(S 0725)
1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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