnitt 3 Abs. 3) das Bieten nicht gestatten.
5Eine zugeschlagene Sache darf gegen Barzahlung ausgehändigt werden.
6Hat der Vollziehungsbeamte nicht nach Absatz 1 Satz 2 einen früheren Zeitpunkt bekanntgegeben, so muß der Meistbietende die Ablieferung der Sache gegen Zahlung des beim Zuschlag genannten Betrags vor dem Schluß des Versteigerungstermins verlangen. Wird das Verlangen nicht rechtzeitig gestellt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird dabei zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er haftet für einen etwaigen Ausfall; auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
7Der Erwerber eines Pfandstücks hat keinen Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels.
8Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 die Bedingungen der Internetplattform www.zoll-auktion.de.
54. Versteigerung
1Nach Eröffnung des Versteigerungstermins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (insbesondere Abschnitt 53 Abs. 7) und etwaige weitere Versteigerungsbedingungen bekannt zu geben. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Bedingungen auf der Internetplattform www.zoll-auktion.de einsehbar.
2Der Vollziehungsbeamte darf von den Versteigerungsbedingungen nach Abschnitt 53 nur hinsichtlich der Entrichtung des beim Zuschlag genannten Betrags absehen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Vollstreckungsstelle. Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte eine Frist zur Entrichtung des Geldes nur mit Einwilligung der Vollstreckungsstelle einräumen.
3Für jede zu versteigernde Sache hat der Vollziehungsbeamte einen Betrag festzusetzen, unter dem ein Gebot nicht angenommen wird (Mindestgebot). Das Mindestgebot hat mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4) zu erreichen. Bei Gold- und Silbersachen darf es darüber hinaus nicht unter dem Gold- oder Silberwert liegen. Wurden bei einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so muss das Mindestgebot so hoch sein, dass diese gedeckt sind. Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sind beim Ausbieten bekannt zu geben.
4Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO hat der Vollziehungsbeamte nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen die Sachen den Erschienenen zur Besichtigung vorzuzeigen und die Anwesenden zum Bieten aufzufordern. Bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO sind die Sachen nach Art, Güte und Beschaffenheit zutreffend zu beschreiben. Diese Beschreibung ist durch Fotografien und ggf. durch Gutachten zu ergänzen. In der Beschreibung können Angaben zu Art und Kosten eines möglichen Versands gemacht werden.
5Bei Bestimmung der Reihenfolge, in der die Sachen ausgeboten werden, hat der Vollziehungsbeamte Wünsche des Vollstreckungsschuldners nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Sachen können einzeln, in Teilposten oder zusammen ausgeboten werden. Insbesondere können Sachen gleicher Art oder Sachen, die zu einem Sachinbegriff gehören, zum Beispiel eine Zimmereinrichtung, zusammengefasst werden. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, dass bei einem Gesamtausgebot kein höherer Gesamterlös erzielt wird, dies gilt nicht bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO.
6Der Zuschlag ist unparteiisch zu erteilen. Insbesondere darf der Zuschlag nicht zugunsten des einen oder des anderen Bieters übereilt erteilt werden. Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Mindestgebot nicht erreicht wird. In diesem Fall ordnet die Vollstreckungsstelle weitere Maßnahmen an.
7Die Versteigerung mehrerer gepfändeter Sachen eines Vollstreckungsschuldners ist einzustellen, sobald der Erlös ausreicht, um alle beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung zu decken.
8Wurden für einfuhrabgaben- und/oder verbrauchsteuerpflichtige Waren die Einfuhrabgaben und/oder die Verbrauchsteuer noch nicht entrichtet, so dürfen die Gegenstände erst ausgehändigt werden, nachdem die Einfuhrabgaben- und/oder Verbrauchsteuerbelange gewahrt sind.
9Alle Sachen sind grundsätzlich nur gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Im Falle der Versendung genügt der Nachweis der Übergabe des Versandgutes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
10Dem Ersteher eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers hat der Vollziehungsbeamte bei der Übergabe die Fahrzeugdokumente gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen, soweit diese nicht im Falle einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO bereits vorher an den Ersteher zugestellt wurden. Hat der Vollziehungsbeamte die Fahrzeugdokumente nicht in Händen (Abschnitt 51 Abs. 6), so verweist er den Ersteher an die Vollstreckungsstelle.
