Schiffsregisterordnung
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436).
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Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436).
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1Im Schiffsregister soll eine Eintragung nur auf Antrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Registergericht eingeht, soll auf dem Antrag genau vermerkt werden. Der Antrag ist beim Registergericht eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
2Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
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