Mitteilungsverordnung (MV)
anzuwenden ab 1.1.2025
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anzuwenden ab 1.1.2025
11Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung) sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ohne Ersuchen zu übersenden. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörden bereits auf Grund anderer Vorschriften über diese Tatbestände Mitteilungen erhalten. 3Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, daß das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. 4Ist eine mitteilungspflichtige Behörde einer obersten Dienstbehörde nachgeordnet, muß die oberste Behörde dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen; die Zustimmung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.
2Auf Grund dieser Verordnung sind personenbezogene Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), und nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen nicht mitzuteilen.
11Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern
3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes.
2Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.
3Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.
11Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. 2Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
2Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
1Das Bundesamt für Justiz hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden die Adressaten und die Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5 000 Euro beträgt.
21Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung des Ordnungsgelds die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung bezeichneten Daten nicht bekannt, soll es den Finanzbehörden die Handelsregisternummer der Gesellschaft oder andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung geeignete Daten übermitteln. 2Die den Finanzbehörden übermittelten Daten sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung fünf Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Tag der Festsetzung des Ordnungsgelds. 3Weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 4Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.
1Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben mitzuteilen
2Abweichend von § 1 Abs. 2 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
11Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. 2Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
21Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro betragen; wurden Vorauszahlungen geleistet, sind diese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu berücksichtigen. 2Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen. 3In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden.
3(weggefallen)
11Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln:
3Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.
21Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 2Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens vierteljährlich zu übermitteln.
31Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung verzichten. 2In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden.
1Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.
21Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
2Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen.
31Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
41Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. 3Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.
1Behörden und andere öffentliche Stellen haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen; mitzuteilen sind Leistungen an
21Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
2Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.
31Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind Mitteilungen nach Absatz 1 nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 sowie für in den Folgejahren ausgezahlte Leistungen bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
41Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen oder andere Mitteilungspflichten nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2§ 1 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die obersten Finanzbehörden der Länder können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 zulassen.
(BMF-Schreiben vom 26.9.2023 - IV D 1-S 0229/22/10002:003 -, BStBl I S. 1663)
Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2432) geändert.
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 Folgendes:
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.
§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln haben.
Unter einer Behörde i. S. d. § 6 Absatz 1 AO ist jede in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln zu verstehen, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Um Behörde zu sein, muss diese öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; hierbei handelt es sich um die Aufgaben, die nach dem öffentlichen Recht dem Staat zugewiesen sind.
Zu den Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und der MV gehören auch sogenannte beliehene Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im eigenen Namen wahrnimmt (Behörde im funktionalen Sinn).
Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 6 Absatz 1a AO neben den Bundesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
Öffentliche Stellen der Länder sind nach § 6 Absatz 1b AO neben den Landesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach der MV.
Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 3 MV).
Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).
Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO). Die Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 1 MV gilt für die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).
Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.
Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht nach der MV, wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.
Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Absatz 1 Satz 3 MV).
Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Absatz 1 Satz 4 MV).
Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35 Absatz 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Absatz 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen.
Nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden (§ 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in § 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z. B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden, und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 MV sind Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der AO verfolgen nicht mitzuteilen. Insoweit besteht kein erhöhtes steuerliches Aufsichts- und Kontrollbedürfnis. Bei der Prüfung, ob diese Ausnahmeregelung greift, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MV).
Gleiches gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MV).
Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten Vereinen die Vorlage der vom zuständigen Finanzamt erteilten vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung zurückliegt.
Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 MV sind Zahlungen nicht mitteilungspflichtig, wenn sie pro Empfänger und Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Vorauszahlungen sind nach § 7 Absatz 2 Satz 2 MV nicht gesondert mitzuteilen. In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist allerdings anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden (§ 7 Absatz 2 Satz 3 MV).
Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche von einer mitteilungspflichtigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d.h. ggf. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen und steuerfreien Bezügen.
Bei der Berechnung des maßgebenden Betrages sind auch geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tzn. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) an Dritte.
Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,
Mitzuteilen sind daher vor allem Zahlungen
Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.
Bestehen bei der mitteilungspflichtigen Stelle Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen.
Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können (u. a. Subventionen und ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage 1, Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt.
Durch mitteilungspflichtige Stellen ausgezahlte Darlehen stellen grundsätzlich keine Zahlung i. S. d. § 2 MV dar.
Eine Zahlung i. S. d. § 2 MV liegt allerdings vor, soweit und sobald ein Tilgungsnachlass/-zuschuss gewährt wird. Wurde ein Darlehen von einer der in § 93a Absatz 2 AO genannten Stelle gewährt, sind Tilgungsnachlässe/-zuschüsse nur mitzuteilen, wenn der Tilgungsnachlass/-zuschuss nach dem 31. Dezember 2023 gewährt wurden (§ 2 Absatz 3 MV).
Wurde bei einer Darlehensgewährung (ohne Tilgungsnachlass/-zuschuss) ein Zinsverzicht oder eine Zinsvergünstigung zugesagt, ist dieser Vorteil nur mitzuteilen, wenn die Darlehensgewährung durch einen Verwaltungsakt i. S. d. § 4 MV erfolgt ist.
Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die mitteilungspflichtige Stelle nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanzbehörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV zugelassen hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Stelle, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.
Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für nach dem 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.
Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der mitteilungspflichtigen Stellen bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird oder wenn die Zahlungen bereits aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.
Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist.
Nach § 2 Absatz 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.
Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.
Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich aus der Anlage 1.
Die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen erstmals nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen i. S. d. § 2 Absatz 1 MV den Finanzbehörden nach § 2 Absatz 1 MV mitteilen. Die Mitteilungspflichten nach anderen Bestimmungenbleiben hiervon unberührt.
Nach § 4 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von Verwaltungsakten, die in der Regel Steuernachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu vermeiden.
Die mitteilungspflichtige Stelle ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.
Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nummer 20 Buchst. a UStG, § 4 Nummer 21 UStG, § 3 Nummer 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b EStG und § 82i EStDV).
Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 AO Bindungswirkung für die entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von der zuständigen öffentlichen Stelle zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Absatz 1 MV).
Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außenprüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.
Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.
Die Flurbereinigungsbehörden haben den Finanzbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist dabei, ob der die Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf dessen Geschäftskonto erfolgt ist.
Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.
Die Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.
Nach § 6 Absatz 1 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) mitzuteilen:
Nach § 6 Absatz 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1 Absatz 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 des Sozialgesetzbuches I (SGB I; s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB X.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 MV). Keine Hörfunk- oder Fernsehsendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die ausschließlich in sozialen Medien oder Printmedien verbreitet werden.
Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Absatz 2 MV).
Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen ‑ über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn
oder
Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 13 MV) nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln, getrennt nach den jeweiligen Empfängern (§ 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt in allen Fällen, in denen eine Mitteilung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Soweit einzelne Regelungen der MV am 1. Januar 2025 außer Kraft treten, sind vor dem 1. Januar 2025 verwirklichte Sachverhalte (Zahlungen) auch noch nach 2024 weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen der Finanzverwaltung elektronisch mitzuteilen.
Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO.
Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
Der amtlich bestimmte Datensatz ist unter www.eSteuer.de veröffentlicht. Die mitteilungspflichtigen Stellen können den Datensatz hier einsehen. Außerdem wird es mitteilungspflichtigen Stellen ermöglicht, die Mitteilungen nach entsprechender Anmeldung durch Eingabe in ein formularbasiertes Portal der Finanzverwaltung zu erstatten (sogenannte „Kleinmelderlösung“).
Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV i. V. m. § 93c Absatz 1 Nr. 2 AO sind die nachfolgenden Daten elektronisch zu übermitteln, wobei sich der konkrete Umfang und das Format der Daten nach dem amtlich bestimmten Datensatz richtet.
