Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der MV vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3848, BStBl 1995 I S. 4), 2. Verordnung zur Änderung der MV vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077, BStBl I S. 524) und Artikel 25 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, BStBl 2001 I S. 3) Folgendes:
1. Zweck der Verordnung
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a der Abgabenordnung (AO) hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Finanzbehörde nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.
2.1 Behörden
Zu den Behörden im Sinne der MV gehören grundsätzlich alle Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 AO und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Demnach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen (z.B. TÜV) mit eingeschlossen. Nach § 93a Abs. 2 AO sind jedoch folgende Stellen von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
- Schuldenverwaltungen,
- Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände), und zwar auch soweit sie als beliehene Unternehmen bankfremde Aufgaben wahrnehmen,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
- Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
- Versicherungsunternehmen.
Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z.B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).
Kirchen sind nur in Ausnahmefällen als Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts tätig (z.B. bei Ausübung ihres vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) und daher von der MV regelmäßig nicht betroffen.
2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Auch die Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden. Dies gilt jedoch nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nicht für private Sender.
3. Allgemeine Ausnahmen von der Mitteilungspflicht (§§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV)
Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.
3.1 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)
Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn Mitteilungen bereits aufgrund anderer Vorschriften zu erteilen sind. Hierzu gehören z.B.:
- § 93 AO (Auskunftsersuchen; Aufforderung im Einzelfall, s. Tz. 1.),
- § 111 AO (Amtshilfepflicht),
- § 116 AO (Anzeige von Steuerstraftaten),
- § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (Mitteilung rechtlicher und tatsächlicher Umstände, die für die Feststellung von Einheitswerten usw. von Bedeutung sein können).
3.2 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)
Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekannt werden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z.B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 MV).
Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Abs. 1 Satz 4 MV).
3.3 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)
Soweit die Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie grundsätzlich ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Abs. 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen. Grundsätzlich nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Unter den Sozialdatenschutz fällt auch die Mitteilung über den Wegfall einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Nicht darunter fallen z.B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige.
3.4 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Abs. 1 MV)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MV sind Zahlungen an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 AO) verfolgen, nicht mitzuteilen. Dies gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MV), da die infolge der Beteiligung von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübte Aufsichts- und Kontrollfunktion hinreichend Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfassung der Leistung bei dem Empfänger bietet.
Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten Vereinen die Vorlage der vom zuständigen Finanzamt erteilten vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung zurückliegt.
3.5 Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV)
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MV sind Zahlungen von weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze) nicht mitteilungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Bezüge (s. Tz. 5.2.1.3).
Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d.h. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen (s. Tz. 5.2.1.3) und steuerfreien Bezügen.
Bei der Berechnung des maßgebenden Betrages sind geleistete Vorauszahlungen (s. Tz. 5.2.1.2) zu berücksichtigen.
4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tzn. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.
4.1 Mitteilungen von Behörden
4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist. Dies betrifft folgende Zahlungen:
- Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. MV)
Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln, geleistet werden. Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Behörde) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.
Unerheblich ist, in welcher Weise die Zahlungen geleistet werden. Daher sind auch Zahlungen mitzuteilen, die durch Überweisung auf das Konto des Zahlungsempfängers geleistet werden.
- Zahlungen, die nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. MV)
Die Regelung ist bei Zahlungen an Zahlungsempfänger, die im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben, von Bedeutung, da Zahlungen an andere Zahlungsempfänger bereits von der Alternative 1 (siehe Buchstabe a)) erfasst werden. Die Mitteilungspflicht besteht bei allen Zahlungen, die nicht unmittelbar auf das Geschäftskonto geleistet werden; also insbesondere bei Bar- oder Scheckzahlungen. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden.
Bestehen bei der Behörde Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 MV).
Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können (z.B. Subventionen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der Behörde und dem Zahlungsempfänger voraussetzt. So werden z.B. auch die Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen von der Mitteilungspflicht erfasst.
Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die zahlende Behörde nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanzbehörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV zugelassen hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Behörde, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.
4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 MV
Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
4.1.1.2.1 Steuerabzug (§ 2 Abs. 1 Satz 3 MV)
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.
