11Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
2Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist.
- AEAO
Anwendungserlass
AEAO zu § 21
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 21 – Umsatzsteuer:
Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO.
Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland auch zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.
Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z.B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares“ (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe Finanzamt auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. auch AEAO zu § 27, Nr. 3).
- UStZustV
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12.7.2017 (BGBl. I S. 2360)
aufklappen Zuklappen§ 1
1Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
1. das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer, 2. das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer, 3. das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer, 4. das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer, 5. das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer, 6. das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer, 7. das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer, 8. das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer, 9. das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer, 10. das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer, 11. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer, 12. das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer, 13. das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer, 14. das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer, 15. das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, 16. das Finanzamt Berlin Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer, 17. das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer, 18. das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer, 19. das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer, 20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer - das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
- das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;
- das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
- das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;
- ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,
21. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer, 22. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer, 23. das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer, 24. das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer, 25. das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer, 26. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer, 27. das Finanzamt Kassel-Hofgeismar für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer, 28. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer, 29. das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer, 30. das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer, 31. das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer, 32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer, 33. das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrußland ansässige Unternehmer, 34. das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer. 2Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig.
2aAbweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
3Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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