Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung; Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
(BMF-Schreiben vom 5.1.2010 – IV B 2 – S 1315/08/10001-09 - BStBl I S. 19)
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(BMF-Schreiben vom 5.1.2010 – IV B 2 – S 1315/08/10001-09 - BStBl I S. 19)
Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.
Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn
Die Voraussetzung des Buchst. c) ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.
Hierzu stelle ich fest, dass
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Auswärtigen Amtes.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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