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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 Steuerbegünstigte Zwecke
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 31 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 33 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 34 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 36 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 37 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 38 WechselG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 39 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 41 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 42 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 43 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 44 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 45 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 47 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 48 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 49 Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
      • Anhang 50 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 51 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 52 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 53 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung
      • Anhang 54 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 55 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 56 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 57 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 58 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 59 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 60 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 61 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 62 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 63 Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
      • Anhang 64 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 65 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 66 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
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      • Anhang 68 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 69 Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
      • Anhang 70 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 71 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
      • Anhang 72 Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
      • Anhang 73 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020 -
      • Anhang 74 Schwedische Initiative
      • Anhang 75 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 76 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 77 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 78 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
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Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Stand: 1. Juli 2013

(BMF-Schreiben vom 23.1.2014  - IV B 6 - S 1320/07/10011 :011 -, BStBl I S. 188)  

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die in nachfolgendem Text dargestellten Grundsätze.

Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung.

1.

 Allgemeines

1.1

 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Deutsche Finanzbehörden im Sinne dieses Schreibens sind das BMF, das BZSt und die Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 1 FVG).

Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit Steuern und Abgaben betroffen sind, die von ihnen verwaltet werden.

Zwischenstaatliche Amtshilfe für Steuern, deren Erhebung in die Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung fällt oder fallen würde, wird nach den für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften durchgeführt.

1.2

 Rechtsgrundlagen

1.2.1

 Überblick

Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:

  • EUBeitrRL-Beitreibungsrichtlinie   (Anlage 2),
  • eine Reihe von DBA mit Erhebungsklauseln,
  • Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen

Die EUBeitrRL ist durch das EUBeitrG   (Anlage 5) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Gemeinsame Rechtsgrundlage für alle EU-MS ist die EUBeitrRL. Deutsche Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der anderen EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EUBeitrG. Die DBA bzw. die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).

1.2.2

 EUBeitrG/EUBeitrRL

Die EU-MS leisten sich über entsprechende Verbindungsstellen gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EUBeitrRL. Dabei sind die von der EU-KOM erlassene EUBeitrDV   (Anlage 3), sowie der nicht im ABl. veröffentlichte EUBeitrBeschl   (Anlage 4) zu beachten. Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EUBeitrDV entgegenstehen, ist die Verordnung vorrangig anzuwenden.

Die Amtshilfe im Bereich der Beitreibung erstreckt sich nach § 1 EUBeitrG

(Art. 2 EUBeitrRL) auf Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben aller Art. Steuern sind Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AO. Der Anwendungsbereich umfasst auch Forderungen aus Haftungsbescheiden. Ebenfalls umfasst sind die mit den Steuern und Abgaben im Zusammenhang stehenden verhängten Geldstrafen, Geldbußen, und Zuschläge auf Forderungen, insbesondere die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Die für eine Verwaltungsleistung in Bezug auf Steuern und Abgaben festgesetzten Gebühren fallen ebenso unter den Anwendungsbereich.

Abgaben, die nicht steuerlicher Art sind, sowie mit diesen Abgaben im Zusammenhang stehende und verhängte Geldstrafen, Geldbußen, Zuschläge auf Forderungen und Nebenleistungen, sind nicht umfasst.

Auch nicht unter den Anwendungsbereich von EUBeitrG/EUBeitrRL fallen:

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
  • Gebühren die nicht im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben aller Art erhoben werden wie z. B.
    • Kostenerstattungen für Feuerwehreinsätze
    • Rettungsdienstgebühren für Notarzteinsatzwagen oder Krankentransporte
    • Entwässerungsbeiträge
    • Grundbesitzabgaben (davon ausgenommen Grundsteuer),
  • Müll-, Wasser- und Abwassergebühren sowie sonstige vertragliche Gebühren,
  • Sanktionen i. V. m. einem Strafverfahren,
  • Rückforderung der Eigenheimzulage und der Investitionszulage.

1.2.3

 DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen

Neben EUBeitrG/EUBeitrRL enthalten einige DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt, in der Regel also die Einkommen- und

Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Kirchen-, Schenkung- und Grundsteuer sowie weitere Steuern. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 sowie auf Tz. 5 hingewiesen.

Bei Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken nach DBA gelten die Regelungen des jeweiligen DBA über den Informationsaustausch (siehe auch Tz. 3.4.1).

1.2.4 

 Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander

Soweit im Verhältnis zu einem Vertragsstaat Amtshilfe bei der Steuererhebung für eine Steuer oder Abgabe nach mehreren Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen oder geleistet werden kann, stehen diese Rechtsgrundlagen gleichwertig nebeneinander. Im Verhältnis zu den EU-MS sollen die Finanzbehörden Amtshilfe in der Regel auf der Grundlage der EUBeitrRL in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Besonderheiten bei einzelnen Staaten siehe Tz. 5.

1.3

 Arten der Amtshilfeersuchen für Zwecke der Beitreibung

Folgende Ersuchen kommen in Betracht:

  • Beitreibungsersuchen (Tz. 3.1 und Tz. 4.2),
  • Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 3.2 und Tz. 4.3),
  • Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 3.3 und Tz. 4.4),
  • Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 3.4 und Tz. 4.5).

1.4

 Zuständigkeiten

Im Rahmen der EUBeitrRL kann die zuständige Behörde jedes EU-MS Verbindungsstellen benennen, die für die Verbindung zu anderen EU-MS zuständig sind. Das BMF ist die zuständige Behörde und zentrales Verbindungsbüro im Sinne von § 3 Abs. 1 EUBeitrG. Die Kommunikation mit den Verbindungsbüros anderer

EU-MS wurde an das BZSt delegiert, das als Verbindungsbüro in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG benannt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EUBeitrG). Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EUBeitrG die Finanzämter und in Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 EUBeitrG die Hauptzollämter.

Durch Erlass vom 13. Dezember 1976 - Z C 3 - O 1755 - 59/76 -, BStBl 1977 I S. 33, hat das BMF nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG den Teilbereich Vollstreckungs- und Zustellungssachen aus dem Aufgabengebiet der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung auf das BZSt übertragen. Sowohl für Ersuchen nach

EUBeitrG/EUBeitrRL als auch für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen übernimmt das BZSt die Kommunikation mit den ausländischen Behörden sowie die Prüfung und Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen. Darüber hinaus achtet das BZSt auf die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Fristen.

Die Finanzämter führen den Schriftverkehr mit dem BZSt über die OFD bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde vorbehaltlich anderer Weisung in dem jeweiligen Land.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) übermitteln Ersuchen unmittelbar an das BZSt.

Bei Ersuchen für Steuern auf Versicherungsprämien übernimmt das BZSt die Kommunikation mit den ausländischen Behörden sowie die Prüfung und Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen.  

1.5

 Übermittlung von Informationen und Ersuchen

1.5.1

 Einsatz von elektronischen Formblättern

Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sind mittels der durch die EU-KOM in elektronischer Fassung zur Verfügung gestellten Formblätter für Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen, Zustellung und Auskunft (siehe

Anhang I - III des EUBeitrBeschl) zu erstellen. Ersuchen aufgrund DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen an EU-MS können ebenfalls mithilfe dieser elektronischen Formblätter erstellt werden. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.

