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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2024
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 14a Personenvereinigungen
        • § 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 60b Zuwendungsempfängerregister
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 89a Vorabverständigungsverfahren
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
            • § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      Menü schließen Zurück
      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 375a (weggefallen)
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 5a Identifikationsnummer
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 31i Absatz 2 der Abgabenordnung
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
      • § 34 Vorabverständigungsverfahren
      • § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
      • § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
      • § 37 Modernisierung der Außenprüfung
      • § 38 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
      • § 39 Artikel 97 § 10b EGAO in der Fassung des Artikel 26 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) gültig ab 1.1.2025.
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 (weggefallen)
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 3 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 4 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 5 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 6 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 7 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 9 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 10 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 11 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 12 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 13 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 14 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 15 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 16 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 17 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 18 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 19 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 20 Verwaltungsgrundsätze 2020
      • Anhang 21 Anwendung der Mitteilungs­ver­ord­nung
      • Anhang 22 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 23 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 24 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 25 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
      • Anhang 26 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 27 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 28 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 29 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 30 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 31 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 32 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 33 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 34 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 35 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
      • Anhang 36 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 37 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 38 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 39 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 40 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 41 Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
      • Anhang 42 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 43 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
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      • Anhang 45 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2023/2024 -
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      • Anhang 47 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung; - Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 48 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 49 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 50 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
      • Anhang 51 Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
      • Anhang 52 Mitteilungsverordnung ab dem 1. Januar 2025
      • Anhang 53 BMF-Schreiben zur Änderung des AEAO zu § 14a, § 122 und § 352
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Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.9.2021 (BStBl I S. 1521)

§ 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) neu gefasst worden und hat die Überschrift „Übermittlung von Daten“ erhalten.

I. Allgemein

Nach § 10 Absatz 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in den dortigen Nummern 1 bis 6 StBerG aufgeführten Verfahren bzw. Prüfungen erforderlich sind. Ob Daten zu übermitteln sind, ist aus Sicht der übermittelnden Stelle zu beurteilen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO; vgl. Abschnitt III.).

Der Begriff der Behörden umfasst auch die Finanzbehörden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgen die Mitteilungen nach § 10 StBerG durch die Oberfinanzdirektionen oder durch die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Diesen bleibt es überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 10 StBerG zu berichten haben.

Zu den Berufskammern zählen alle berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Steuerberaterkammern, Rechtsanwaltskammern, Notarkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer).

II. Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 StBerG

1. Zulassung zur Prüfung / Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater

Die Daten, die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 StBerG zu übermitteln sind, müssen aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 36 und 38 StBerG erforderlich sein.

Die Bestellung zum Steuerberater kann nur mit einer bestandenen Prüfung oder einer Befreiung von der Prüfung erfolgen. Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung bzw. auf Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. Die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 36 StBerG, der bestimmte Aus- und Vorbildungen sowie eine mehrjährige praktische Tätigkeit voraussetzt. Wer von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, bestimmt § 38 StBerG. Diese Regelung betrifft Professoren, ehemalige Finanzrichter, ehemalige Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.

Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer.

2. Bestellung / Wiederbestellung / Rücknahme der Bestellung / Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Bestellung (§ 40 StBerG), die Wiederbestellung (§ 48 StBerG), die Rücknahme oder den Widerruf (§ 46 StBerG) als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erforderlich ist.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind insbesondere die jeweiligen Voraussetzungen zu betrachten. Die Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Absatz 2 und 3 StBerG u. a. zu versagen, wenn der Bewerber

  • nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben,
  • sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, oder
  • eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar ist.

Diese Versagungsgründe decken sich inhaltlich zum Teil mit den Widerrufsgründen nach § 46 Absatz 2 StBerG.

Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Vermögensverfall,
  • Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, sofern die öffentliche Klage erhoben wird oder das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird,
  • Sucht oder lang andauernde Erkrankung oder
  • Verstoß gegen Pflichten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft durch sog. Strohmannverhältnisse.

Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer. Soweit ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gleichzeitig Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer und / oder vereidigter Buchprüfer ist, sind die Daten aufgrund der in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung oder Wirtschaftsprüferordnung enthaltenen, dem § 10 StBerG vergleichbaren Vorschriften (vgl. dazu unter IV.), in der Regel auch an die für diese Berufe zuständige Berufskammer zu übermitteln.

3. Anerkennung / Rücknahme der Anerkennung / Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein

Die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG bezieht sich auf Lohnsteuerhilfevereine und Berufsausübungsgesellschaften. Beiden ist gemeinsam, dass sie ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen und die Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen werden kann.

Die Daten müssen im Zusammenhang stehen mit der Anerkennung nach § 14 bzw. § 53 StBerG oder der Rücknahme oder dem Widerruf nach § 20 bzw. § 55 StBerG.

Als relevante Daten im Zusammenhang mit Lohnsteuerhilfevereinen kommen beispielsweise in Betracht:

  • wiederholter Verstoß gegen § 4 Nummer 11 StBerG,
  • Vermögensverfall (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verein oder Eintragung des Vereins in das Schuldnerverzeichnis) ,
  • Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen),
  • steuerliche Pflichtverletzungen des Lohnsteuerhilfevereins,
  • Beratung / Erklärungsabgabe durch einen Verein / eine Beratungsstelle, ohne im Verzeichnis eingetragen zu sein (§ 14 Absatz 3, § 23 Absatz 6 StBerG),
  • Zahlung von Honorar lt. Rechnung / Quittung in Zusammenhang mit Beratung (leistungsabhängige Mitgliedsbeiträge),
  • fehlende Berufshaftpflichtversicherung (keine Versicherungsbeiträge in der Gewinnermittlung ersichtlich) oder
  • Leitung von mehr als zwei Beratungsstellen durch den Beratungsstellenleiter (Einkünfte aus mehreren „Filialen“ erklärt).

Im Zusammenhang mit Berufsausübungsgesellschaften kommen beispielsweise als relevante Daten in Betracht:

  • Vermögensverfall der Berufsausübungsgesellschaft,
  • Handlungen eines Mitglieds des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 StBerG erfüllen (vgl. Ausführungen zu Nummer 2), oder
  • Halten von Anteilen an einer Berufsausübungsgesellschaft für fremde Rechnung (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 StBerG).

Zuständige Stelle bezüglich Berufsausübungsgesellschaften ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer, bezüglich Lohnsteuerhilfevereinen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).

4. Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens

§ 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG entspricht inhaltlich weitestgehend § 10 Absatz 1 StBerG und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StBerG in seiner bisherigen Fassung. Der Terminus des „berufsaufsichtlichen Verfahrens“ wurde im Sinne eines Gleichklangs mit § 92 Satz 1 Nummer 1, § 93 Absatz 2 Nummer 2 und § 110 StBerG und den entsprechenden Vorschriften in den anderen Berufsgesetzen verwendet, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung zur bisherigen Formulierung verbunden ist. Die zu übermittelnden Daten können sich demnach weiterhin sowohl auf ein etwaiges Rügeverfahren (§§ 81 ff. StBerG) als auch auf ein mögliches berufsgerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) beziehen. Erweiternd sollen der zuständigen Stelle künftig auch solche Daten übermittelt werden, die für die Durchführung eines laufenden berufsaufsichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein können.

Die Daten müssen grundsätzlich solche Tatsachen betreffen, die den Verdacht begründen, dass eine der in den §§ 3, 3a, 3d oder 4 Nummer 1 oder 2 StBerG genannte Person oder Gesellschaft eine Berufspflicht verletzt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede berufliche Fehlleistung eine Berufspflichtverletzung darstellt. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. In der Regel ist das der Fall, wenn der Berufsangehörige unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt fahrlässig, leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verdacht muss so stark sein, dass er aus Sicht der übermittelnden Stelle die Einleitung eines Verfahrens durch die zuständige Stelle rechtfertigen würde. Eine darüber hinausgehende Sicherheit ist nicht erforderlich; insbesondere kann die Ermittlung weiteren Sachverhalts der zuständigen Stelle überlassen bleiben.

Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten kann nur dann eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Die Pflicht zur Unabhängigkeit kann z. B. durch wiederkehrende oder nicht beitreibbare Steuerrückstände, häufige Zwangsvollstreckungen, Vermögensverfall, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 284 Absatz 9 Satz 1 AO), den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung einer solchen Maßnahme, bei wirtschaftlicher Beteiligung an Geschäften des Auftraggebers (z. B. Gesellschaftsbeteiligung, auch stille Gesellschaft, Darlehen), bei der Übernahme von Bürgschaften für Verpflichtungen des Auftraggebers oder bei Zusicherung wirtschaftlicher Vorteile, um Mandanten an sich zu binden, gefährdet sein.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit kann z. B. bei der Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer für die Angestellten vorliegen. Dies stellt eine berufliche Verfehlung dar, die dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Entsprechendes gilt für Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten (z. B. Steuerrückstände, Steuerhinterziehung oder Nichtabgabe von Steuererklärungen).

Sofern die übermittelnde Behörde eine Finanzbehörde ist, müssen sich die den Verdacht begründenden Tatsachen oder Umstände aus Feststellungen der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder sonstigen in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ergeben.

Es ist nicht Aufgabe der Finanzbehörde, aufgrund von Anzeigen und Beschwerden von Steuerpflichtigen und anderen Berufsangehörigen tätig zu werden. Vielmehr sind diese an die zuständige Berufskammer zu verweisen.

Die Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen und den ggf. hierzu ergangenen Berufsordnungen geregelt.

Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (§§ 57 bis 69 StBerG, § 86 Absatz 2 Nummer 2 StBerG in Verbindung mit der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, BOStB):
  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 2 BOStB)
  • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Absatz 1, § 60 StBerG, § 3 BOStB)
  • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 4 BOStB)
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 5 BOStB)
  • Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1a und 1b StBerG, § 6 BOStB)
  • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 7 BOStB)
  • Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Absatz 1, § 57a StBerG, § 9 BOStB)
  • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 57 Absatz 2 StBerG)
  • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 86 Absatz 4 Nr. 8 StBerG, § 8 BOStB)
  • Pflicht zur Fortbildung (§ 57 Absatz 2a StBerG)
  • Verbot einer gewerblichen Tätigkeit (außer bei Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer) oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 57 Absatz 3 Nummer 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG (§ 57 Absatz 4 StBerG, § 16 BOStB)
  • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags (§ 63 StBerG)
  • Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten bzw. zur Herausgabe bei Beendigung des Auftrags (§ 66 StBerG, § 13 Absatz 4 BOStB)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG)
  • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 69 StBerG)
  • Pflicht zur Begründung und Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, mit Ausnahme der Personenkreise der §§ 3a und 3d StBerG (§ 34 StBerG)

Personen im Sinne des § 3a oder § 3d StBerG unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland denselben Berufsregeln wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.