Somit entfällt eine Mitteilung z.B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der Lohnsteuer-Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.
Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist.
4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Abs. 2 MV)
Nach § 2 Abs. 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an den selben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.
Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.
Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich aus der Anlage.
4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
Nach § 4 MV haben Behörden Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von Verwaltungsakten, die regelmäßig Steuernachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus erkennbare Steuernachzahlungen, z.B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu vermeiden.
Die Behörde ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.
Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z.B. § 4 Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Nr. 21 UStG, § 3 Nr. 23 des Gewerbesteuergesetzes, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b EStG und § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO Bindungswirkung für die entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
4.1.3 Ausfuhrerstattungen (§ 4a MV)
Die Zollbehörden haben den Landesfinanzbehörden die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.
Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außenprüfungen eine wesentliche Grundlage zur Feststellung, ob die Empfänger solcher Zahlungen diese Beträge als Betriebseinnahmen erfasst haben. Die Mitteilungspflicht entfällt daher auch dann nicht, wenn der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist.
4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)
Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.
Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden. Tz. 4.1.3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Abs. 1 MV
Die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.
Nach § 6 Abs. 1 MV haben die Behörden mitzuteilen:
- die Erteilung von Reisegewerbekarten,
- zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,
- Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,
- Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,
- Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,
- Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,
- Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und
- die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.
4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV
Nach § 6 Abs. 2 MV hat die Bundesanstalt für Arbeit - abweichend von § 1 Abs. 2 MV (s. Tz. 3.3) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
- die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,
- den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und
- den Ort der Durchführung des Werkvertrages.
Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I (s. Tz. 3.3). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X.
4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 MV
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter (z.B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MV). Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Abs. 2 MV).
4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MV
Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:
Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn
- die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1) unterliegt
oder
- die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhält (s.a. Tz. 3.1).
5. Form und Inhalt der Mitteilung (§ 8 MV)
5.1 Form (§ 8 Abs. 1 MV)
Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen und sind getrennt nach den jeweiligen Empfängern zu erteilen (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV).
Sie sind Belege im Sinne des § 379 AO. Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, kann objektiv der Tatbestand der Steuergefährdung erfüllt sein.
Die Übermittlung von Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung bedarf der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 MV). Hiermit wird sichergestellt, dass die Finanzbehörde die Mitteilungen in einer für sie auswertbaren Form erhält.
Die elektronischen Dokumente brauchen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen zu werden.
Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt (§ 8 Abs. 1 Satz 4 MV).
5.2 Inhalt (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)
5.2.1 Mitteilungen über Zahlungen (§ 8 Abs. 2 MV)
5.2.1.1 Allgemeines
Mitzuteilen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MV:
- die die Zahlung anordnende Stelle (Behörde bzw. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) und deren Aktenzeichen,
- die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Zahlungsempfängers und dessen genaue Anschrift,
- der Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs),
- die Höhe und der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.
Zur Zuordnung der Mitteilung innerhalb der Finanzbehörden sind auch die Steuernummer und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers mitzuteilen, sofern diese der mitteilenden Behörde/Rundfunkanstalt bekannt sind.
Zwecks Sicherung der Besteuerung ist es notwendig, dass die Finanzbehörden den ursprünglichen Gläubiger einer Forderung kennen; deshalb ist dieser stets als Zahlungsempfänger zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 MV).
5.2.1.2 Vorauszahlungen (§ 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 MV)
Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MV). In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 MV).
5.2.1.3 Wiederkehrende Bezüge (§ 7 Abs. 3 MV)
Wiederkehrende Bezüge liegen vor, wenn Zahlungen aufgrund eines gemeinsamen Rechtsgrundes regelmäßig, d.h. zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten und in gleichbleibender Höhe geleistet werden (z.B. Miete, Pacht).
In diesen Fällen brauchen - neben den allgemeinen Angaben (s. Tz. 5.2.1.1) - nur mitgeteilt zu werden:
- die erste Zahlung,
- die Zahlungsweise,
- die voraussichtliche Dauer der Zahlungen und
- dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt.
