1Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
2Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
3Die Gebühr beträgt 52 Euro.
4Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 26 Euro zu erheben.
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