(S 0221)
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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