Die Programmdateien für die elektronischen Formblätter werden den zuständigen Landesfinanzbehörden durch das auftragnehmende Land Niedersachsen im Rahmen des Vorhabens KONSENS zur Verfügung gestellt.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Programmdateien für die elektronischen Formblätter bei Bedarf auf den Internetseiten des BZSt unter http://www.bzst.de abrufen.

Die Programmdateien und die elektronischen Formblätter sind Eigentum der EU-KOM. Die EU-KOM behält sich alle Rechte vor.

1.5.2

   Geschäftsverkehr

1.5.2.1
   Zwischen dem BZSt und ausländischen Verbindungsbüros bzw. zuständigen Behörden

Der Geschäftsverkehr mit den Verbindungsbüros anderer EU-MS aufgrund der EUBeitrRL obliegt ausschließlich dem BZSt und erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg unter Nutzung des CCN-Netzes. Für das Senden und Empfangen elektronischer Ersuchen zwischen den Verbindungsbüros wurden in den jeweiligen EU-MS entsprechende Mailboxen eingerichtet.

Der Geschäftsverkehr mit ausländischen zuständigen Behörden aufgrund DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen ist ebenfalls ausschließlich dem BZSt vorbehalten.

1.5.2.2
   Zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden

Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL erfolgt ausschließlich elektronisch.

Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund der Beitreibungsklausel in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen soll (mit Ausnahme der in Tz. 3.1.2.2 genannten Ersuchen) ebenfalls ausschließlich elektronisch erfolgen.

1.5.3

   Übersetzungen

1.5.3.1
   Ausgehende (inländische) Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr

Die mit den elektronischen Formblättern erstellten Ersuchen sind in sämtlichen Amtssprachen der EU abrufbar, sodass lediglich Freitexte oder sonstige Anlagen in eine andere Amtssprache der EU zu übersetzen sind. Die elektronischen Formblätter sind in deutscher Sprache auszufüllen und an das BZSt zu übermitteln. Auch Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind in deutscher Sprache auszufüllen. Über eventuell notwendige Übersetzungen der Freitexte und sonstigen Anlagen entscheidet das BZSt und veranlasst diese.

1.5.3.2
   Eingehende (ausländische) Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr

Eingehende Ersuchen bzw. die Freitexte, sonstigen Anlagen der eingehenden elektronischen Formblätter und sonstiger Schriftverkehr ausländischer zuständiger Behörden werden, soweit erforderlich, vom BZSt in die deutsche Sprache übersetzt. Aus der englischen Sprache wird in einfach gelagerten Fällen nicht übersetzt.

1.5.4

  Verwendung von Abkürzungen

Im Ersuchen und im folgenden Schriftverkehr sind keine Abkürzungen zu verwenden.

1.6

 Anwesenheit von Bediensteten in anderen Staaten nach EUBeitrG/EUBeitrRL

Das BZSt kann mit anderen Verbindungsbüros vereinbaren, dass Bedienstete in begründeten Fällen und unter den in § 17 EUBeitrG oder ggf. § 18 i. V. m. § 17 EUBeitrG genannten Voraussetzungen an Amtshandlungen der Behörde des ersuchten EU-MS teilnehmen. Bei einer Teilnahme von deutschen Bediensteten erteilt das BZSt eine schriftliche Vollmacht, aus der die Identität und die dienstliche Stellung des Bediensteten hervorgehen (siehe § 18 i. V. m. § 17 Abs. 2 EUBeitrG). Eine entsprechende Vollmacht ist bei Anwesenheit von Bediensteten anderer EU-MS im Inland dem BZSt vorzulegen (§ 17 Abs. 2 EUBeitrG).

1.7

 Steuergeheimnis

1.7.1

 Allgemein

Das Steuergeheimnis steht einem Ersuchen (Tz. 1.3) an eine ausländische Finanzbehörde nicht entgegen. Die mit dem Ersuchen verbundene notwendige Mitteilung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Ebenso wenig verbietet das Steuergeheimnis die Erledigung ausländischer Ersuchen, sofern die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an die ausländische Finanzbehörde durchvölkerrechtliche Vereinbarungen oder das EUBeitrG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Ersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz des EUBeitrG/der EUBeitrRL und den besonderen Geheimhaltungs- sowie den Datenschutzbestimmungen in den völkerrechtlichen Vereinbarungen.

1.7.2

 Besonderheiten aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL

Eine Weiterleitung der Angaben an einen dritten EU-MS ist nach EUBeitrG/EUBeitrRL grundsätzlich möglich. Es muss jedoch eine Zustimmung des EU-MS eingeholt werden, von dem die Angaben stammen. Ist Deutschland der Staat, der die Zustimmung zu erteilen hat, so ist Folgendes zu beachten:

Soll der Weiterleitung der Angaben an einen dritten EU-MS nicht zugestimmt werden, ist dies über das Verbindungsbüro innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, nachdem die Mitteilung über die Weiterleitungsabsicht dort eingegangen ist (§ 21 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 23 Abs. 4 EUBeitrRL).

1.8

Verjährung

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (siehe § 15 EUBeitrG). Maßnahmen einer ausländischen (ersuchten) Behörde haben für die Unterbrechung der Verjährung  (§ 231 AO) die gleiche Wirkung wie entsprechende Maßnahmen einer deutschen Finanzbehörde. Wegen der Ausnahme bei Ersuchen nach dem DBA-Dänemark siehe Tz. 5.1.4.

1.9

Kosten

Für die Amtshilfe, die aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL geleistet wird, kommt eine Kostenerstattung für Unterstützungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Weiterbelastung von Kosten eines finanzgerichtlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen.

In Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können jedoch besondere Erstattungsmodalitäten zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart werden (§ 16 Abs. 2 EUBeitrG bzw. Art. 20 Abs. 2 EUBeitrRL). Wenn ein Ersuchen eines anderen EU-MS Kosten verursachen könnte, die den üblichen Rahmen deutlich übersteigen, ist dem BZSt unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Schätzung der Kosten zu berichten. Das BZSt prüft die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung (unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit) und fertigt ggf. einen entsprechenden Antrag an die ersuchende Behörde.

Stellt die ersuchte Behörde im Fall eines inländischen Ersuchens einen Antrag auf Kostenerstattung, leitet das BZSt diesen Antrag an die zuständige Landesfinanzbehörde mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidungsvorschlag weiter. Das BZSt trifft daraufhin eine Entscheidung und teilt sie der ersuchten Behörde mit.

Auch wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten erzielen, führt die ersuchte Behörde das Beitreibungsverfahren weiter.

Das BZSt benennt die Bediensteten, die als ordnungsgemäß Bevollmächtigte Erstattungsvereinbarungen treffen dürfen.

Nach den Abkommen mit Dänemark, Finnland, Italien, Kanada, den Niederlanden, Polen und Schweden trägt der ersuchte Staat die durch die Unterstützungsleistung entstehenden üblichen Kosten. Außergewöhnliche Kosten, z. B. Entschädigungen, die Auskunftspersonen zu gewähren sind, gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.

Unberührt bleibt das Recht der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Staates, entsprechend seinen Rechtsvorschriften vom Vollstreckungsschuldner Kosten zu erheben.

