1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches AO-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- AO 2022
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.