Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches AO-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- AO 2021
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 330 Ersatzvornahme
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.