55. Niederschrift über die Versteigerung
Der Vollziehungsbeamte muß in der Niederschrift über eine Versteigerung die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 - noch folgendes zu enthalten:
- den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge,
- bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO die Angabe, dass die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben worden sind; hat der Vollziehungsbeamte für eine Versteigerung außer den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen noch weitere Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben, so sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen,
- die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen (Abschnitt 51 Abs. 5) angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4), bei Gold- und Silbersachen auch den von einem Sachverständigen geschätzten Gold- oder Silberwert,
- bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO den Zeitraum, in dem die Sache angeboten wurde,
- im Fall des Zuschlags das Meistgebot, Name und Anschrift des Erstehers sowie die Angabe, ob der Betrag entrichtet und die Sache dem Ersteher ausgehändigt worden ist; weiter die Unterschrift von Personen, denen ein Zuschlag erteilt worden ist, oder, wenn eine dieser Personen nicht unterschrieben hat, den Grund dafür,
- die Angabe, warum für eine ausgebotene Sache der Zuschlag nicht erteilt worden ist. Beispiel: es ist kein Gebot abgegeben worden, welches das Mindestgebot erreicht.
56. Freihändiger Verkauf
1Beim freihändigen Verkauf von Sachen hat der Vollziehungsbeamte darauf bedacht zu sein, daß er einen möglichst hohen Preis erzielt. Die Vollstreckungsstelle setzt einen Mindestpreis fest. Abschnitt 53 Abs. 4, 5 und 7 und Abschnitt 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
2Der Vollziehungsbeamte muß in der Niederschrift über einen freihändigen Verkauf die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. Darüber hinaus hat die Niederschrift - außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 - noch folgendes zu enthalten:
- den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge,
- die Bezeichnung der verkauften Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen (Abschnitt 51 Abs. 5) angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4), bei Gold- und Silbersachen auch den von einem Sachverständigen geschätzten Gold- oder Silberwert,
- die Abreden mit dem Käufer,
- die Angabe, daß der Käufer eines Pfandstücks auf den Ausschluß jedes Gewährleistungsanspruchs wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Sachmangels hingewiesen worden ist,
- eine Angabe darüber, ob das Kaufgeld entrichtet und die Sache dem Käufer ausgehändigt worden ist,
- die Unterschrift des Käufers unter Angabe seiner Anschrift oder, wenn der Käufer nicht unterschrieben hat, den Grund dafür. Bei Kleinverkäufen kann die Vollstreckungsstelle auf das namentliche Festhalten des Käufers verzichten.
Aufhebung der Pfändung, Rückgabe von Pfandstücken
57. Aufhebung der Pfändung; Rückgabe von Pfandstücken
1Sind durch eine Zahlung, die nach der Pfändung an den Vollziehungsbeamten geleistet wird, oder durch den Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch die Verwertung eines Teils der Pfandstücke erzielt, alle beizutreibenden Geldbeträge gedeckt, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, deren Verwertung nun nicht mehr erforderlich ist, freizugeben, wenn sie sich in seinem Gewahrsam oder aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden. Gepfändete Sachen, die in den Büchern der zuständigen Kasse gebucht sind, darf der Vollziehungsbeamte erst freigeben, wenn die zuständige Kasse ihm die Sachen wieder herausgegeben hat.
2Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so darf der Vollziehungsbeamte eine Pfändung nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufheben. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn der Vollziehungsbeamte sich nachträglich davon überzeugt, daß eine von ihm vorgenommene Pfändung unrechtmäßig gewesen ist.
3Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollziehungsbeamten, so hat er sie dem Empfangsberechtigten gegen Quittung zu übergeben. Abschnitt 21 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der Empfangsberechtigte nicht anwesend, oder ist er zur Entgegennahme der Sachen nicht bereit, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt 44 Abs. 7 und Abschnitt 59 sind zu beachten.
4Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so wird ihm die Aufhebung der Pfändung mitgeteilt. Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam eines Dritten, so wird dem Vollstreckungsschuldner und dem Dritten mitgeteilt, daß die Pfändung der Sachen aufgehoben wird. Hatte ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter eine weitere Pfändung (Abschnitt 47) vorgenommen, so ist die Aufhebung der Pfändung auch diesem Gerichtsvollzieher oder aber der betreffenden Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
5Die Eröffnungen nach Absatz 4 teilt die Vollstreckungsstelle in der Regel schriftlich mit. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist der Vollziehungsbeamte zuständig.
6Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner (Absatz 4 Sätze 1 und 2) enthält in der Regel den Hinweis, daß der Vollstreckungsschuldner ermächtigt ist, die Pfandzeichen zu entfernen. Wird der Vollziehungsbeamte jedoch beauftragt, die Pfandzeichen zu entfernen, so darf er nicht seinerseits den Vollstreckungsschuldner zur Entfernung der Pfandzeichen ermächtigen.
