Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
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- AO 2024
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 305 Besondere Verwertung
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