Wiederkehrende Bezüge sind auch dann mitzuteilen, wenn sie weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr betragen, da die Bagatellgrenze des § 7 Abs. 2 MV (s. Tz. 3.5) nicht zur Anwendung kommt.
5.2.2 Mitteilungen über Verwaltungsakte (§ 8 Abs. 3 MV)
In den Fällen der Mitteilungspflicht nach §§ 4 und 6 Abs. 1 MV hat die Behörde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MV folgende Einzelheiten mitzuteilen:
- die den Verwaltungsakt erlassende Behörde,
- Aktenzeichen und Datum des Verwaltungsakts,
- Gegenstand und Umfang der Erlaubnis, Genehmigung oder gewährten Leistung,
- die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Beteiligten und dessen genaue Anschrift und
- wenn bekannt, die Steuernummer und das Geburtsdatum des Beteiligten.
Die Mitteilung kann in der Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids bestehen, wenn dadurch nicht mehr personenbezogene Daten, als nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MV vorgesehen, übermittelt werden (§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MV).
5.2.3 Sonstige Mitteilungen
Zu dem Inhalt der Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV s. Tz. 4.1.5.2.
6. Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
Die Mitteilung ist grundsätzlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sich die Geschäftsleitung befindet (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MV).
Die von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 6 Abs. 2 MV zu erstellenden Mitteilungen sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt, welches sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) ergibt, zu richten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MV). Eine gegebenenfalls erforderliche weitere Verteilung für Ertragsteuerzwecke ist durch diese Finanzämter sicherzustellen.
Um für die Mitteilungspflichtigen unzumutbare Nachforschungen auszuschließen, ist die Mitteilung in Zweifelsfällen an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MV).
Aus Vereinfachungsgründen kann die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, ein Finanzamt bestimmen, an das die Mitteilungen zu übermitteln sind (§ 9 Abs. 1 Satz 5 MV).
Um in den Fällen maschineller Datenübermittlung die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung und einen einfachen Ablauf der Übermittlung sicherzustellen, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilungen bestimmen (§ 9 Abs. 2 MV). Die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt dürfte regelmäßig ein Interesse an der Übermittlung an nur eine Stelle haben. Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat.
7. Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 MV sind unverzüglich zu übersenden, da es zur Sicherstellung der Besteuerung zweckmäßig ist, mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen umgehend zu beginnen.
Die Mitteilungen über Verwaltungsakte, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können (§ 4 MV) sowie die Mitteilungen über gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen nach § 6 Abs. 1 MV sind mindestens vierteljährlich zu übersenden.
Die übrigen Mitteilungen sind, um die sich durch die Fertigung der Mitteilungen ergebende Belastung der Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so gering wie möglich zu halten, mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln.
8. Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
Nach § 11 MV hat die mitteilende Stelle den Betroffenen spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten.
Der Betroffene ist nach § 12 Abs. 1 MV über den genauen Inhalt der übermittelten Daten zu informieren, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder Erlaubnis ergibt. Er ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Eine steuerliche Beurteilung der Zahlungen ist jedoch nicht vorzunehmen; diese obliegt den Finanzämtern.
Die Regelung des § 12 Abs. 2 MV, wonach dem Betroffenen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 MV eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden ist, soweit nicht bereits eine Unterrichtung über einzelne Zahlungen erfolgt ist, soll die Erfüllung seiner Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erleichtern.
Anlage
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV- -Mitteilungsverordnung
(BMF-Schreiben vom 29. September 2015, IV A 3 – S 0229/08/10001, BStBl I S. 742)
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Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
(§ 2 Absatz 2 MV)
Abgeordnete
Veranlagungszeiträume bis 2015
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG i. V. mit § 3 Nummer 62 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Veranlagungszeiträume ab 2016
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nummer 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nummer 13 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nummer 11 EStG.
Entschädigungsgesetze
- Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)
- Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)
- NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.
Fremdsprachenassistenten
Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. des § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach § 7 USG in der ab 1. November 2015 geltenden Fassung sowie Zahlungen nach den §§ 7b, 13a und 13b USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.
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