AEAO
Anwendungserlass
AEAO vor §§ 130, 131
aufklappen ZuklappenAEAO vor §§ 130, 131 - Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
- 1.
- Die §§ 130 bis 133 AO gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide; §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen; § 280 AO für Aufteilungsbescheide). Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
- 2.
Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
- Gewährung von Entschädigungen (§ 107 AO),
- Fristverlängerungen (§ 109 AO),
- Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO),
- Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227, § 234 Abs. 2 AO),
- Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2 AO),
- Stundungen (§ 222 AO),
- Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO),
- Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).
- 3.
Nicht begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
- Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte,
- Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4, § 218 Abs. 1 AO),
- Ablehnung einer Erstattung von Nebenleistungen (§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO),
- Auskunftsersuchen (§§ 93 ff. AO),
- Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO),
- Haftungsbescheide (§ 191 AO),
- Duldungsbescheide (§ 191 AO),
- Prüfungsanordnungen (§ 196 AO),
- Anforderung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO),
- Pfändungen (§ 281 AO).
- 4.
- In Fällen der Korrektur von Verspätungszuschlagfestsetzungen infolge von Korrekturen der Steuerfestsetzung, der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen gilt § 152 Abs. 12 AO (AEAO zu § 152, Nr. 12). Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. AEAO zu § 191.
- 5.
- Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO stehen in den Fällen des § 163 Abs. 3 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts richtet sich in diesen Fällen nach § 163 Abs. 4 Satz 1 AO.
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