(S 0610)
Der Einspruch ist nicht statthaft
- gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
- (weggefallen)
- in Fällen des § 172 Abs. 3.
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