Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
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- AO 2023
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
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