Beteiligte sind
- Antragsteller und Antragsgegner,
- diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
Anwendungserlass
AEAO zu § 78
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 78 - Beteiligte:
Unter Beteiligten sind i. d. R. die Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) zu verstehen. Der Beteiligtenbegriff des § 78 AO gilt nicht im Zerlegungs- und Einspruchsverfahren (§§ 186, 359 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 28.3.1979, I B 79/78, BStBl II S. 538).
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