Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide; Vertrauensschutzregelung zur BFH-Entscheidung vom 21. Februar 2013 - V R 27/11 -
(BMF-Schreiben vom 31.1.2014 - IV A 3 - S 0342/09/10001-08 -, BStBl I S. 159)
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(BMF-Schreiben vom 31.1.2014 - IV A 3 - S 0342/09/10001-08 -, BStBl I S. 159)
Nach dem BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 - V R 27/11 - (BStBl II S. 529) bewirken die von ressortfremden Behörden erlassenen Grundlagenbescheide, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff AO unterliegen, eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist der im Einzelfall betroffenen Steuer erlassen worden sind.
Da das vorgenannte BFH-Urteil eine rückwirkende Verschärfung der Steuerrechtsprechung beinhaltet, gilt auf der Grundlage des § 163 AO im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Vertrauensschutzregelung:
Ressortfremde Grundlagenbescheide, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff AO unterliegen, bewirken auch dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folge-bescheids nach § 171 Abs. 10 AO,
Ein derartiger Vertrauenstatbestand besteht nur, wenn der zu ändernde Steuerbescheid nach Veröffentlichung der maßgeblichen Verwaltungsanweisung und vor Veröffentlichung des o. g. BFH-Urteils am 31. Juli 2013 im BStBl II (Nr. 13/2013) ergangen ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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