2

 Erteilen von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen nach EUBeitrG/EUBeitrRL

Bei einer Erstattung von Steuern   oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen EU-MS niedergelassen oder wohnhaft ist, können die Finanzbehörden den anderen EU-MS über die bevorstehende Erstattung informieren (§ 6 EUBeitrG). Bei den zu erstattenden Beträgen darf es sich jedoch nicht um Umsatzsteuer handeln. Die Fälligkeit der jeweiligen Erstattung verschiebt sich insoweit um zehn Arbeitstage nach Übermittlung der Information an den anderen EU-MS (§ 6 Abs. 3 EUBeitrG).

Hat der andere EU-MS Forderungen gegen den Schuldner, kann von dort zielgerichtet ein Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gestellt werden.

Eingehende Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen aus anderen EU-MS über dort bevorstehende Erstattungen nach Art. 6 EUBeitrRL sind vom BZSt auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Bestehen in diesem Zusammenhang Forderungen ist dem BZSt ein Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen zu übermitteln. Bestehen keine Forderungen ist das BZSt darüber zu informieren.

3

   Ausgehende (inländische) Ersuchen  

3.1

   Beitreibungsersuchen

3.1.1

   Zulässigkeit

3.1.1.1
   Allgemeine Voraussetzungen

Beitreibungsersuchen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Forderungen fallen unter den Anwendungsbereich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) oder den jeweiligen Anwendungsbereich der DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen.
  2. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung sind nach deutschem Recht gegeben (§§ 251, 254 AO).
  3. Im Inland getroffene Maßnahmen werden nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen. Nach § 10 Abs. 2 EUBeitrG muss die Vollstreckungsbehörde jedoch vor Stellung eines Beitreibungsersuchens an einen EU-MS grundsätzlich alle nach der AO vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn die Ausnahmen der § 10 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EUBeitrG liegen vor.
  4. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot muss formell bestandskräftig (unanfechtbar, vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1) sein. Für Beitreibungsersuchen aufgrund des EUBeitrG/der EUBeitrRL reicht es aus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nicht angefochten ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EUBeitrG (Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 der EUBeitrRL) kann im Einzelfall ein Beitreibungsersuchen auch in Betracht kommen, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot angefochten ist; ein solches Ersuchen ist zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der ersuchende gegenüber dem ersuchten EU-MS für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeten Entschädigungsleistungen haftet. Anlage 1 zeigt auf, in welchen EU-MS die Vollstreckung angefochtener Forderungen möglich ist.
  5. Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist die ersuchte Behörde nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen auf Forderungen bezieht, die gerechnet ab dem Datum der Fälligkeit älter als fünf Jahre sind. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels sowie in Fällen von Ratenzahlungen oder Stundungen verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre (vgl. § 14 Abs. 2 EUBeitrG bzw. Art. 18 Abs. 2 der EUBeitrRL). Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 hingewiesen.

Auch Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) - einschließlich der Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steueranmeldungen, soweit diese einer Steuerfestsetzung gleichstehen (§§ 167, 168 AO) - und vorläufige Bescheide (§ 165 AO) erwachsen in formelle Bestandskraft, vgl. AEAO vor § 172 bis § 177, Nr. 1.Vor Eintritt der formellen Bestandskraft kann um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden (Tz. 3.2).

3.1.1.2
   Mindestbeträge

Für Beitreibungsersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL beträgt der Mindestbetrag nach § 14 Abs. 1 EUBeitrG bzw. Art. 18 Abs. 3 der EUBeitrRL 1.500 Euro.

Für Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gelten keine bzw. folgende Mindestbeträge:
Belgien766 Euro
Niederlande700 Euro
Norwegen1.022 Euro
Schweden1.022 Euro

Ansonsten sollen Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen regelmäßig erst gestellt werden, wenn ein Betrag von 1.500 Euro erreicht ist. Wegen der Besonderheit im Verhältnis zur Schweiz siehe Tz. 5.2.6.

Ersuchen, die auf das EUBeitrG/EUBeitrRL einerseits und auf DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen andererseits gestützt werden müssen, können nicht zusammengefasst werden, um den jeweiligen Mindestbetrag zu erreichen.

3.1.2

     Form und Inhalt des Beitreibungsersuchens

3.1.2.1
      Beitreibungsersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL
3.1.2.1.1
       Allgemein

Das Ersuchen ist mittels des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ (siehe Anhang III des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt elektronisch zu übermitteln.

Im Beitreibungsersuchen sind Angaben erforderlich:

  • zur Identifizierung der vom Ersuchen betroffenen Person,
  • zur ersuchenden und ersuchten Behörde,
  • zu den Forderungen (z. B. Alter, Art, Höhe, Bestandskraft, Verjährung),
  • zur Art des Schuldverhältnisses (Haupt-, Gesamt-, Haftungsschuldner),
  • zur Zulässigkeit von Ratenzahlungen

sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen (z. B. Hinweis auf vorhandene Vermögenswerte).

Für jede Forderungsart ist grundsätzlich ein eigenes Ersuchen zu erstellen. Ist im ersuchten EU-MS eine Behörde für mehrere Forderungsarten zuständig, können diese Forderungen in einem Ersuchen zusammengefasst werden. Ob Behörden in den anderen EU-MS für mehrere Forderungsarten zuständig sind, kann der Anlage 1 entnommen werden. Insbesondere bei Belgien, Luxemburg und Zypern ist zu beachten, dass für die Beitreibung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer getrennte Ersuchen gestellt werden müssen. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Die Beträge der einzelnen Ersuchen werden für diesen Zweck zusammengerechnet.

Nach Art. 13 Abs. 3 der EUBeitrRL werden von der ersuchten Behörde nach dem für sie maßgebenden Recht Verzugszinsen (Säumniszuschläge) berechnet und erhoben. Die bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitreibungsersuchens entstandenen Säumniszuschläge sind unter Angabe des Datums, bis zu dem sie berechnet wurden, im Ersuchen aufzuführen. Für danach entstandene Säumniszuschläge kann zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen. Hat die ersuchte Behörde von dem Schuldner Zinsen erhoben und über die Verbindungsbüros an das ersuchende Finanzamt - bei Steuern auf Versicherungsprämien an das zuständige Referat im BZSt - weitergeleitet, sind diese mit den neu entstandenen Säumniszuschlägen zu verrechnen.

3.1.2.1.2
       Einheitlicher Vollstreckungstitel (UIPE)

Nach § 10 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 12 Abs. 1 der EUBeitrRL ist jedem Ersuchen der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) beizufügen (siehe Anhang II der EUBeitrDV). Dieser ist im ersuchten EU-MS die alleinige Grundlage für die zu ergreifenden Beitreibungsmaßnahmen. Der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) kann aus den Daten im übermittelten elektronischen Formblatt „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ von der ersuchten Behörde generiert werden, wodurch eine gesonderte Übermittlung des ursprünglichen Vollstreckungstitels entfällt.

3.1.2.2
    Beitreibungsersuchen in anderen Fällen

Als Beitreibungsersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen genügt das Weiterleitungsschreiben an das BZSt (Anlage 8) sowie eine Rückstandsanzeige (Anlagen 7a und 7b) in Papierform. Eines besonderen Ersuchensvordrucks bedarf es in diesen Fällen nicht.

Eine Weiterberechnung von Säumniszuschlägen bei Beitreibungsersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen durch die ersuchte Behörde ist nicht vorzunehmen. Für nach der Stellung des Beitreibungsersuchens entstandene Säumniszuschläge kann ein neues Beitreibungsersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen.

Wegen der Besonderheiten bei der Erstellung von Beitreibungsersuchen nach Polen siehe Tz. 5.1.13 und nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.

