Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
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- AO 2024
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
- Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
- § 227 Erlass
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