7Die Mitteilung an den Dritten (Absatz 4 Satz 2) enthält die Ermächtigung, die Pfandstücke an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben.
Abführung an die zuständige Kasse
58. Abführung von Zahlungsmitteln
1Aus dem beigebrachten (an den Vollziehungsbeamten gezahlten oder durch ihn beigetriebenen) Geldbetrag hat der Vollziehungsbeamte die Auslagen zu begleichen, die ihm bei Ausführung des Vollstreckungsauftrags und eines etwaigen Ergänzungsauftrags, zum Beispiel eines Verwertungsauftrags, entstanden sind. Übersteigt der nach Begleichung der Auslagen verbleibende Betrag die beizutreibenden Geldbeträge, so hat der Vollziehungsbeamte den Überschuß an den Berechtigten gegen Quittung abzuliefern.
2Die beigebrachten Zahlungsmittel sind - gegebenenfalls nach Abzug der Auslagen - an die zuständige Kasse der Vollstreckungsbehörde abzuführen, dem der Vollziehungsbeamte angehört. Die oberste Landesfinanzbehörde kann bestimmen, daß der Vollziehungsbeamte die für andere Stellen aufgrund von Vollstreckungsersuchen beigebrachten Geldbeträge unmittelbar an die für diese Stellen zuständigen Kassen abführt, und hierzu Einzelheiten des Verfahrens regeln. Kann der Vollziehungsbeamte die beigebrachten Geldbeträge nicht mehr am selben Tag bei der zuständigen Kasse einzahlen oder ist diese nach § 224 Abs. 4 der Abgabenordnung für den baren Zahlungsverkehr geschlossen, sind die Geldbeträge gebührenfrei bei einer Zweigstelle der Deutschen Bundesbank oder, falls dies nicht möglich ist, bei einem Kreditinstitut oder bei der nächstgelegenen Postfiliale auf das Konto der zuständigen Kasse einzuzahlen. Ist dies am selben Tag nicht möglich, sind die Beträge spätestens am nächsten Werktag unverzüglich bei der zuständigen Kasse oder nach Satz 3 einzuzahlen. Der Einlieferungsschein oder die Einzahlungsbescheinigung verbleibt beim Vollziehungsbeamten. Schecks, die der Vollziehungsbeamte nicht persönlich der zuständigen Kasse übergibt, hat er, nachdem er sie als Verrechnungsscheck gekennzeichnet hat (Abschnitt 26 Abs. 4), unverzüglich der zuständigen Kasse durch einfachen Brief zu übersenden.
3Die im Laufe eines Tages bei der Ausführung der verschiedenen Vollstreckungsaufträge beigebrachten Zahlungsmittel, die der Vollziehungsbeamte nach Absatz 2 an die zuständige Kasse abzuführen hat, soll er möglichst in einer Summe abliefern. Es hat also abzuführen:
- an Tagen, an denen er nur eine Nachweisung Vz aufzustellen hat (Abschnitt 22 Abs. 4 und 5); die Summe der in dieser Nachweisung Vz eingetragenen Zahlungsmittel,
- an Tagen, an denen er mehrere Nachweisungen Vz aufzustellen hat (Abschnitt 22 Abs. 5 und 6); die Gesamtsumme der in diese Nachweisungen Vz eingetragenen Zahlungsmittel.
4Bei der Abführung an die zuständige Kasse hat der Vollziehungsbeamte die Nachweisungen Vz zu übergeben und ihnen beizufügen:
- die Vollstreckungsaufträge, soweit diese von der zuständigen Kasse benötigt werden, zum Beispiel zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei Vollstreckungsersuchen.
- die Zweitausfertigungen und die nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen.
5Zahlt der Vollziehungsbeamte Geldbeträge, die er an die zuständige Kasse abzuführen hat, auf deren Konto ein (Absatz 2), hat er danach die Nachweisungen Vz zusammen mit den in Absatz 4 genannten Unterlagen unverzüglich der zuständigen Kasse einzusenden, wenn er nicht diese Urkunden am Vormittag des auf die Einzahlung folgenden oder übernächsten Arbeitstag persönlich der zuständigen Kasse übergeben kann. Setzt sich der eingezahlte Betrag aus den Summen mehrerer Nachweisungen Vz zusammen, sind auf dem Gutschriftsbeleg für den Empfänger die Summen anzugeben, die auf die einzelnen Nachweisungen Vz entfallen.