3.1.3

   Insolvenzverfahren

Ist über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in einem EU-MS das Insolvenzverfahren eröffnet worden, werden die Steueransprüche durch die Finanzämter unmittelbar im betreffenden EU-MS angemeldet (Art. 39 bis 41 der EUInsVO   (Anlage 6)).

Zur Vermeidung verspäteter Forderungsanmeldungen ist in Beitreibungsersuchen an EU-MS die ersuchte Behörde in der Regel um vorsorgliche Anmeldung der Forderungen im dortigen Insolvenzverfahren zu ersuchen. Entsprechendes gilt bei Ersuchen in Fällen, in denen die EUInsVO nicht anwendbar ist.

In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar (siehe Tz. 5.1.4).

3.1.4

   Gesamtschuld

Soll die Abgabenschuld bei mehreren im ersuchten Staat ansässigen Gesamtschuldnern (§ 44 AO) beigetrieben werden, muss für jeden Gesamtschuldner ein eigenes Ersuchen gestellt werden. Das Ersuchen muss das Gesamtschuldverhältnis erkennen lassen. Insbesondere muss erkennbar sein, inwieweit die Zahlung eines Betrages durch einen Gesamtschuldner zur Entlastung der anderen Gesamtschuldner führt. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist kurz zu erläutern. Sind Ehegatten Gesamtschuldner, ist hierauf ebenfalls hinzuweisen.

3.1.5

   Währung, Umrechnung

Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sind alle Forderungen in Euro und soweit der ersuchte Staat nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört, zusätzlich in der Währung des ersuchten Staates anzugeben. Für die Umrechnung ist der letzte vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens im ABl. veröffentlichte Umrechnungskurs maßgeblich (Art. 18 Nr. 2 EUBeitrDV).

Der Umrechnungskurs kann tagesaktuell auf folgender Internetseite unter

„C (Mitteilungen und Bekanntmachungen)“ abgerufen werden:

http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de.

3.1.6

   Rechtsbehelfe, Erlassantrag

Wird im Fall eines Ersuchens aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) nach Ausgang des Ersuchens angefochten, ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ zu berichten. Gleichzeitig ist mitzuteilen, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten ist und ob um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens oder um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden soll  (vgl. Tz. 3.1.1.1). Bei Änderungen ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ das geänderte Beitreibungsersuchen zuzuleiten, aus dem die entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) generiert werden kann (§ 11 Abs. 2 EUBeitrG). Nach dieser Mitteilung übermittelt das BZSt die erhaltenen Informationen an den ersuchten EU-MS.

Bei Ersuchen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als EUBeitrG/EUBeitrRL gestellt wurden, ist dem BZSt wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs nur zu berichten, wenn dadurch ein Anlass für die einstweilige Einschränkung oder Beschränkung der Vollstreckung gegeben ist.

Bei einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen, der offensichtlich nicht unbegründet ist, ist dem BZSt zu berichten.

3.1.7 

   Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen/Minderung der Rückstände

Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 257 AO vor (z. B. durch Zahlungen oder durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen) oder ist das Ersuchen aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise gegenstandslos geworden, ist dem BZSt unverzüglich zu berichten. Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL erfolgt dies über die entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“. Ausgenommen sind Rückstandsminderungen aufgrund von Zahlungen der ersuchten Behörde. Ebenfalls zu berichten ist in Fällen des § 258 AO.

Bei Änderung von Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ das geänderte Beitreibungsersuchen zuzuleiten, aus dem die geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) generiert werden kann (§ 11 Abs. 1 EUBeitrG). Zahlungen der ersuchten Behörde bleiben dabei unberücksichtigt und mindern nicht den Forderungsbetrag.

Mindert sich ein Rückstand bei Ersuchen, die bis zum 31. Dezember 2008 nach der Richtlinie 76/308/EWG   in Papierform versandt worden sind, ist dem BZSt darüber Mitteilung zu machen und eine geänderte Rückstandsaufstellung beizufügen.

Mindert sich ein Rückstand durch Zahlung der ersuchten Behörde bei Ersuchen, die bis zum 31. Dezember 2011 nach der EG-Beitreibungsrichtlinie   versandt worden sind und bei Ersuchen, die nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gestellt worden sind, ist dem BZSt darüber Mitteilung zu machen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine geänderte Rückstandsanzeige übersandt wird.

Hinsichtlich der Besonderheiten einzelner Staaten siehe Tz. 5.

3.1.8

   Erhöhung der Rückstände

Erhöht sich nachträglich der Rückstand, so kann ein ergänzendes Ersuchen gestellt werden. Bei einem ergänzenden Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist der Mindestbetrag (Tz. 3.1.1.2) unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass es von der ersuchten Behörde noch zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden kann (Art. 22 Nr. 5 EUBeitrDV).

Bei ergänzenden Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind die Mindestbeträge (Tz. 3.1.1.2) zu beachten.

3.1.9

   Getilgte Beträge

Soweit ein nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender EU-MS um Beitreibung nach EUBeitrG/EUBeitrRL ersucht wird, gilt der im Ersuchen ausgewiesene Gesamtbetrag für die ersuchte Behörde in Höhe des Betrags als getilgt, der dem in ausländischer Währung beigetriebenen Betrag unter Anwendung des Kurses nach Tz. 3.1.5 entspricht.

Bei Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen richtet sich der für die ersuchte Behörde als getilgt geltende Betrag nach dem bei Eingang des Ersuchens bei der zuständigen ausländischen Behörde maßgebenden Kurs.

Als Tag der Zahlung gilt der Eingang der Zahlung bei der zuständigen ausländischen Behörde.

3.1.10

   Sachstandsanfrage bei drohender Verjährung

Im Falle drohender Verjährung sollte eine Sachstandsanfrage an das BZSt gestellt werden, das daraufhin die erforderlichen Auskünfte im anderen EU-MS einholt.

3.1.11

   Verbleib der Unterlagen

Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der ersuchten Behörde. Von Aufforderungen zur Rücksendung dieser Unterlagen ist abzusehen.

3.2

   Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Um Sicherungsmaßnahmen kann ersucht werden, wenn

  • die Voraussetzungen für die Vollstreckung (§§ 251, 254 AO) gegeben sind, der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot noch nicht formell bestandskräftig oder bereits angefochten ist und zu befürchten ist, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde;
  • ein angeordneter dinglicher Arrest im Ausland vollzogen werden soll.

Das Ersuchen ist zwingend, ggf. in einer besonderen Anlage, zu begründen.

Im Fall des Arrestes ist eine Ausfertigung der Arrestanordnung beizufügen.

Wird um Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Arrestanordnung ersucht, ist das Ersuchen innerhalb der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO dem BZSt vorzulegen.

Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, in welchen Staaten grundsätzlich Sicherungsmaßnahmen möglich sind. Besonderheiten zu einzelnen Staaten ergeben sich aus Tz. 5.

Die Regelungen für Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.

Bei der Begründung des Ersuchens sind auch bekannte Vermögenswerte des Schuldners im ersuchten EU-MS anzugeben.