Folgende Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle sind zu übermitteln:
Folgende Daten sind zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen zu übersenden:
Maßgebend ist der von dem mitteilungspflichtigen Vorgang Betroffene. Bei Mitteilungen über Zahlungen ist dies der ursprüngliche Gläubiger der Zahlung, wenn der Anspruch abgetreten, gepfändet oder verpfändet wurde. Bei Zahlungen für Leistungen von Personen, die unter der Anschrift einer öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens tätig werden (z. B. Arzt eines Universitätsklinikums, der als Sachverständiger bestellt wird), ist festzustellen, wem die Zahlung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen, ist in der Mitteilung die Person anzugeben, die tätig geworden ist. Bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Bevollmächtigte ist der Inhaltsadressat des Verwaltungsaktes anzugeben.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer bei natürlichen Personen und die Steuernummer bei nicht natürlichen Personen bei den Betroffenen erhoben werden. Sofern im Einzelfall der Betroffene seine Identifikationsnummer auf Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.
Folgende Daten zur Einordnung der Mitteilungen sind zu übersenden:
Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV folgende Angaben zu übermitteln:
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Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten grundsätzlich nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Hiervon gelten folgende Ausnahmen:
Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, müssen diese nach § 93c Absatz 3 Nummer 1 AO korrigiert werden.
Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c AO verzichten (§ 8 Absatz 3 Satz 1 MV). In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).
Das BfJ hat die in § 4a Absatz 1 MV bezeichneten Daten (Adressaten und Höhe von nach dem 31. Dezember 2021 im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern) den Finanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (siehe § 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen). Außerdem sind die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV zu übermitteln.
Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c und d AO bezeichneten Daten (insbesondere Identifikationsnummer natürlicher Personen sowie Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht natürlicher Personen) sind den Finanzbehörden nach § 4a Absatz 2 Satz 1 MV allerdings nur mitzuteilen, soweit sie dem BfJ bei Festsetzung des Ordnungsgelds bekannt sind. Sind ihm nicht alle diese Daten bekannt, soll es den Finanzbehörden aber andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung durch die Finanzbehörden geeignete Daten übermitteln. Insoweit kommt insbesondere die Mitteilung der Handelsregisternummer in Betracht.
Darüber hinaus sind die in § 4a MV genannten Daten aufzunehmen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 verwiesen.
Die Mitteilung hat nach § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen (siehe § 8 Absatz 1 Satz 1 MV i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO).
Das BfJ hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten es an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes verbunden werden.
Das BfJ muss die den Finanzbehörden übermittelten Daten abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 AO mindestens bis zum Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahrs aufbewahren; weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4a Absatz 2 Satz 2 und 3 MV).
Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 AO nicht anzuwenden (§ 4a Absatz 2 Satz 4 MV)
Aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen (§ 13a Absatz 1 Satz 1 MV). Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).
Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
Werden nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.
Werden nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 13a Absatz 2 Satz 2 MV).
Mitteilungen nach § 13a Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle
zu übermitteln.
Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist für in 2022 ausgezahlte Leistungen durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13a Absatz 3 Satz 2 MV).
Auf begründeten Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die nach § 13a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13a Absatz 3 Satz 3 MV).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden oder noch übermittelt werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).
An bestimmte Empfänger aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen (§ 15 Absatz 1 Halbsatz 1 MV). Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.
Mitzuteilen sind nach § 14 Absatz 1 Halbsatz 2 MV allerdings nur Leistungen an
Nach § 14 Absatz 4 Satz 3 MV können das BMF oder die obersten Finanzbehörden der Länder – über § 2 Absatz 2 MV hinaus – Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Absatz 1 MV zulassen. Vgl. hierzu Anlage 2.
Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).
Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:
Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.
Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 MV).
Mitteilungen nach § 14 Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle
zu übermitteln (§ 14 Absatz 3 Satz 1 MV).
Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 2 MV).
Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann ihr die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die Stelle ihren Sitz hat, die nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen
verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 3 MV).
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).
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