Depotgesetz (Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren)
in der Neufassung vom 11.1.1995 (BGBl. I S. 34) zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 30.6.2016 (BGBl. I S. 1514, 2017 I S. 559).
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in der Neufassung vom 11.1.1995 (BGBl. I S. 34) zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 30.6.2016 (BGBl. I S. 1514, 2017 I S. 559).
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1Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
2Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
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