6Bis zur Abführung hat der Vollziehungsbeamte die Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von seinen eigenen Zahlungsmitteln getrennt zu halten.
7Für die Beförderung von Zahlungsmitteln wird im Hinblick auf die einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen auf die von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden hierzu getroffenen besonderen Bestimmungen hingewiesen.
8Der Vollziehungsbeamte erhält von der zuständigen Kasse über die persönlich übergebenen Zahlungsmittel eine Empfangsbescheinigung.
9Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Zahlungsmittel an eine andere Zollzahlstelle anstatt an die Zahlstelle seines Hauptzollamts abgeführt werden.
59. Abführung anderer Sachen
1Wertpapiere, Beweisurkunden, Wertzeichen oder Kostbarkeiten (wegen der Begriffe Hinweis auf Abschnitt 15 Abs. 2 bis 6), die der Vollziehungsbeamte entweder gepfändet und an sich genommen (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1), vorläufig in Besitz genommen (Abschnitt 32 Abs. 4), weggenommen (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegengenommen (Abschnitt 50 Abs. 2) hat, sind an die zuständige Kasse abzuführen. Soweit nötig, sind die Sachen dabei zu kennzeichnen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
2Bei anderen, nicht unter Absatz 1 fallenden Sachen, die der Vollziehungsbeamte entweder gepfändet und an sich genommen (Abschnitt 44 Abs. 6), weggenommen (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegengenommen (Abschnitt 50 Abs. 2) hat, muß der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 44 Abs. 7 verfahren.
3Bei der Abführung an die zuständige Kasse sind die Zweitausfertigungen und nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen mit zu übergeben. In den übrigen Fällen sind die Zweitausfertigungen und nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen der zuständigen Kasse zu übergeben, alle anderen Unterlagen verbleiben bei der Vollstreckungsstelle.
4Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn
- die Vollstreckung für eine andere Stelle als die Vollstreckungsbehörde, der der Vollziehungsbeamte angehört, ausgeführt worden ist,
- die zuständige Kasse eine Sache dem Vollziehungsbeamten zur Verwertung herausgegeben hatte, der Vollziehungsbeamte aber die Sache nicht versteigert oder freihändig verkauft hat.
5Bei der Abführung von anderen Sachen als Zahlungsmitteln (Absätze 1, 2 und 4) sind vor allem die Fristbestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 2 und die Bestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Rechenschaftsablegung
60. Rechenschaftsablegung
1Über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags und eines etwaigen Ergänzungsauftrags, zum Beispiel eines Verwertungsauftrags, hat der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle schriftlich oder elektronisch Rechenschaft abzulegen. Dies hat alsbald nach Ausführung des Auftrags und innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist dadurch zu geschehen, dass der Vollziehungsbeamte den Rechenschaftsvermerk (Abschnitt 23) der Vollstreckungsstelle vorlegt oder elektronisch übersendet.
2Hat der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 58 Abs. 4 den Vollstreckungsauftrag der zuständigen Kasse zu übergeben, leitet die zuständige Kasse den Vollstreckungsauftrag mit dem Rechenschaftsvermerk der Vollstreckungsstelle zu.
3Bei der Vorlage (Absatz 1 Satz 2) oder Weiterleitung (Absatz 2) an die Vollstreckungsstelle sind dem Vollstreckungsauftrag oder dem Ergänzungsauftrag, der den Rechenschaftsvermerk enthält, als Anlagen beizufügen:
- Niederschriften, die bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrags entstanden sind,
- Feststellungen des Vollziehungsbeamten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners,
- Quittungen oder sonstige Belege über Auslagen, die dem Vollziehungsbeamten bei Ausführung der Vollstreckung entstanden sind,
- Quittungen oder sonstige Belege über einen Überschuß, den der Vollziehungsbeamte an den Berechtigten abgeführt hat (Abschnitt 58 Abs. 1).
4Ergeben sich beim Nachprüfen durch die Vollstreckungsstelle an Hand der Rechenschaftsablegung Beanstandungen, so hat der Vollziehungsbeamte diesen nach den Weisungen der Vollstreckungsstelle abzuhelfen.
Sondervorschriften für die Zollverwaltung
61. Sondervorschriften für die Zollverwaltung
Im Bereich der Zollverwaltung tritt an die Stelle der zuständigen Kasse die Zahlstelle des Hauptzollamts.
Dritter Teil - Schlußvorschriften
62. Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung vom 17. März 1960 (Beilage zum BAnz Nr. 58 vom 24. März 1960) außer Kraft.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.