  1. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes:
  • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 51 StBerG)
  • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52 StBerG)
  • Pflicht zur beruflichen Niederlassung (§ 55e StBerG)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 55f StBerG)
  • Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1c StBerG)
  1. Rechtsanwälte (§§ 43 bis 59 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); § 59b BRAO in Verbindung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA):
  • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufes (§ 43 BRAO)
  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43a Absatz 1 BRAO)
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO, § 2 BORA)
  • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 bis 6 BRAO, § 3 BORA)
  • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 43a Absatz 7 BRAO)
  • Pflicht zur unverzüglichen Zurückweisung eines Mandats, welches der Rechtsanwalt nicht übernehmen möchte (§ 44 BRAO)
  • Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (§ 45 BRAO)
  • Pflicht zur Führung von Handakten (§ 50 Absatz 1 BRAO)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 Absatz 1 und 4 BRAO)
  • Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Absatz 1 BRAO)
  • Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen, insbesondere über alle wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücke, unverzüglich zu unterrichten (§ 11 BORA)
  1. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung:
  • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59d BRAO)
  • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59e BRAO)
  • Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 59m BRAO)
  • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§§ 59n, 59o BRAO)
  • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 Satz 2 BRAO)
  • Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO)
  1. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§§ 43 bis 55a, 130 Wirtschaftsprüferordnung (WPO); § 57 Absatz 3 und 4 WPO in Verbindung mit der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers):
  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 2 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 4 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 10 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 12 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 3 WPO, § 1 Absatz 1 Satz 3 der Berufssatzung)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, § 23 der Berufssatzung)
  • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 53 WPO, § 3 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Unparteilichkeit und Unbefangenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 2 WPO, §§ 28, 29 der Berufssatzung)
  • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 57 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g WPO, § 9 der Berufssatzung)

Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind (§ 56 Absatz 1, §§ 71, 130 WPO).

  1. Notare (§§ 14 bis 19, 25 bis 32 der Bundesnotarordnung (BNotO))
  • Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO)
  • Pflicht, sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amts der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14 Absatz 3 BNotO)
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Absatz 1 BNotO)
  • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 67 Absatz 2 Nummer 3 BNotO)
  • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a Absatz 1 BNotO)
  • Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 bis 21 BeurkG)
  • Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt (§ 18 GrEStG, § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 ErbStG)
  1. Patentanwälte (§§ 39 bis 52 der Patentanwaltsordnung (PAO); § 52b PAO in Verbindung mit der Berufsordnung der Patentanwälte)
  • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufs (§ 39 PAO)
  • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 39a Absatz 1 PAO, § 1 der Berufsordnung)
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 39a Absatz 2 PAO, § 4 der Berufsordnung)
  • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 39a Absatz 3 PAO)
  • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 39a Absatz 4 PAO, § 5 der Berufsordnung)
  • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 39a Absatz 5 PAO)
  • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Ablehnung eines Auftrags (§ 40 PAO)
  • Pflicht zum Führen von Handakten (§ 44 PAO, § 12 der Berufsordnung)
  • Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 PAO)
  • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 46 PAO)
  1. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung:
  • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 52d PAO)
  • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52e PAO)
  • Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 52l PAO)
  • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 52m, 52n PAO)
  • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 41 Absatz 2 PAO)
  • Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 PAO)

Zuständige Stelle:

Die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründenden Tatsachen sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das sind zum einen die Berufskammern, zum anderen die für das berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen. Grundsätzlich ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten, damit diese prüfen kann, ob zunächst eine außergerichtliche Maßnahme ausreichend ist oder ob die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender oder weiterer ihr bekannt gewordener Pflichtverletzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht angezeigt ist. Ist erkennbar, dass bereits ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren bei der hierfür zuständigen Stelle anhängig ist, so erfolgt die Mitteilung unmittelbar auch dieser gegenüber.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer begangenen Steuerordnungswidrigkeit und vor Erlass eines Haftungsbescheids nach § 69 AO gegen eine Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3, 3a, 3d, 4 Nummer 1 oder 2 StBerG ist die zuständige Berufskammer nach § 411 bzw. § 191 Absatz 2 AO zu hören, auch wenn ihr die zugrundeliegende Pflichtverletzung bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG von der Finanzbehörde mitgeteilt wurde.

Zuständige Stellen sind

  • die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung bzw. die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 74 StBerG) bzw. die für Personen nach den §§ 3a und 3d StBerG zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der §§ 3a Absatz 2 Satz 2 und 3d Absatz 2 StBerG,
  • die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist (§ 60 BRAO),
  • die Wirtschaftsprüferkammer (§ 58 WPO),
  • bei Notaren die Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO, in der Regel das Landgericht) und die Notarkammer (§ 65 BNotO), in deren Bezirk der Notar jeweils bestellt ist und
  • die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO).

5. Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 StBerG

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 23 Absatz 3 StBerG erforderlich ist. Neben der fachlichen Qualifikation und der praktischen Berufserfahrung verlangt § 23 Absatz 3 Satz 2 StBerG auch die persönliche Integrität des Beratungsstellenleiters. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf demnach nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:

  • Vermögensverfall (bestehende Steuerschulden, Vollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis),
  • Steuerhinterziehung zu Gunsten eines Vereinsmitglieds oder zu eigenen Gunsten,
  • andere gewerbliche Tätigkeiten des Beratungsstellenleiters in personellem, räumlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein,
  • Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten,
  • Verstöße gegen die Beratungsbefugnis nach § 4 Nummer 11 StBerG,
  • bekannt gewordene Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes etc. begangen worden sind,
  • Erteilung eines Berufsverbots,
  • wiederholt verspätete Zahlungen oder
  • verspätete oder fehlende Erklärungsabgaben, Dauerschätzungen.

Zuständige Stelle ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).

6. Untersagung nach § 3f StBerG

Unter den Voraussetzungen des § 3d StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer eine Person partiell zulassen, d. h. dieser Person wird die Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) erteilt. Sofern ein Untersagungsgrund nach § 3f StBerG vorliegt, kann die zuständige Steuerberaterkammer die weitere beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einer partiell zugelassenen Person untersagen.

Zu den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG gehören:

  • Der partiell zugelassenen Person wird die Ausübung der Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat untersagt (§ 3f Nummer 1 StBerG).
  • Die partiell zugelassene Person verfügt nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, die zur Ausführung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen erforderlich sind (§ 3f Nummer 2 StBerG).
  • Die partiell zugelassene Person führt entgegen ihrer Pflicht nach § 3e Absatz 1 Satz 2 StBerG wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung (§ 3f Nummer 3 StBerG).
  • Die partiell zugelassene Person überschreitet die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 StBerG (§ 3f Nummer 4 StBerG).
  • Die partiell zugelassene Person verstößt wiederholt gegen die Pflicht, u. a. den Auftraggeber über den Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn zu informieren. Untersagungsgründe sind auch Pflichtverstöße gegen die Berufspflichten, die sich aus dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG ergeben (§ 3f Nummer 5 StBerG).

Daten, die im Zusammenhang mit den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG stehen, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 StBerG der zuständigen Stelle zu übermitteln. Zuständige Stelle ist die Steuerberaterkammer, die die Erlaubnis zum partiellen Zugang erteilt hat (vgl. § 3d Absatz 2 i. V. m. § 3a Absatz 2 StBerG).

III. Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Absatz 2 StBerG

Die Regelung des § 10 Absatz 2 StBerG entspricht inhaltlich § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG in seiner alten Fassung.

Eine Übermittlung der Daten hat nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG zu unterbleiben, soweit die Übermittlung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt. Unter schutzwürdigen Interessen sind insbesondere die Intim- und Privatsphäre zu verstehen. Erforderlich ist aber stets eine einzelfallbezogene Abwägung. Je erheblicher die Maßnahme der zuständigen Stelle sein wird, desto eher wird das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person überwiegen.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die Übermittlung von Daten liegt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG vor, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (z. B. Berufs- oder Amtsgeheimnisse). Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG sind hiervon allerdings ausdrücklich ausgenommen:

  • die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes tätigen Personen sowie
  • das Steuergeheimnis nach § 30 AO.

Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.

IV. Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten kann sich auch aus folgenden Vorschriften ergeben:

  • § 36 BRAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)
  • §§ 36a, 130 WPO (Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung)
  • § 64d BNotO (Übermittlung von Daten)
  • § 34 PAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht einer Übermittlung von Daten nach den vorgenannten Vorschriften nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO).

Diese Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 1. August 2022 (vgl. Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021, BGBl. I S. 2363) an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom 22. Juli 2014 (BStBl I S. 1195).

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