3.3

   Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken

3.3.1

   Zulässigkeit

Nach § 8 EUBeitrG (Art. 8 Abs. 1 der EUBeitrRL) kann die ausländische Finanzbehörde um Zustellung aller mit einer Forderung oder deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen ersucht werden, wenn eine Zustellung

  • die Voraussetzungen für die Vollstreckung (§§ 251, 254 AO) gegeben sind, der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot noch nicht formell bestandskräftig oder bereits angefochten ist und zu befürchten ist, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde;
  • ein angeordneter dinglicher Arrest im Ausland vollzogen werden soll.

und folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Forderungen, auf die sich das Schriftstück bezieht, unter den Anwendungsbereich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) fallen,
  2. die Fünfjahresfrist eingehalten ist,
  3. und die Zehnjahresfrist nicht überschritten ist (§ 14 EUBeitrG).

Dänemark, Finnland, Niederlande und Schweden können auch nach den geltenden Regelungen in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen um Zustellung ersucht werden.

3.3.2

    Form und Inhalt

3.3.2.1
    Allgemein

Das Ersuchen nach § 8 Abs. 1 EUBeitrG ist mittels des elektronischen Formblatts „Zustellungsersuchen“ (siehe Anhang II des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt nebst dem eingescannten zuzustellenden Verwaltungsakt elektronisch zu übermitteln.

Zustellungsersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen können formlos erstellt und an das BZSt übermittelt werden. Tz. 1.5.2.2 bleibt unberührt.

Die Zustellung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte der ersuchten Behörde.

3.3.2.2
    Einheitliches Zustellungsformblatt (UNF)

Nach § 8 Abs. 1 EUBeitrG ist jedem Ersuchen das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) beizufügen (siehe Anhang I EUBeitrDV). Das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) kann aus den Daten im übermittelten elektronischen Formblatt „Zustellungsersuchen“ von der ersuchten Behörde generiert werden. Dadurch entfallen eine gesonderte Übermittlung und eine eventuell notwendige Übersetzung.

3.4

    Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken

3.4.1

    Zulässigkeit

Nach Art. 5 Abs. 1 der EUBeitrRL kann für Zwecke der Beitreibung einer Forderung um Auskünfte ersucht werden wenn,

  1. die erbetenen Auskünfte in Zusammenhang mit Forderungen stehen, die unter den Anwendungsbereich nach Art. 2 EUBeitrRL fallen,
  2. die Fünfjahresfrist eingehalten, und
  3. die Zehnjahresfrist nicht überschritten ist (Art. 18 Abs. 2 EUBeitrRL).

Zur Vorbereitung der Vollstreckung gehört auch die Informationsgewinnung (insbesondere Feststellung von Adressen) für Zustellung(sersuch)en und Beitreibungs- oder Sicherungsersuchen.

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

  1. den Hauptschuldner oder
  2. jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des EU-MS, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet oder
  3. jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten der unter Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen ist (Art. 3 Nr. 2 der EUBeitrDV).

Wenn ein Beitreibungsersuchen oder ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 3.1 bzw. Tz. 3.2) gestellt werden kann, ist ein Auskunftsersuchen regelmäßig nicht erforderlich.

Entsprechendes gilt nach den Regelungen in den Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Dänemark, Finnland, Niederlande und Schweden.

Bei Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken nach DBA gelten die Regelungen des jeweiligen DBA über den Informationsaustausch (entsprechend Art. 26 OECD-MA).

3.4.2

    Form und Inhalt

Das Ersuchen nach Art. 5 Abs. 1 der EUBeitrRL ist mittels des elektronischen Formblatts „Auskunftsersuchen“ (siehe Anhang I des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt elektronisch zu übermitteln.

Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen können formlos erstellt und an das BZSt übermittelt werden. Tz. 1.5.2.2 bleibt unberührt.

3.5

    Unzureichende Erledigung eines Ersuchens

Ist ein Ersuchen nach Auffassung der zuständigen Landesfinanzbehörde bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien des dafür zuständigen Referats im BZSt nicht ausreichend erledigt worden, beantragt sie/es innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Erledigungsmitteilung die Fortsetzung der gewünschten Maßnahme beim BZSt.

4

    Eingehende (ausländische) Ersuchen

4.1

    Allgemeines

Die Finanzbehörden der anderen Staaten können Amtshilfe nach der EUBeitrRL, den DBA und den Amts- und Rechtshilfeabkommen beanspruchen (Anlage 1).

Die Zulässigkeit wird vom BZSt geprüft.

4.2

    Beitreibungsersuchen

4.2.1

    Zulässigkeit

Dem BZSt ist umgehend zu berichten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • der ersuchende Staat unzureichende Maßnahmen zur Tilgung der Forderung getroffen hat (Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a) der EUBeitrRL);
  • bei Durchführung der erbetenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen werden könnten (z. B. Verlust von Arbeitsplätzen infolge der Vollstreckung - Art. 11 Abs. 2 Buchstabe b) und Art. 18 Abs. 1 EUBeitrRL);
  • bei der Begründung des Steueranspruchs, bei der Behandlung von Rechtsbehelfen oder bei der Abrechnung erkennbare erhebliche Verfahrensmängel vorliegen.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

4.2.2

    Übermittlung von Beitreibungsersuchen

Eingehende Ersuchen übermittelt das BZSt, nachdem es die Zulässigkeit geprüft hat, der OFD bzw. der dem Finanzamt unmittelbar vorgesetzten Landesfinanzbehörde.  

Ist in einem Land der unmittelbare Schriftverkehr zwischen den Finanzämtern und dem BZSt gestattet, leitet das BZSt das Ersuchen direkt an das zuständige Finanzamt weiter.

Das BZSt bestätigt gegenüber der ersuchenden ausländischen Behörde den Empfang des Ersuchens. Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sollte die Bestätigung so bald wie möglich, spätestens nach sieben Tagen erfolgen (Art. 19 Nr. 1 EUBeitrDV). Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.

Das zuständige Finanzamt ergreift unverzüglich die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen.

4.2.3

    Anzuwendendes Recht

Für die Erledigung ausländischer Beitreibungsersuchen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend. Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (Kontenabrufverfahren) ist zulässig, sofern es sich bei der beizutreibenden ausländischen Steuer um eine Steuer handelt, die einer bundesgesetzlich geregelten inländischen Steuer entspricht und in Fällen, in denen die beizutreibende Steuer keiner inländischen Steuer entspricht oder mit dieser vergleichbar ist, da die Vollstreckung dieser Forderungen nach den Vorschriften erfolgt, die für die Vollstreckung von Einkommensteuer gelten. In Fällen, in denen die beizutreibende Steuer einer landesgesetzlich geregelten Steuer entspricht, ist ein Kontenabruf unzulässig.

Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim BZSt sind auf die rückständigen Steuerbeträge Säumniszuschläge nach § 240 AO zu erheben und an den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen (§ 9 Abs. 5 EUBeitrG bzw. Art. 13 Abs. 3 der EUBeitrRL). Dies gilt nicht für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen.

Wird dem Vollstreckungsschuldner ein Vollstreckungsaufschub gewährt, ist auf die Entstehung weiterer Säumniszuschläge hinzuweisen.

Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit der ersuchenden ausländischen Behörde für die Rechtmäßigkeit der Forderung.

4.2.4 

    Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen

Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsschuldner mit einer 14-tägigen Frist zur Zahlung aufzufordern (Anlage 9).

Nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG ist der Zahlungsaufforderung, der in deutscher Sprache ausgedruckte einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) sowie die Mitteilung an den Empfänger (Anlage 10) beizufügen. Der Empfänger kann einmalig beantragen, den einheitlichen Vollstreckungstitel (UIPE) in einer der anderen Amtssprachen der EU zu erhalten (§ 20 EUBeitrG). Ein solcher Antrag ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS zugestellt wurde, zu stellen. Das zuständige Finanzamt druckt den einheitlichen Vollstreckungstitel (UIPE) daraufhin in der vom Empfänger beantragten Amtssprache aus und übermittelt diesen erneut an den Empfänger. Eine solche spätere Übermittlung einer Übersetzung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen aus, die auf der Grundlage des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS bereits ergriffen wurden. Es ergeht damit keine zweite Zahlungsaufforderung und dementsprechend wird auch kein neuer Zahlungstermin bestimmt.

4.2.5

    Insolvenzverfahren

Nach Art. 39 der EUInsVO können EU-MS Steueransprüche unmittelbar im anderen EU-MS zum Insolvenzverfahren anmelden. Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das dafür zuständige Referat im BZSt hat die ausländische Steuerforderung vorsorglich zur Tabelle anzumelden, sofern sich aus dem Ersuchen eines EU-MS nicht ergibt, dass die Anmeldung nach Art. 39 der EUInsVO bereits unmittelbar durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden ist.

Bei Ersuchen aus Dänemark (vgl. Tz. 3.1.3) und Nicht-EU-MS sind ausländische Steuerforderungen grundsätzlich zur Tabelle anzumelden.

Über das Insolvenzverfahren und die Anmeldung zur Tabelle ist unter Angabe der Anschrift des zuständigen Insolvenzgerichts, des Aktenzeichens sowie des Namens und der Anschrift des Insolvenzverwalters dem BZSt unverzüglich zu berichten. Bestreitet ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin die angemeldete titulierte Forderung, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Die Zustimmung zu einem (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungs- und/oder Insolvenzplan obliegt der ersuchenden Behörde.

4.2.6

    Zwischen- und Sachstandsberichte

Nach Art. 20 Nr. 2 der EUBeitrDV ist die ersuchende Behörde jeweils spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Ersuchens beim BZSt über den Stand der Beitreibung zu unterrichten, wenn das Beitreibungsersuchen noch nicht erledigt werden konnte. Das zuständige Finanzamt berichtet dem BZSt je nach Landesregelung entweder unmittelbar oder über die OFD bzw. die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde vor Ablauf jeder Sechsmonatsfrist über den Sachstand. Dies geschieht grundsätzlich unter Verwendung der entsprechenden Antwortfelder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“.

Bei Ersuchen nach DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen ist entsprechend zu verfahren. Die Mitteilungen sind formlos zu erstellen und elektronisch auf dem vorgesehenen Geschäftsweg zu übermitteln. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.

4.2.7

    Währung, Umrechnung

Ausländische Forderungen werden in Euro vollstreckt. In Beitreibungsersuchen aufgrund der EUBeitrRL ist der einzuziehende Betrag in Euro anzugeben. Sofern die ausländische Forderung nicht in Euro angegeben ist, rechnet das zuständige Finanzamt diese Forderung nach dem am Tag des Eingangs des Ersuchens beim BZSt geltenden Umrechnungskurs in Euro um. Zur Ermittlung der Kurse siehe Tz. 3.1.5.

4.2.8

    Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe gegen die Rechtmäßigkeit der ausländischen Forderung, des ursprünglichen Vollstreckungstitels oder des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) sind bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen. Wenn Rechtsbehelfe bei den inländischen Finanzbehörden eingelegt werden, ist das BZSt darüber zu informieren. Das BZSt teilt dem Vollstreckungsschuldner mit, dass er den Rechtsbehelf bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG).

Sobald die ersuchende Behörde mitteilt, dass der Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat, und nicht gleichzeitig um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht, setzt das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren aus bzw. sieht von der Einleitung der Vollstreckung ab. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass er bei der ersuchenden Behörde einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dies durch geeignete Unterlagen nachweist. In diesem Fall ist dem BZSt zu berichten. Ist zu befürchten, dass durch das Aussetzen der Vollstreckung bzw. das Absehen von deren Einleitung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, kann das zuständige Finanzamt in Fällen des § 13 Abs. 2 EUBeitrG bzw. des Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 2 EUBeitrRL Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der AO durchführen. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt oder auf andere Weise Sicherheit geleistet wird (vgl. §§ 241 ff. AO). Bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall aufzuheben.

Sofern die ersuchende Behörde die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, entscheidet das zuständige Finanzamt, ob und ggf. welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. In den Fällen des § 13 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 14 Abs. 4 EUBeitrRL ist ein solcher Antrag zu begründen. Die Anwendung des § 258 AO bleibt unberührt.

4.2.9

    Aufteilung einer Gesamtschuld

Das zuständige Finanzamt setzt das Vollstreckungsverfahren aus und berichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen erhebt, die nach deutschem Recht die Aufteilung einer Gesamtschuld rechtfertigen würden (§§ 268 ff. AO). Das BZSt bittet die ersuchende Behörde um Mitteilung, wie sich die beizutreibende Steuer auf die Gesamtschuldner verteilt.

4.2.10

    Überweisung eingezogener Beträge

Eingezogene Beträge sind grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten auf das im Ersuchen angegebene Bankkonto unter Angabe von IBAN und BIC zu überweisen (Art. 23 EUBeitrDV). Bei Bewilligung von Ratenzahlungen oder bei Pfändungen mit nur geringen Beträgen können Vereinbarungen darüber getroffen werden, dass die Zahlungen gesammelt und halbjährlich überwiesen werden. Hierüber ist das BZSt zu informieren. Der Betrag und das Datum der Zahlung sind der ersuchenden Behörde durch Eintragung in die entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“ mitzuteilen.

4.2.11

    Änderung der rückständigen Beträge

Teilt die ersuchende Behörde mit, dass sich der Rückstand geändert hat, so ist das Vollstreckungsverfahren, nach Vorlage von geänderten Vollstreckungsunterlagen, hinsichtlich der geänderten Forderung weiterzuführen. Erhöht sich der Rückstand durch ein ergänzendes Ersuchen, ist über den Differenzbetrag eine Zahlungsaufforderung zu erteilen (Tz. 4.2.4). Ermäßigt sich der Rückstand, sind die zu viel erhobenen Beträge zu erstatten, wenn sie noch nicht weitergeleitet worden sind.

4.2.12

    Abschlussbericht

Das zuständige Finanzamt berichtet dem BZSt nach Erledigung eines Beitreibungsersuchens über das Ergebnis. Der Bericht soll enthalten:

  • den Tag der Zahlung des Rückstandes und den Tag der Überweisung an die ersuchende Behörde;
  • den maßgebenden Umrechnungskurs, wenn die ausländische Forderung umzurechnen war;
  • die Gründe, warum Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise erfolglos verlaufen sind;
  • eine Auflistung der ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen.

Bei Ersuchen nach der EUBeitrRL erfolgt der Bericht durch Ausfüllen der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen“. In allen anderen Fällen kann der Bericht formlos erstattet werden.

4.2.13

    Verbleib der Unterlagen

Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei dem zuständigen Finanzamt, es sei denn, die ausländische Behörde bittet um Rücksendung dieser Unterlagen.

4.3

    Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Die zuständige ausländische Behörde kann um Sicherungsmaßnahmen ersuchen. Für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend.

