(S 0700)
1Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
- der Bannbruch,
- die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
- die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
2Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
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