1Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
2Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
Anwendungserlass
AEAO zu § 205
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 205 - Form der verbindlichen Zusage:
Vorbehalte in der erteilten verbindlichen Zusage (z. B. „vorbehaltlich des Ergebnisses einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder”) schließen die Bindung aus (BFH-Urteil vom 4.8.1961, VI 269/60 S, BStBl III S. 562). Die verbindliche Zusage hat im Hinblick auf die Regelung in § 207 Abs. 1 AO die Rechtsvorschriften zu enthalten, auf die die Entscheidung gestützt wird (BFH-Urteil vom 3.7.1986, IV R 66/84, BFH/NV 1987 S. 89).
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