1Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).
2Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
- Name der Körperschaft,
- Anschrift der Körperschaft,
- steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft
zuständige Finanzamt, - Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststel- lungsbescheides nach § 60a,
- Bankverbindung der Körperschaft.
3Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
41Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2§ 30 steht dem nicht entgegen.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.