Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
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- AO 2024
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Dritter Abschnitt – Strafverfahren
- 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
- II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
- § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
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