1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
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- AO 2020
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
- Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
- 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
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