Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Anwendungserlass
AEAO zu § 32
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
Die Vorschrift enthält keine selbständige Haftungsgrundlage; sie schränkt vielmehr die sich aus anderen Bestimmungen ergebende Haftung für Amtsträger ein. Disziplinarmaßnahmen sind keine Strafen i. S. d. Vorschrift.
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