(S 0120)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
AEAO
Anwendungserlass
AEAO zu § 17
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 17 - Örtliche Zuständigkeit:
- 1.
- Neben den Vorschriften im Dritten Abschnitt bestehen Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit z.B. in den §§ 195, 367, 388 AO sowie in Einzelsteuergesetzen.
- 2.
- Wegen der Folgen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit Hinweis auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 127 AO. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§ 25 und 28 AO.
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