I. Gesonderte Feststellungen
- § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
- § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
- § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen
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