Die An­la­ge ent­hält ein ver­ein­fach­tes Prüf­sche­ma zum Vor­lie­gen ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells.

Liegt ein Fall des § 15b EStG vor?

Mo­dell­haf­te Ge­stal­tung:

Er­fül­len sich die Punk­te „vor­ge­fer­tig­tes Kon­zept“ und „gleich­ge­rich­te­te Leis­tungs­be­zie­hun­gen“, muss die Fra­ge ge­stellt wer­den, ob es ei­ne Er­zie­lung von Ver­lus­ten gibt. Wenn die Fra­ge mit „Nein“ be­ant­wor­tet wird, ist es kein Fall des § 15b EStG. Wenn ei­ne Er­zie­lung von Ver­lus­ten vor­han­den ist, muss her­aus­ge­fun­den wer­den, ob die pro­gno­s­ti­zier­ten Ver­lus­te ei­ne 10%-Gren­ze über­stei­gen. Wenn nicht, ist es kein Fall des § 15b EStG. Wenn die Gren­ze über­stie­gen wird, tritt das Steu­er­stun­dungs­mo­dell i. S. v. § 15b EStG in Kraft.

So­mit ist die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für sämt­li­che Ver­lus­te aus die­sem Mo­dell an­zu­wen­den.

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