Wenn die Forderung noch nicht fällig und vollstreckbar ist, erfolgt die Sicherung durch Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 AO).

Die Anordnung des dinglichen Arrestes obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, in das vollstreckt werden soll (§ 19 AO). Kommen mehrere Finanzämter in Betracht, so ist das zuerst mit der Angelegenheit befasste Finanzamt zuständig. Die - erst nach Eingang eines Beitreibungsersuchens zulässige - Zahlungsaufforderung (Tz. 4.2.4) und die Mitteilung der Verwertungsabsicht (§ 327 AO) obliegen dem für die Arrestvollziehung zuständigen Finanzamt.

Die Vollziehung der Arrestanordnung kann mit Genehmigung der Vollstreckungsbehörde auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld, z. B. durch Sicherheitsleistung (vgl. §§ 241 ff. AO), abgewendet werden. Kommt das zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass kein Arrestgrund vorliegt, ist das Ersuchen mit entsprechender Begründung zurückzugeben.

In allen anderen Fällen sind beantragte Sicherungsmaßnahmen ohne Arrestanordnung auszubringen.

Die Ausführungen hinsichtlich der Form, Übermittlungs- und Berichtspflicht zu Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.

4.4 

    Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines EU-MS veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem EU-MS ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (§ 7 Abs. 1 EUBeitrG bzw. Art. 8 EUBeitrRL i.V. m. Art. 10 EUBeitrDV).

Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend zu berichten.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG.

Bei Ersuchen nach der EUBeitrRL ist dem zuzustellenden Dokument das in deutscher Sprache ausgedruckte einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) nach § 7 Abs. 1 EUBeitrG sowie die Mitteilung an den Empfänger (Anlage 11) beizufügen.

Der Empfänger kann einmalig beantragen, das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) in einer der anderen Amtssprachen der EU zu erhalten (§ 20 EUBeitrG). Ein solcher Antrag ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) zugestellt wurde, zu stellen. Das zuständige Finanzamt druckt das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) daraufhin in der vom Empfänger beantragten Amtssprache der EU aus und übermittelt dieses erneut an den Empfänger. Eine solche spätere Übermittlung einer weiteren Übersetzung des einheitlichen Zustellungsformblatts (UNF) in einer anderen Amtssprache der EU, gilt nicht als neue Zustellung und wirkt sich nicht auf das Datum der ursprünglichen Zustellung des einheitlichen Zustellungsformblatts (UNF) aus.

4.5

    Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken

Die zuständige ausländische Behörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung um Auskünfte ersuchen. Zur Vorbereitung der Vollstreckung gehört auch die Informationsgewinnung (insbesondere Feststellung von Adressen) für Zustellung(sersuch)en und Beitreibungs- oder Sicherungsersuchen. Die Ermittlungsbefugnis für die Auskunftserteilung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 AO. In der Regel genügt es, die Auskunft auf die Aktenlage und die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden elektronischen Abfragemöglichkeiten zu beschränken.

Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (siehe Tz. 4.2.3) ist bei einem Ersuchen um Auskunft zu Einkünften und Vermögenswerten für die Beitreibung zwar zulässig, dürfte aber aufgrund der Informationspflicht über den durchgeführten Kontenabruf unzweckmäßig sein.

Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung verletzt sein könnte oder ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde (§ 5 Abs. 2 EUBeitrG, § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AO). Von einer Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann regelmäßig abgesehen werden (§ 117 Abs. 4 AO i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO).

Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend, spätestens nach sechs Monaten zu berichten.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

4.6

    Änderung der örtlichen Zuständigkeit

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist das Ersuchen, ggf. über die OFD bzw. die dem Finanzamt unmittelbar vorgesetzte Landesfinanzbehörde, an das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dem BZSt ist eine Abgabenachricht zu erteilen.

5

    Besonderheiten zu einzelnen Staaten

5.1

    EU-MS

5.1.1

    AT - Österreich

Nach der zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem BMF getroffenen Konsultationsvereinbarung   hat die EUBeitrRL im Bereich der Amtshilfe bei der Vollstreckung ab dem 01. Juni 2012 grundsätzlich Vorrang gegenüber dem deutsch-österreichischen Amtshilfevertrag  . Insbesondere finden die Regelungen in Bezug auf die Zustellung von Dokumenten sowie die Behördenzuständigkeit des deutsch-österreichischen Amtshilfevertrags keine Anwendung mehr. Auf vereinbarte Amtshilfe im Insolvenzverfahren sowie im Bereich Finanzstrafen ist nach der Konsultationsvereinbarung, der deutsch-österreichische Amtshilfevertrag weiterhin anzuwenden.

5.1.2

    BE - Belgien

In Belgien sind für die Beitreibung nach der EUBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1.500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.

Belgien kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind und hierfür besondere sachliche Umstände vorliegen (z. B. Betrug, der Vollstreckungsschuldner kann im Ausland nicht ausfindig gemacht werden, Durchführung besonders lang andauernder Beitreibungsverfahren). Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

Frauen werden in Belgien in Registern und Verzeichnissen unter ihrem Geburtsnamen erfasst. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und die Ermittlungen zu erleichtern, sollte der Geburtsname - soweit bekannt - und der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Ehemannes angegeben werden.

5.1.3

    CZ - Tschechische Republik

In Altfällen (Ersuchen, die vor dem 1. Januar 2012 übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

5.1.4

    DK - Dänemark

Nach Art. 34 Abs. 1 des DBA-Dänemark ist grundsätzlich für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der ersuchte Vertragsstaat ist jedoch nicht zur Beitreibung verpflichtet, wenn der Anspruch nicht nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden könnte, d. h. wenn er nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats bereits verjährt wäre.

In Dänemark beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Bei einer Übermittlung eines Beitreibungsersuchens nach Dänemark über inländische Forderungen die älter als drei Jahre sind, wird daher vorausgesetzt, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist in beiden Vertragsstaaten bewirken. Die in Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung sind im Ersuchen mitzuteilen und entsprechende Kopien der Unterbrechungsmaßnahmen sind beizufügen. Des Weiteren sind den Ersuchen neben der Rückstandsanzeige stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide beizufügen.

Dänemark kann auch dann nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als drei Jahre sind und keine Unterbrechungshandlung stattgefunden hat, da hier das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend ist.

Für aus Dänemark eingehende Ersuchen gilt im übrigen Tz. 1.8.

Das DBA-Dänemark umfasst nicht die Färöer und Grönland (Art. 3 des DBA-Dänemark).

In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar (siehe Tz. 3.1.3).

5.1.5

    EE - Estland

Estland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

5.1.6

    EL - Griechenland

Griechenland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

Wegen des andersartigen Aufbaus des griechischen Melderegisters haben Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners sowie Name und Geburtsdatum der Eltern des Vollstreckungsschuldners enthalten. Des Weiteren sollten die Ersuchen den Hinweis enthalten, dass im ersuchenden EU-MS außer den im Ersuchen mitgeteilten Informationen keine weiteren Angaben zum Vollstreckungsschuldner vorliegen.

Die Beschlagnahme und Pfändung von Bankguthaben sind in Griechenland unzulässig. Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen sind daher nur bei anderen bekannten Vermögenswerten sinnvoll.

