1Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
2Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Anwendungserlass
AEAO zu § 230
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 230 - Hemmung der Verjährung:
- Ist die Zahlungsverjährung nach § 230 Abs. 1 AO (wegen höherer Gewalt) gehemmt, wird der Zeitraum, währenddessen die Hemmung besteht, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (analog § 209 BGB). Nach dem Wegfall der Hemmung läuft die bereits begonnene „alte“ Verjährungsfrist weiter.
- Die Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 Abs. 2 AO wirkt hingegen wie eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO:
- Endet die Festsetzungsfrist nach §§ 169 bis 171 AO vor Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist, tritt keine Ablaufhemmung nach § 230 Abs. 2 AO ein.
- Endet die Festsetzungsfrist nach §§ 169 bis 171 AO erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (vor Anwendung des § 230 Abs. 2 AO), verlängert sich die Zahlungsverjährungsfrist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.
§ 230 Abs. 2 AO gilt nach Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO für alle am 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen.“
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