5.1.7

    ES - Spanien

Spanien kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

In Spanien besteht eine zeitliche Befristung für jede Sicherungsmaßnahme. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Monate. Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann sie in begründeten Fällen um weitere sechs Monate verlängert werden.

5.1.8

    FI - Finnland

Finnland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

Ersuchen nach Finnland, die nicht auf die EUBeitrRL gestützt werden können, sind nach Art. 14 des Amts- und Rechtshilfeabkommens nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner finnischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Finnland hat. Das gilt nicht,

  1. wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte

oder

  1. wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA beseitigt oder gemildert ist.

Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß.

Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a) gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen.

Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.

Des Weiteren ist die Zuständigkeit des Finanzamts zu bescheinigen.

5.1.9

    GB - Vereinigtes Königreich

Es können nur bestehende, keine zukünftigen Forderungen gepfändet werden.

Sicherungsersuchen an das Vereinigte Königreich sind zwar zulässig, aufgrund der dortigen hohen gerichtlichen Anforderungen aber von vornherein aussichtslos.

Die EUBeitrRL ist nicht für die Isle of Man sowie die Kanalinseln anwendbar.

Ersuchen nach Gibraltar werden vom Vereinigten Königreich derzeit noch nicht bearbeitet.

In England, Wales und Nordirland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. In Schottland beträgt die Frist 20 Jahre, kann aber durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterbrochen werden. Eingehende Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.

In Altfällen (Ersuchen, die vor dem 1. Januar 2012 übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

5.1.10

    IE - Irland

Sicherungsersuchen nach Irland sind nicht zulässig.

In Irland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. Eingehende Ersuchen enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.

5.1.11

    IT - Italien

Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen haben dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannte Informationen, insbesondere sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners enthalten.

Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EUBeitrRL gestützt werden können, sind nach Art. 13 des Amts- und Rechtshilfeabkommens nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,

  1. wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte

oder

  1. wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA-Italien beseitigt oder gemildert ist.

Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.

Die Zuständigkeit des Finanzamts ist zu bescheinigen.

Grundstücke können in Italien mit einer Sicherungshypothek belastet werden, wenn der Gesamtbetrag der betreffenden Forderung(en) insgesamt mindestens 20.000 Euro beträgt. Wenn sich auf dem Grundstück keine Hauptwohnung befindet, liegt die Grenze bei mindestens 8.000 Euro.

Das Amts- und Rechtshilfeabkommen findet keine Anwendung auf Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes.

5.1.12

    LU - Luxemburg

In Luxemburg sind für die Beitreibung nach der EUBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1.500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.

Soll eine Kontopfändung durchgeführt werden, müssen aktuelle Beweise vorgelegt werden, die den Vollstreckungsschuldner als Kontoinhaber ausweisen.

Eine Pfändung von Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen mit dem Recht der Auflösung des Versicherungsverhältnisses und der Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach luxemburgischem Versicherungsrecht ausgeschlossen.

Das DBA-Luxemburg ist nicht auf Holdinggesellschaften anwendbar.

5.1.13

    PL - Polen

Ersuchen nach dem DBA-Polen sind wie Ersuchen nach der EUBeitrRL unter Nutzung des EU-Programms „Elektronische Formulare der Beitreibung“ zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Zusätzlich ist zwingend anzugeben, dass es sich um ein Ersuchen nach Art. 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern des DBA-Polen handelt.

5.1.14

    RO - Rumänien

In Altfällen (Ersuchen, die vor dem 1. Januar 2012 übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

5.1.15

    SE - Schweden

Schweden kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf, aber nicht älter als zehn Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.

5.1.16

    SK - Slowakische Republik

In Altfällen (Ersuchen, die vor dem 1. Januar 2012 übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

5.2

    Drittstaaten

5.2.1

    Albanien

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Albanien werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.2

    Algerien

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Algerien werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.3

    Kanada

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung sind in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Kanadas nach Art. 27 des deutsch-kanadischen DBA vom 22. Oktober 2013 (BStBl I 2013 S. 1483) festgelegt.

Ersuchen sind unter Nutzung der Anlagen A und B zur vorgenannten Vereinbarung zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Amtshilfefähig sind nur steuerliche Ansprüche, die in Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind. Sicherungsersuchen nach Kanada sind nicht zulässig.

Das BZSt teilt der ersuchenden kanadischen Behörde spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens schriftlich mit, dass der steuerliche Anspruch zur Beitreibung angenommen wurde. Des Weiteren unterrichtet das BZSt die ersuchende kanadische Behörde spätestens innerhalb von neun Monaten nach der Annahme des Ersuchens über die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse.

Die in Abschnitt V. der vorgenannten Vereinbarung zur Frage der Kostenerstattung enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.

5.2.4

    Mauritius

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Mauritius werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.5

    Mexiko

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Mexiko werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.6

    Schweiz

Ersuchen in die Schweiz nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen  , sind nur in Umsatzsteuerbetrugsfällen möglich. Ein Ersuchen kann nach Art. 3 des Abkommens abgelehnt werden, wenn der verkürzte Betrag 25.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.

5.2.7

    Türkei

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Türkei werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.8

    Uruguay

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Uruguay werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

5.2.9

    USA

Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-USA wird nur bei abkommenswidriger Inanspruchnahme von DBA-Vergünstigungen (Art. 26 Abs. 4 und 5 des DBA-USA 2008) gewährt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist dauerhaft auf der Internetseite des BZSt unter http://www.bzst.de abrufbar. Es ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 29. Februar 2012- IV B 6 - S 1320/07/10011 :010 -, BStBl I S. 244.

1
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. EU Nr. L 84 vom 31. März 2010, S. 1 – 12
2
Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592).
3
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. EU Nr. L 302 vom 19. November 2011, S. 16
4
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen
5
Einzelheiten dazu gehen aus der ergänzenden Geschäftswegregelung für die Amtshilfe insbesondere bei der Beitreibung von Steuern auf Versicherungsprämien vom 24. Juli 2013 - IV D 5- S 6356/12/10001:001, 2013/0372854; III B 4 – Z 4608/10/10004 hervor. Die Ausführungen in Tz. 4.2.3, Tz. 4.2.4 und Tz. 4.2.6 bis 4.6 dieses Merkblatts gelten folglich nicht für die Steuern auf Versicherungsprämien.
6
Bei Steuern auf Versicherungsprämien siehe Fußnote 5 unter Tz. 1.4.
7
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. Nr. L 160 vom 30. Juni 2000 S. 1
8
Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. EG Nr. L 73 S. 18.
9
Richtlinie 2008/55/EG vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen, ABl. EU Nr. L 150 vom 10. Juni 2008 S. 28.
10
Bei Steuern auf Versicherungsprämien siehe Fußnote 5 unter Tz. 1.4.
11
Konsultationsvereinbarung vom 6. September 2012 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe (BStBl 2012 I S. 882).
12
Vertrag vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. II Nr. 833/1955).
13
Das Abkommen wurde mit Vertragsgesetz vom 26. März 2008 im BGBl. 2008 II S. 182 veröffentlicht. Es wurde noch nicht von allen Vertragsparteien ratifiziert. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland haben jedoch die Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notifiziert. Die Veröffentlichung der vorläufigen Anwendung des Abkommens erfolgte am 12. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1117). Seit diesem Zeitpunkt ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland anwendbar.
14
Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis und Anlagen hier nicht abgedruckt.

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